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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Bestimmung der bestätigenden Stelle nach § 340 SGB V für nichtakademische Heilberufe und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Saarland -

Vom 24. Juni 2021
(Amtsbl. I Nr. 53 vom 08.07.2021 S. 1717)



Aufgrund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), hinsichtlich Artikel 1 sowie aufgrund des § 16 Absatz 4 und 5 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), hinsichtlich Artikel 2 verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Verordnung zur Bestimmung der bestätigenden Stelle nach § 340 SGB V für nichtakademische Heilberufe

Einziger Paragraf

Zuständige Stelle für die Bestätigung nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ist für die Berufsangelegenheiten der nichtakademischen Heilberufe das Landesamt für Soziales.

Artikel 2
Änderung der Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung

Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vom 24. März 2014 (Amtsbl. I S. 140) wird wie folgt geändert:

1. Anhang 1 zu § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Orthoptistinnen und Orthoptisten" werden die Wörter "Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner" eingefügt.

b) Nach den Wörtern "Altenpflegerinnen und Altenpfleger" werden die Wörter "Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent" eingefügt.

c) Nach den Wörtern "Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" werden die Wörter "Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent" eingefügt.

d) Nach den Wörtern "Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik" werden die Wörter "Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik" eingefügt.

e) Nach den Wörtern "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten" werden die Wörter "Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik" eingefügt.

f) Nach den Wörtern "Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten" werden die Wörter "Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie" eingefügt.

2. In Anhang 2 zu § 2 Absatz 3 werden nach den Wörtern "Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer" die Wörter "Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und c treten am 1. Januar 2022 und die Buchstaben d bis f am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID 211581

ENDE

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