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Regelwerk

VwV Schutzimpfungen - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
- Sachsen -

Vom 8. Februar 2010
(ABl. Nr. 9 vom 04.03.2010 S. 331; 07.09.2017 S. 1239aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

A. Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Aufgrund von § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094) geändert worden ist, werden für den Bereich des Freistaates Sachsen aktive Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme (Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten) öffentlich empfohlen. Die Maßnahmen sind dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend durchzuführen.

I. Empfohlene Schutzimpfungen

1. Standardimpfungen

Standardimpfungen werden gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:

  1. Diphtherie,
  2. Haemophilusinfluenzae-Typ-blnfektionen (Hib),
  3. Hepatitis A,
  4. Hepatitis B,
  5. Herpes zoster,
  6. Humane Papillomaviren-Infektionen,
  7. Influenza (Virusgrippe),
  8. Masern,
  9. Meningokokkeninfektionen,
  10. Mumps,
  11. Pertussis (Keuchhusten),
  12. Pneumokokkenkrankheiten,
  13. Poliomyelitis (übertragbare Kinderlähmung),
  14. Röteln,
  15. Rotaviruserkrankungen,
  16. Tetanus (Wundstarrkrampf) und
  17. Varizellen (Windpocken).

2. Indikationsimpfungen

Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass gemäß den zum Zeitpunkt der Impfung geltenden Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission werden außerdem aktive Schutzimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:

  1. Cholera,
  2. Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
  3. Gelbfieber,
  4. Influenza (Virusgrippe),
  5. Japanische Enzephalitis,
  6. Meningokokkeninfektionen,
  7. Pneumokokkenkrankheiten, Tollwut,
  8. Tuberkulose und
  9. Typhus.

3. Verwendung von Mehrfachimpfstoffen

Die Schutzimpfungen gelten auch bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, sofern diese ausschließlich Einzelkomponenten öffentlich empfohlener Schutzimpfungen enthalten. Grundsätzlich dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die für die Bundesrepublik Deutschland zugelassen und deren Chargen freigegeben sind.

II. Empfohlene andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

1. Passive Immunprophylaxe

Die passive Immunprophylaxe durch Gabe von Immunglobulinen wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten empfohlen:

  1. Diphtherie,
  2. Hepatitis A,
  3. Hepatitis B,
  4. Masern,
  5. Röteln,
  6. Tetanus,
  7. Tollwut und
  8. Varizellen (Windpocken).

2. Chemoprophylaxe

Die Chemoprophylaxe durch Verabreichen von Antiinfektiva wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten empfohlen:

  1. Diphtherie,
  2. Haemophilusinfluenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
  3. Influenza (Virusgrippe),
  4. Meningokokkeninfektionen,
  5. Pertussis (Keuchhusten),
  6. Tuberkulose und
  7. Varizellen (Windpocken).

B. Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen und anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Aufgrund von § 20 Abs. 5 IfSG wird bestimmt, dass die Gesundheitsämter in öffentlichen Terminen unentgeltlich Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme durchführen. Unentgeltlich bedeutet hier, dass dem Bürger keine Kosten entstehen. Im § 69 Abs. 1 IfSG ist festgelegt, dass diese Kosten aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Der § 20d Abs.1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, regelt die Kostenübernahme für alle Impfungen gemäß Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie - SIRL) vom 21. Juni 2007 (BAnz. S. 224), geändert durch Bekanntmachung vom 16. Oktober 2008 (BAnz. 2009 S. 483) für gesetzlich Versicherte. Bei privat Krankenversicherten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kostenübernahme dieser Leistungen vertraglich vereinbart wurde und üblicherweise eine Rechnung zu stellen. Bei beruflicher Indikation ist der Arbeitgeber zur Kostentragung verpflichtet.

I. Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen

1. Standardimpfungen

Im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission werden Standardimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten unentgeltlich angeboten:

  1. Diphtherie,
  2. Haemophilusinfluenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
  3. Hepatitis A,
  4. Hepatitis B,
  5. Influenza (Virusgrippe),
  6. Masern,
  7. Meningokokkeninfektionen,
  8. Mumps,
  9. Pertussis (Keuchhusten),
  10. Pneumokokkenkrankheiten,
  11. Poliomyelitis (übertragbare Kinderlähmung),
  12. Röteln,
  13. Tetanus (Wundstarrkrampf) und
  14. Varizellen (Windpocken).

2. Indikationsimpfungen

Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass gemäß den zum Zeitpunkt der Impfung geltenden Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission bieten die Gesundheitsämter darüber hinaus unentgeltliche Schutzimpfungen gegen

  1. Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
  2. Hepatitis A,
  3. Hepatitis B,
  4. Influenza (Virusgrippe),
  5. Meningokokkeninfektionen,
  6. Pneumokokkenkrankheiten und
  7. Tollwut

an. Die gesetzlichen Vorschriften zur Kostentragung sind zu beachten.

II. Durchführung unentgeltlicher anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme können unentgeltlich andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe durchgeführt werden.

1. Passive Immunprophylaxe

Die passive Immunprophylaxe durch Gabe von Immunglobulinen wird bei folgenden übertragbaren Krankheiten unentgeltlich angeboten:

  1. Diphtherie,
  2. Hepatitis A,
  3. Hepatitis B,
  4. Masern,
  5. Röteln,
  6. Tetanus,
  7. Tollwut und
  8. Varizellen (Windpocken).

2. Chemoprophylaxe

Die Chemoprophylaxe durch Verabreichen von Antiinfektiva wird bei folgenden übertragbaren Krankheiten unentgeltlich angeboten:

  1. Haemophilusinfluenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
  2. Meningokokkeninfektionen und
  3. Pertussis (Keuchhusten).

C. Rechtsfolgen bei Gesundheitsschäden durch Impfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Wer durch eine Impfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die nach dieser Verwaltungsvorschrift öffentlich empfohlen und in ihrem Geltungsbereich durchgeführt wurde, einen Gesundheitsschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgung gemäß §§ 60 ff. IfSG. Der Antrag auf Versorgung ist beim Kommunalen Sozialverband Sachsen, Außenstelle Chemnitz, Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz zu stellen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (VwV Schutzimpfungen) vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. 2008, S. 9), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2553, 2558) außer Kraft.

ENDE

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