Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeskrebsregistergesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Dezember 2019
GV.NRW. 2019 S. 999)
Gl.-Nr.: 21260



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Landeskrebsregistergesetz vom 2. Februar 2016 (GV.NRW. S. 94) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20 Recht auf Berichtigung".

b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 20 und 21 werden die Angaben zu den §§ 21 und 22.

c) Die bisherige Angabe zu § 22 wird die Angabe zu § 23 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Allgemeine Auskünfte, Auskünfte für Forschungsvorhaben " § 23 Allgemeine Auskünfte, Auskünfte für Forschungsvorhaben und zur Gesundheitsberichterstattung".

d) Die bisherigen Angaben zu den §§ 23 bis 29 werden die Angaben zu den §§ 24 bis 30.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "jeweils geltenden" durch die Wörter "im Bundesanzeiger zuletzt veröffentlichten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Forschung" die Wörter "und Gesundheitsberichterstattung" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. der Tag, der Monat und das Jahr des Todes."

b) In Absatz 11 werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und die Wörter "des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV.NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV.NRW. S. 338) geändert worden ist" werden durch die Wörter "des § 5 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV.NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
leitet die Kryptogramme nach § 2 Absatz 15 und alle sonstigen Daten über die Kontrollnummernstelle an die Datenvalidierungs- und -speicherstelle weiter "11. leitet die Kryptogramme nach § 2 Absatz 15 über die Kontrollnummernstelle an die Datenvalidierungs- und -speicherstelle und alle sonstigen Daten direkt an die Datenvalidierungs- und -speicherstelle weiter,"

bb) In Nummer 17 wird die Angabe "22" durch die Angabe "23" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 11 werden im Zeitraum von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die sonstigen Daten nicht zusammen mit den Kryptogrammen an die Kontrollnummernstelle, sondern in einer separaten Transaktion direkt an die Datenvalidierungs- und -speicherstelle weitergeleitet. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter "zusammen mit den sonstigen Daten" gestrichen.

d) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

e) Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 3 wird die Angabe "22 und 23" durch die Angabe "23 und 24" ersetzt.

f) Absatz 8 wird Absatz 7 und in Satz 2 wird die Angabe "23" durch die Angabe "24" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "für die Dauer von fünf Jahren" gestrichen.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Amtsdauer des Beirats beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge berufen. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder bis zur konstituierenden Sitzung eines neuen Beirats im Amt."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe "5" durch die Angabe "15" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter " § 22 Absatz 2 und § 23" durch die Wörter " § 23 Absatz 2 und § 24" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter " § 22 Absatz 2 und § 23" durch die Wörter " § 23 Absatz 2 und § 24" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "für die Dauer von fünf Jahren" gestrichen.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Amtsdauer des Fachausschusses beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge berufen. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder bis zur konstituierenden Sitzung eines neuen Fachausschusses im Amt."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8. In § 10 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "23" durch die Angabe "24" ersetzt.

9. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion