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Regelwerk, Gesundheitswesen, Krankenhaus-Regelungen

SKHG - Saarländisches Krankenhausgesetz
- Saarland -

Vom 6. November 2015
(Amtsbl. I Nr. 34 vom 26.11.2015 S. 857; 15.03.2017 S. 476 17; 13.06.2018 S. 380 18; 22.08.2018 S. 674 18a; 08.12.2021 S. 2629 21; 16.03.2022 S. 629 22)



Archiv: 2005

Rückwirkendes Inkrafttreten des § 31 siehe § 46

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes Nr. 1865 zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 23. September 2015 (Amtsbl. I S. 672) wird nachstehend der Wortlaut des Saarländischen Krankenhausgesetzes in der seit dem 24. September 2015 geltenden Fassung (Amtsbl. I S. 672) bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. das am 26. August 2005 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290),
  2. den am 15. Februar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes Nummer 1637 vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 75),
  3. das am 15. Juni 2009 in Kraft getretene Gesetz Nummer 1686 vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 862),
  4. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 17 des Gesetzes Nummer 1728 vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420),
  5. den am 30. November 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes Nummer 1784 vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 436),
  6. den am 27. März 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes Nummer 1853 vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 221),

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, im Saarland eine bedarfsgerechte stationäre und teilstationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein flächendeckendes System leistungsfähiger und eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser zu sozial tragbaren Vergütungen sicherzustellen. Die besonderen Aufgaben des Universitätsklinikums des Saarlandes in Forschung und Lehre bleiben gewährleistet.

(2) Die Krankenhäuser berücksichtigen bei der Krankenhausbehandlung die Belange und die Würde der Patientinnen und Patienten. Dabei ist jede Patientin und jeder Patient nach Art und Schwere der Erkrankung unabhängig von ihrer oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sozialen Stellung oder Krankenversicherung medizinisch zweckmäßig und ausreichend zu versorgen.

(3) Die Krankenhäuser fördern die Aus-, Weiter- und Fortbildung der im Krankenhaus Beschäftigten.

§ 2 Geltungsbereich 18

(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Saarland, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Sechste und Siebente Abschnitt mit Ausnahme des § 38 gelten nur für die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind. Die Vorschriften dieser Abschnitte über die Investitionsprogramme und die Förderung der Krankenhäuser mit Ausnahme des § 38 gelten nicht fi.ir das Universitätsklinikum des Saarlandes. Das Gesetz gilt nicht für die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie.

(2) § 6 Absätze 3 und 4 und die §§ 8, 13, 13a, 14 und 16 bis 19 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen unabhängig von deren Rechtsform betrieben werden. Die Religionsgemeinschaften treffen für ihre Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen. Sie unterrichten die Krankenhausaufsichtsbehörde über die von ihnen getroffenen Regelungen.

§ 3 Sicherstellungsauftrag und Trägerschaft

(1) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Krankenhäuser können von freigemeinnützigen, privaten oder öffentlichen Krankenhausträgern errichtet und betrieben werden.

(2) Das Land stellt die Krankenhausversorgung durch die Krankenhaus- und Investitionsplanung, durch das Universitätsklinikum des Saarlandes und durch die Genehmigung der vereinbarten Krankenhausentgelte sicher.

(3) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken gewährleisten die Krankenhausversorgung durch das Errichten und das Betreiben von Krankenhäusern als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Sie müssen die Pflichtaufgabe nur erfüllen, soweit sich kein freigemeinnütziger, privater oder anderer geeigneter öffentlicher Krankenhausträger findet und ohne die Übernahme eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung gefährdet wäre.

§ 4 Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit 18

(1) Die Krankenhäuser sind so zu führen, dass eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sichergestellt ist.

(2) Die Krankenhäuser sind im Interesse der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:

  1. Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
  2. Not- und Unfalldienst,
  3. Verweisung auf andere geeignete Krankenhäuser bei Vollbelegung - ausgenommen Notaufnahmen,
  4. Alarm- und Einsatzpläne gemäß § 10,
  5. Errichtung und Betrieb von gemeinsamen Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe; bedarfsabhängig ist bei Fort- und Weiterbildung auch eine Kooperation mit Einrichtungen außerhalb des Saarlandes zulässig.

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