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Regelwerk

Ta Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

Vom 26. August 1998
(GMBl. 1998 S. 503; BAnz AT 08.06.2017 B5 17, ber. v. 07.07.2017)



vgl. "LAI-Hinweise zur Auslegung der Ta Lärm" ( LAI)
ergänzt mit Erläuterungen des MURL und des LUA-NRW

Archiv Ta Lärm 1968

Erläuterungen

Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Anwendungsbereich LAI

Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.

Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen:

  1. Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV) unterliegen,
  2. sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten,
  3. nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen,
  4. Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird,
  5. Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen,
  6. Baustellen,
  7. Seehafenumschlagsanlagen,
  8. Anlagen für soziale Zwecke.

Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten

  1. für genehmigungsbedürftige Anlagen bei
    1. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage (§ 6 Abs. 1 BImSchG) sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage ( § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 BImSchG),
    2. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheids, (§§ 8 und 9 BImSchG),
    3. der Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) und
    4. der Entscheidung über die Anordnung erstmaliger oder wiederkehrender Messungen ( § 28 BImSchG);
  2. für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei
    1. der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf öffentlich-rechtliche Zulassungen nach anderen Vorschriften, insbesondere von Anträgen in Baugenehmigungsverfahren,
    2. Entscheidungen über Anordnungen und Untersagungen im Einzelfall (§ § 24 und 25 BImSchG)
  3. für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei der Entscheidung über Anordnungen zur Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26 BImSchG)

Ist für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1a BImSchG antragsgemäß ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 BImSchG durchzuführen, so sind die Vorschriften dieser Technischen Anleitung für genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden.

2. Begriffsbestimmungen LUA

2.1 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Technischen Anleitung sind Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

2.2 Einwirkungsbereich einer Anlage LAI MURL

Einwirkungsbereich einer Anlage sind die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche

  1. einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder
  2. Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen.

2.3 Maßgeblicher Immissionsort LAI MURL

Maßgeblicher Immissionsort ist der nach Nummer A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird.

Wenn im Einwirkbereich der Anlage aufgrund der Vorbelastung zu erwarten ist, daß die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6

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