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Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm

LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung

Fassung vom 9. März 2017
- Zweite Aktualisierung -
(Publikationen LAI - Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz)



1 Allgemeines

Nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) haben die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 47e BImSchG) Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Nach § 47d Abs. 2 BImSchG soll es auch Ziel dieser Lärmaktionspläne sein, "ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen". Lärmaktionspläne sind bei bedeutsamen Entwicklungen, ansonsten alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt werden. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten Gebiet, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind, und machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.

Lärmaktionspläne können Auswirkungen auf andere Planungen wie z.B. Bauleitpläne, Regionalpläne, Verkehrspläne und Luftreinhaltepläne haben und ermöglichen dadurch eine gesamtplanerische Problemlösung und -vermeidung. Viele lärmbedingte Konfliktfälle, die im Nachhinein hohe Kosten verursachen, können vorausschauend vermieden werden. Aber auch "Ruhige Gebiete", die für die Erholung der Bevölkerung einen hohen Wert haben, können vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden.

Bei der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne kommt der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit eine besondere Bedeutung zu. Die Bürgerinnen und Bürger können dazu beitragen, dass aus ihrer Kenntnis vor Ort die Gegebenheiten im Wohnumfeld so gut wie möglich gestaltet werden. Der aktive Austausch zwischen Bevölkerung, Politik und Verwaltung erhöht die Transparenz des Planungsprozesses und die Akzeptanz der vorgeschlagenen Maßnahmen.

Diese "LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung" sollen die zuständigen Behörden bei der Erarbeitung von Lärmaktionsplänen unterstützen. Ziel ist es, die wesentlichen Arbeitsschritte von der Prüfung der Notwendigkeit bis zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen aufzuzeigen. Dabei wurde besonderer Wert daraufgelegt, mögliche Maßnahmen anhand von Beispielen aus der Praxis zu verdeutlichen.

Da nicht nur die großen Städte in den Ballungsräumen, sondern auch kleinere Orte im ländlichen Raum oder sonstige nach Landesrecht zuständige Behörden diese Aufgabe wahrzunehmen haben, ist bei der Lärmaktionsplanung in Hinblick auf Umfang, Inhalt und Verfahren eine große Spannweite möglich. Insofern stellen die nach-folgenden Hinweise zur Lärmaktionsplanung eine Richtschnur dar, wie die zuständigen Behörden diese Aufgabe in angemessener Art und Weise bewältigen können. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit ist entsprechend § 47e Abs. 4 BImSchG das Eisenbahn-Bundesamt innerhalb und außerhalb der Ballungsräume zuständig. Soweit es an Haupteisenbahnstrecken des Bundes Lärmprobleme und Lärmauswirkungen gibt, die nicht angemessenen mit Maßnahmen in Bundeshoheit bekämpft werden können, bleibt eine Verpflichtung der Gemeinden oder der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu einer weitergehenden Lärmaktionsplanung bestehen.

Die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Lärmaktionsplanung an Schienenwegen des Bundes in Ballungsräumen mit weniger als 30.000 Zugbewegungen pro Jahr zuständig.

Nach § 47e Abs. 4 BImSchG wirkt das Eisenbahn-Bundesamt an Lärmaktionsplänen in Ballungsräumen mit.

Die Lärmaktionsplanung bei nichtbundeseigenen Haupteisenbahnstrecken innerhalb und außerhalb der Ballungsräume sowie bei sonstigen nichtbundeseigenen Schienenwegen innerhalb der Ballungsräume obliegt den Gemeinden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

2 Voraussetzungen zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen

Lärmaktionspläne sind zur Regelung von "Lärmproblemen und Lärmauswirkungen" aufzustellen. Gemeint sind damit belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die gemäß § 47b Satz 1 Nr. 1 BImSchG als Umgebungslärm bezeichnet werden.

Umwelthandlungsziele zur Vermeidung der Gesundheitsschädlichkeit von Geräuschen sind beispielsweise im Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen "Umwelt und Gesundheit, Risiken richtig einschätzen" [ 1] und den Night Noise Guidelines for Europe der WHO [ 2] genannt. Schutzziele für die Lärmaktionsplanung sind in rechtsverbindlicher Weise für den Fluglärm in § 14 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm [ 3] geregelt.

Lärmaktionspläne sind für Ballungsräume sowie für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen zu erstellen. Aus Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG wird deutlich, dass es sich bei den "Orten" um das Gebiet um die genannten Hauptlärmquellen handelt, wobei Planungen zum Schutz einzelner Objekte nicht erforderlich sind.

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