umwelt-online: Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (7)
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2. Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 und 10 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4. Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 10 und 11 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung
5. Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 9 und 10 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung
6. Samen von Pferden, Schafen und Ziegen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
7. Rohmilch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EWG in der jeweils geltenden Fassung
8. bis 10. - gestrichen -
11. Bruteier Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung
12. bis 16. - gestrichen -

  

  .

Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen  Anlage 9a 10
(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4)


  Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlage zur Auflistung von Drittländern
  1 2
1. Heu, Stroh Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung

  .

Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrechts Anlage 9b 06 10
(zu § 25 Abs. 1 und 3)


Art Seuche Zeitraum
1 2 3
1. Huftiere Maul- und Klauenseuche, Rinderpest 12 Monate
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
2. Huftiere, ausgenommen Schweine Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber 12 Monate
3. Schweine Afrikanische Schweinepest, 12 Monate
Schweinepest 24 Monate
4. Rinder Vesikuläre Schweinekrankheit  
4.1 sämtliche Lumpyskin 36 Monate
4.2 nur Tiere der Gattung Bos Ansteckende Lungenseuche der Rinder 12 Monate
5. Schafe und Ziegen Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen 12 Monate
6. Einhufer Pferdepest, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis 24 Monate
Beschälseuche, Rotz 6 Monate

  .

Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrechts  Anlage 10 06 10
(zu § 25 Abs. 2 und 3)


Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen
1 2
I. Tiere
1. Huftiere Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung
2. Geflügel Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3. Fische Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4. Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie sonstige Tiere Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung
II. Waren
1.

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