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Regelwerk, Biotechnologie

Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. Dezember 2020
(MBl.NRW. Nr. 37 vom 30.12.2020 S. 881)



Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Gemäß § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, werden hiermit alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut öffentlich empfohlen.

Die öffentliche Empfehlung wird mit der Veröffentlichung der jeweiligen Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts wirksam.

Darüber hinaus werden alle Impfungen mit zugelassenen Impfstoffen gegen Influenzaerkrankungen empfohlen, welche die jeweils aktuellen von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Antigenkombinationen aufweisen und arzneimittelrechtlich zugelassen sind sowie alle Impfungen mit in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen gegen SARS-CoV-2.

Personen, die einen Impfschaden nach einer dieser öffentlich empfohlenen und in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Impfung erleiden, haben nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes Anspruch auf Versorgung. Davon unberührt bleibt die ärztliche Sorgfaltspflicht bei der Indikationsstellung im Einzelfall (Beachtung der Kontraindikationen) und der Aufklärung.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales "Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen" vom 19. Oktober 2009 (MBl. NRW. S. 455) außer Kraft.

ENDE

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