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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 28. Mai 2020
(GBl. Nr. 18 vom 10.06.2020 S. 357)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, und
  2. § 66 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GBl. S. 93, 95) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

Artikel 1

In § 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (GBl. S. 229) geändert worden ist, werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a bis 6c angefügt:

"(6a) Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises ist bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach §§ 16, 17, 28 und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.

(6b) Die Zuständigkeit nach Absatz 6 a entfällt, sobald der Wert des Absatzes 6 a Satz 1 in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Für die Aufhebung der Maßnahmen des Gesundheitsamts, die dieses auf Grundlage des Absatzes 6 a getroffen hat, bleibt das Gesundheitsamt zuständig.

(6c) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 6 a Sätze 1 und 4 sowie des Absatzes 6 b stellt das Landesgesundheitsamt gegenüber den betroffenen Behörden fest.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anmerkung: Die Verordnung wurde am 28. Mai 2020 durch öffentliche Bekanntmachung des Sozialministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und trat damit gemäß Artikel 2 der Verordnung am 29. Mai 2020 in Kraft.

ID 200985

ENDE

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