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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes, des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege, des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 24. vom 20.12.2019 S. 418)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes

Das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 261), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
NGesFBG - Gesundheitsfachberufegesetz
Niedersächsisches Gesetz über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
"NGesFBG - Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz
".

2. Vor § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Erster Abschnitt
Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen; Förderung von Schulen in freier Trägerschaft".

3. Es wird der folgende neue § 8 eingefügt:

alt neu
§ 8 (aufgehoben) " § 8 Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe und für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen sowie Atem-, Sprech- und Stimmlehrer

(1) Um dem Fachkräftemangel in Niedersachsen entgegenzuwirken, gewährt das Land zur Erhöhung der Anzahl von

  1. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
  2. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
  3. Podologinnen und Podologen,
  4. Logopädinnen und Logopäden sowie von
  5. Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und Atem-, Sprech- und Stimmlehrern, die nach dem Konzept Schlaffhorst-Andersen ausgebildet sind,

dem freien Träger einer Schule, die ihren Sitz in Niedersachsen hat und die zu einem dieser Berufe ausbildet, ab dem 1. Januar 2020 für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers auf Antrag eine Förderung. Förderung nach Satz 1 wird dem freien Träger nicht gewährt

  1. für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, sowie
  2. für Ausbildungsmonate, für die der freie Träger von der Schülerin oder dem Schüler aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein Schulgeld verlangt oder für die er von einer öffentlichen Stelle ein Schulgeld erhält.

Für Schulen, die den Schulbetrieb am 1. Januar 2019 noch nicht aufgenommen hatten, besteht ein Anspruch auf Förderung nach Satz 1 erst nach Ablauf von drei Jahren nach Anzeige der Aufnahme des Schulbetriebes beim Fachministerium. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Anzeige beim Fachministerium, frühestens jedoch mit der Aufnahme des Schulbetriebes zu laufen.

(2) Die Höhe der Förderung orientiert sich an den für eine qualifizierte Ausbildung erforderlichen Ausgaben, soweit diese Ausgaben nicht durch Finanzhilfen nach dem Niedersächsischen Schulgesetz oder nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) gedeckt sind. Ab dem 1. Januar 2024 besteht der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 nicht, wenn der freie Träger der Schule Ausbildungszuschläge nach § 17 a KHG in Anspruch nimmt.

(3) Das Land gewährt dem freien Träger einer Schule im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eine Förderung für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers im Jahr 2019 in Höhe des von der Schülerin oder dem Schüler gezahlten Schulgeldes. Der Anspruch besteht nur, wenn sich der freie Träger gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die erhaltene Förderung unverzüglich an die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler auszukehren. Förderung nach Satz 1 wird dem freien Träger nicht gewährt

  1. für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung in einem Beruf nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 vor dem 1. Januar 2019 oder nach dem 31. Juli 2019 begonnen haben,
  2. für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung in einem Beruf nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, und
  3. für Schulen, die den Schulbetrieb am 1. Januar 2019 noch nicht aufgenommen hatten.

(4) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.

(5) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung

  1. das Antrags- und das Abrechnungsverfahren,
  2. das Nähere zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz 4 sowie
  3. das Nähere über die Höhe der Förderung."

4. Es wird der folgende Zweite Abschnitt angefügt:

"Zweiter Abschnitt
Ausführung des Pflegeberufegesetzes

§ 12 Ombudsstelle

(1) Das Fachministerium kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Abs. 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) eine Ombudsstelle nach § 7 Abs. 6 PflBG einrichten.

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