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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. Juni 2020
(GVBl. Nr. 25 vom 30.06.2020 S. 295)



Siehe Fn. *

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:

§ 15 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung beschränken, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(6) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 5 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungen im Sinne des Absatzes 5 ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist."

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

3. Nach Absatz 7 wird folgender neue Absatz 8 eingefügt:

"(8) Die Satzungen der Kammern bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat im Hinblick auf die Satzungen im Sinne des Absatzes 5 insbesondere zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten sind. Zu diesem Zweck sind ihr die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Vertreterversammlung die Beschlüsse zu Satzungen im Sinne des Absatzes 5 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat."

4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 5" durch die Verweisung "Absatz 7" ersetzt.

5. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:

Die Worte "der Kammern und" werden gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Architektengesetzes

Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2016 (GVBl. S. 181), BS 70-10, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 werden folgende neue Absätze 6 bis 8 eingefügt:

"(6) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, sind insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(7) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 6 ist vor ihrer Einführung oder Änderung anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(8) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 6 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist ein Entwurf der Vorschrift mindestens zwei Wochen auf der Internetseite der Architektenkammer mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist."

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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