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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie gemäß § 137 Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (QSKH-RL)

Vom 21. Oktober 2010
(BAnz. Nr. 13 vom 25.01.2011 S. 282)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2010 beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krankenhäusern - QSKHRL) in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 20. Mai 2010 (BAnz. S. 2708), wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krankenhäusern wird im Hinblick auf die Datenvalidierung sowie allgemeine Änderungen wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

alt neu
(§ 10 in Verbindung mit § 16 des Transplantationsgesetzes [TPG]), " (§ 10 des Transplantationsgesetzes [TPG] in Verbindung mit der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Organtransplantation gemäß § 16 TPG ,Anforderungen an die im Zusammenhang mit der Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung`)".

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 1. Spiegelstrich wird in der Klammer, vor den Wörtern "Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung" das Wort "Vollzähligkeits-" sowie ein Komma eingefügt.

b) In Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe "in bis zu" durch die Angabe "in der Regel bei" ersetzt und es werden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Ausgewählte Auffälligkeitskriterien der in den Vorjahren in die Datenvalidierung einbezogenen Leistungsbereiche werden kontinuierlich weitergeführt und in die Statistische Basisprüfung einbezogen. Des Weiteren sind in die Statistische Basisprüfung Indikatoren zur Vollzähligkeit einzubeziehen."

c) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Krankenhäuser mit nur einem Fall in dem betroffenen Leistungsbereich werden hiervon ausgenommen."

d) In Absatz 4 werden die bisherigen Sätze 2 bis 6 die Sätze 3 bis 7.

3. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Bei selbem oder ähnlichem Sachverhalt in aufeinander folgenden Jahren ist zumindest eine Stellungnahme anzufordern. "Bei Wiederholung desselben oder eines ähnlichen Sachverhalts ist zumindest eine Stellungnahme anzufordern."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Bericht" die Angabe "der auf Landesebene beauftragten Stellen" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Datumsangabe "31. Dezember" durch die Angabe "30. Juni" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Institution nach § 137a SGB V fasst die Berichte nach Absatz 1 zusammen und erstellt bis zum 15. Mai des auf den Beginn des Strukturierten Dialogs folgenden Jahres einen Abschlussbericht für den Unterausschuss Qualitätssicherung. "Die Institution nach § 137a SGB V fasst die Berichte nach Absatz 1 zusammen und erstellt bis zum 15. Mai des auf den Beginn des Strukturierten Dialogs folgenden Jahres einen Abschlussbericht über die Ergebnisse des Strukturierten Dialogs sowie des Datenvalidierungsverfahrens und veröffentlicht diese nach Freigabe durch den Unterausschuss Qualitätssicherung auf ihrer Homepage."

5. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "direkten" die Wörter "und indirekten" eingefügt.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "und der Institution nach § 137a SGB V" gelöscht.

b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Die übermittelten Aufstellungen und Konformitätserklärungen der Krankenhäuser werden von der auf Landesebene beauftragten Stelle an die Institution nach § 137a SGB V übermittelt. Die auf Landesebene beauftragte Stelle nimmt die Übermittlung der ihr vorliegenden Aufstellungen und Konformitätserklärungen der Krankenhäuser unverzüglich nach dem in Satz 1 genannten Stichtag sowie nach Ablauf einer ggf. erfolgten Fristsetzung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 vor."

II.

Die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern wird im Hinblick auf die Einführung des Followup wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

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