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Regelwerk

QSD-RL - Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse
Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Dialyse-Behandlungen nach den §§ 136 und 137 Abs. 1 Nr. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Vom 18. April 2006
(BAnz. Nr. 115a vom 23.06.2006 S. 1; 19.08.2010 Nr. 192a 12; 06.11.2013 B1 13; 13.04.2015 B2 15; 07.05.2015 B7 15a)



I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel der Richtlinie 12 13

Die Dialyse ist grundlegender Bestandteil der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patientinnen und Patienten. Der Erfolg dieser lebenserhaltenden Behandlungsmethode hängt dabei entscheidend von der Qualität der Leistungserbringung ab. Ziel dieser Richtlinie ist die Unterstützung eines kontinuierlichen Qualitätsverbesserungsprozesses, der durch Zusammenwirken von externer Qualitätssicherung, Einrichtungsvergleichen und von Beratung gekennzeichnet ist. Im Mittelpunkt steht dabei immer die Patientenversorgung, deren Qualität auf einem hohen Niveau sichergestellt werden soll. In dieser Richtlinie werden zu diesem Zweck Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Ergebnisqualität in der Versorgung chronisch nierenkranker Patientinnen und Patienten festgelegt. Alle Ärztinnen und Ärzte, Blutreinigungsverfahren die in der vertragsärztlichen Versorgung durchführen, werden dazu verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden (d. h. externen) Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu beteiligen. Die Ärztinnen und Ärzte haben die im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung erhaltenen Qualitäts- und Benchmarking-Berichte - insbesondere auf Wunsch der Patientinnen und Patienten - auch für deren Information und Beratung zu nutzen und sie für diesen Zweck zugänglich zu machen.

§ 2 Regelungsbereich und -adressaten  12

(1) Die Richtlinie ist bei jeder Dialyse-Behandlung zu beachten, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von ärztlichen Leistungserbringern (im Folgenden: "Dialyse-Einrichtungen") durchgeführt wird.

(2) Die Richtlinie regelt

(3) Auf die Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren nach § 135 Abs. 2 SGB V, sowie die Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrages - Ärzte (BMV-A) und des Arzt-/Ersatzkassenvertrages (EKV) wird hingewiesen.

II. Stichprobenprüfung

§ 3 Dokumentation 12 13


(1) Zur Durchführung der Stichprobenprüfung gemäß § 136 Absatz 2 SGB V sind für alle Patientinnen und Patienten, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit Dialyse behandelt werden, elektronische Dokumentationen entsprechend den Anlagen 1 bis 3 und gemäß den nachfolgenden Absätzen zu erstellen. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Vollerhebung ist aus gewichtigen methodischen Gründen erforderlich. Die auch in etablierten Leitlinien benannten Qualitätsindikatoren nach § 8 Absatz 3 Buchstabe a und b lassen sich nur berechnen, wenn alle Dialysen einer oder eines Versicherten erhoben werden. Eine einrichtungsbezogene Auffälligkeit kann wegen der großen Bandbreite und Variabilität der Komorbiditäten nur dann ermittelt werden, wenn je Dialyse-Einrichtung alle behandelten Versicherten berücksichtigt werden. Zudem sollen die einrichtungsübergreifenden Maßnahmen nach Abschnitt II und III dazu dienen, mit den nach dieser Richtlinie an die Einrichtungen zurückgemeldeten Quartalsberichten ein Monitoring und eine Optimierung der Dialyse für alle Einrichtungen und bei allen Patientinnen oder Patienten zu ermöglichen. Bei der Dialyse als lebenserhaltendes Therapieverfahren muss möglichen Hinweisen auf eine nicht entsprechend dem geltenden medizinischen Standard erbrachte Leistung bei allen Einrichtungen und Patientinnen oder Patienten nachgegangen werden können.

(2) Personenstammdaten und medizinische Stammdaten sind mit Beginn der erstmaligen Dialyse-Behandlung zu erheben und entsprechend der Anlage 1 zu dokumentieren.

(3) Bei jeder Hämodialyse-Behandlung muss das Dialysedatum sowie die effektive Dialysedauer entsprechend der Anlage 2 dokumentiert werden.

(4) Für die dialysespezifischen Angaben entsprechend der Anlage 3 sind jeweils die letzten im Quartal oder vor dem Wechsel der Dialyse-Einrichtung erhobenen Werte zu dokumentieren (Referenz). Bei der Hämodialyse sind die Werte des gleichen Tages anzugeben; die Blutabnahme erfolgt nach dem langen Dialyseintervall. Bei der Peritonealdialyse sollen nur innerhalb von 7 Tagen erhobene Werte dokumentiert werden.

§ 4 Datentransfer 12 13

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