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SAPV-RL - Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung *
Vom 20. Dezember 2007
(BAnz. Nr. 39 vom 11.03.2008 S. 911; 15.04.2010 S. 2190 10; AT 07.04.2020 B3 20; 12.06.2020 B3 20a; 30.09.2020 B2 20b; 15.04.2021 B3 21; 08.10.2021 B4 21a; 10.12.2021 B3 21b; AT 23.11.2022 B2 22)
§ 1 Grundlagen und Ziele 10 10 10 22
(1) Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) gemäß § 37b des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen oder familiären Umgebung unter Einbindung der Angehörigen und Zugehörigen zu ermöglichen. Im Vordergrund steht anstelle eines kurativen Ansatzes die palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Zielsetzung, Symptome und Leiden einzelfallgerecht zu lindern.
(2) SAPV kann im Haushalt des schwerstkranken Menschen oder seiner Familie oder in stationären Pflegeeinrichtungen ( § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI) erbracht werden. Darüber hinaus kann SAPV auch erbracht werden
wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind.
(3) In stationären Hospizen besteht ein Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV, wenn die ärztliche Versorgung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund des besonders aufwändigen Versorgungsbedarfs (siehe § 4) nicht ausreicht.
(4) Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragen.
(5) Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der oder des Versicherten sowie die Belange ihrer oder seiner Angehörigen und Zugehörigen stehen im Mittelpunkt der Versorgung. Der Patientenwille, der auch durch Patientenverfügungen zum Ausdruck kommen kann, ist zu beachten.
(6) Die SAPV ergänzt das bestehende Versorgungsangebot, insbesondere das der Vertragsärzte, Krankenhäuser und Pflegedienste. Sie kann als alleinige Beratungsleistung, additiv unterstützende Teilversorgung oder vollständige Patientenbetreuung erbracht werden. Andere Sozialleistungsansprüche bleiben unberührt.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen 10 22
Versicherte haben Anspruch auf SAPV, wenn
§ 3 Anforderungen an die Erkrankungen 22
(1) Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können.
(2) Sie ist fortschreitend, wenn ihr Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht nachhaltig aufgehalten werden kann.
(3) Eine Erkrankung ist weit fortgeschritten, wenn die Verbesserung von Symptomatik und Lebensqualität sowie die psychosoziale Begleitung im Vordergrund der Versorgung stehen und nach begründeter Einschätzung der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen sind die Voraussetzungen für die SAPV als Krisenintervention auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung erfüllt.
§ 4 Besonders aufwändige Versorgung
Bedarf nach einer besonders aufwändigen Versorgung besteht, soweit die anderweitigen ambulanten Versorgungsformen sowie ggf. die Leistungen des ambulanten Hospizdienstes nicht oder nur unter besonderer Koordination ausreichen würden, um die Ziele nach § 1
(Stand: 31.03.2026)
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