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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 18. März 2022
(GBl. Nr. 12 vom 31.03.2022 S. 208)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5168) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1035) geändert worden ist,
  2. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist und
  3. § 111 des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), im Einvernehmen mit dem Innenministerium

Artikel 1

§ 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 6a wird wie folgt geändert:

a. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bis einschließlich 19. März 2022 ist bei Überschreiten eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. "Bis einschließlich 31. Dezember 2022 ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens im Rahmen des Coronavirus SARS-CoV-2 zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht."

b. Satz 2

Das Überschreiten des Schwellenwertes im Sinne des Satz 1 richtet sich nach der durch das Sozialministerium veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz.

wird aufgehoben.

2. Die Absätze 6b,

(6b) Die Zuständigkeit nach Absatz 6a entfällt, sobald der Wert des Absatzes 6a Satz 1 in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird mit Ablauf des siebten Tages. Absatz 6a Satz 2 gilt entsprechend. Die dann zuständige Ortspolizeibehörde trifft die Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Satz 3 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen. Für die Aufhebung der Maßnahmen des Gesundheitsamts, die dieses auf Grundlage des Absatzes 6a getroffen hat, bleibt das Gesundheitsamt zuständig.

6d und 6e

(6d) Zuständige Behörde im Sinne des § 17b Corona-Verordnung ist die Ortspolizeibehörde.

(6e) Zuständige Behörde im Sinne des § 28b Absatz 3 Sätze 6 bis 8 IfSG ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne des § 28b Absatz 4 Satz 3 IfSG ist die untere Verwaltungsbehörde als Arbeitsschutzbehörde.

werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. März 2022 in Kraft.

Anmerkung: Die Verordnung wurde am Freitag, den 18. März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung des Sozialministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 2 trat sie am Sonntag, den 20. März 2022 in Kraft.

ID 220624

ENDE

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