umwelt-online: Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (8)
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Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren Anlage 10a  06 10
(zu § 29 Abs. 1)
  1. Prüfung der Zweckbestimmung
  2. Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie
    1. im Original vorliegt,
    2. mindestens in deutscher Sprache und dazu in der Sprache des Ursprungslandes und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt ist, oder ihr anstelle einer Bescheinigung eine beglaubigte deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache des Bestimmungsmitgliedstaates beiliegt
    3. ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr zugelassen ist,
    4. inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende Tier und das jeweilige Drittland festgelegt wurde,
    5. aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument besteht und eine laufende Nummer trägt,
    6. vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn durch zugelassene Streichungen, die mit Unterschrift und Siegel des Unterzeichneten versehen wurden,
    7. zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Verladung zur Ausfuhr in die Europäische Union im Zusammenhang steht,
    8. für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist,
    9. sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelassen ist,
    10. die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der Amtsbezeichnung des Unterzeichneten trägt und die Siegelung in einer anderen Farbe als die übrige Schrift erfolgt ist,
    11. auf jedem Blatt ein Siegel und eine Nummerierung der Seiten (zum Beispiel 1 von 4) trägt, sofern es sich um eine mehrseitige Bescheinigung handelt,

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Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren  Anlage 11
(zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1)
Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
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I. Nämlichkeitskontrolle
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als 10 Tieren Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 10 Tieren 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Geflügel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
4. Geflügel und Fische in Sendungen von mehr als 10 Transportbehältnissen 1. Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10 % der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis zur Gesamtzahl der Transportbehältnisse einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen
5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
II. Physische Untersuchung
1. Klauentiere und Einhufer Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme nach Anhang II der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Nutz- und Zuchttiere, ausgenommen Zoo- und Zirkustiere  
1.1.1 Sendungen von weniger als 10 Tieren Untersuchung jedes Tieres
1.1.2 Sendungen von 10 und mehr Tieren Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von mindestens 10 für die Sendung repräsentativen Tieren
1.2 Schlachttiere  
1.2.1 Sendungen von weniger als 5 Tieren Untersuchung jedes Tieres
1.2.2 Sendungen von 5 und mehr Tieren Untersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von mindestens 5 für die Sendung repräsentativen Tieren
2. Süßwasserfische Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten
3. Tiere, die für Laboratorien bestimmt sind, hinsichtlich bestimmter Krankheiten einen anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Transportbehältnissen befördert werden Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten
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