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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes 1) 2)

Vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 64 vom 27.12.2006 S. 3294)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
TierZG - Tierzuchtgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), zuletzt geändert durch Artikel 203 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 und 5" durch die Angabe " § 2 Abs. 3 bis 7" ersetzt.

2. Dem § 2 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den jeweils für Tierzucht zuständigen Behörden der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung des Monitoring über die genetische Vielfalt nach § 9 des Tierzuchtgesetzes.

(7) Auf Anforderung einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle der Zuchtorganisation die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zum Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung nach § 7 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes, soweit die Zuchtorganisation nachweisen kann, dass der Tierhalter seine Einwilligung zur Übermittlung entsprechender Daten schriftlich erklärt hat. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes gilt Satz 1 entsprechend für die Anforderung einer für die Durchführung der tierzuchtrechtlichen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle."

Artikel 3
Änderung des Tierseuchengesetzes

§ 19 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Verbot oder Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs innerhalb
  1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder
  2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde, Landkreis, Sperrbezirk,

in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden.

 "(2) Verbot oder Beschränkungen des Personen- oder Fahrzeugverkehrs innerhalb
  1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder
  2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde, Landkreis, Sperrbezirk, in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt."

Artikel 4
Änderung des Tierschutzgesetzes

In § 6 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) wird die Angabe "des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe "des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes

In § 141 Abs. 11 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird die Angabe "1. Januar 2007" durch die Angabe "1. Januar 2008" ersetzt.

Artikel 6
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes, des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 194 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

  1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 206 S. 8);
  2. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG Nr. L 167 S. 54);
  3. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 382 S. 36);
  4. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 153 S. 30);

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