Richtlinien für den Verkehrslärmschutz - VLärmSchR 97- 3/3

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Regelwerk
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XVIII. Ermittlung der Entschädigung

51 - Grundlagen

51.1 - Immissionsgrenzwert (IGW)

(1) Die Zumutbarkeitsgrenze ist entsprechend der 16. BImSchV zu bestimmen.

(2) Beim Außenwohnbereich ist nur auf den IGW am Tage abzustellen.

(3) Der Beurteilungspegel ist nach der 16. BImSchV zu berechnen.

51.2 - Maßgebender Immissionsort (IO)

Der maßgebende Immissionsort ist bei

51.3 - Flächengröße

Als Flächengröße für die Ermittlung der Entschädigung ist grundsätzlich auszugehen

51.4 - Jahreszeitlich eingeschränkte Nutzung

Wegen der jahreszeitlich eingeschränkten Nutzung und einer noch verbleibenden Nutzungsmöglichkeit des Außenwohnbereiches ist zur Ermittlung der Entschädigung grundsätzlich die Hälfte des auf den Außenwohnbereich entfallenden Mietanteils bzw. des Verkehrswertes des Außenwohnbereichs anzusetzen.

52 - Berechnungsgrundlage

Zur Ermittlung der Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs sind in der Tabelle (Anlage 1) den jeweiligen Beurteilungspegeln am Tage (Lr,T) Lästigkeitsfaktoren zugeordnet. Diese sind keine Entschädigungsprozentsätze. Die Differenz zwischen den Lästigkeitsfaktoren des Beurteilungspegels und denen des IGW stellt die Bemessungsgröße der Entschädigung dar, den sogenannten Entschädigungsprozentsatz. Lästigkeitsfaktoren für Beurteilungspegel unterhalb des jeweiligen IGW sind nur bei Teilnanspruchnahme zu berücksichtigen.

Beispiel 1

Beurteilungspegel(Lr,T) 65 dB(A) Lästigkeitsfaktor 90,5
IGW 59 dB(A) Lästigkeitsfaktor 59,7
Differenz 30,8
Entschädigungsprozentsatz 30,8 %

Die Differenz zwischen den Lästigkeitsfaktoren des Beurteilungspegels und denen des IGW führt bei hohen Beurteilungspegeln zu Zahlen über 100. Diese bleiben unberücksichtigt; der Entschädigungsprozentsatz übersteigt 100 nicht.

Beispiel 2

Beurteilungspegel(Lr,T) 79 dB(A) Lästigkeitsfaktor 222,9
IGW 59 dB(A) Lästigkeitsfaktor 59,7
Differenz 163,2
Entschädigungsprozentsatz 100 %

53 - Ungeschützte Balkone, Loggien und Terrassen

Die Entschädigung wird nach dem auf diese Grundstücksteile entfallenden Mietanteil (ohne Nebenkosten) ermittelt. Bewohnt der Eigentümer das Wohnhaus selbst, sind Vergleichsmieten (Mietspiegel) heranzuziehen und auszuwerten. Bei vermieteten Häusern und Wohnungen läßt sich der Mietanteil über die tatsächlich gezahlte Miete berechnen. Diese ist entsprechend Nr. 51 Abs. 4 mit (nur) 50 % in die Ermittlung einzubeziehen und zu kapitalisieren. Der Vervielfältiger (Barwertfaktor) ergibt sich aus der jeweiligen Restnutzungsdauer des Hauses und dem Zinssatz für den Mietwert des Hauses. Der Zinssatz beträgt bei eigengenutzten Wohngebäuden 4 %, bei vermieteten 5 %, vgl. Nr. 3.5.5 der Wertermittlungs-Richtlinien 1991 - WertR 91. Der auf diese Weise errechnete Betrag ist jedoch noch nicht die Entschädigung für die Beinträchtigung, sondern ein Zwischenwert. Die Multiplikation mit dem Entschädigungsprozentsatz (Differenz der Lästigkeitsfaktoren aus IGW und Lr,T) ergibt die Höhe der Entschädigung. Restnutzungsdauer (§ 16 WertV) sowie der Vervielfältiger ergeben sich aus der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung 1988- WertV 88).

Die neue Straße verläuft hinter einem Mietshaus an der Grundstücksgrenze entlang. Das Grundstück liegt im allgemeinen Wohngebiet. An der Hausseite zur neuen Straße hat jede Wohnung einen 10 m2 großen Balkon.

Beispiel 3 ( Bild 1)

Beeinträchtigung eines Balkons
anrechenbare Fläche des betroffenen Balkons (10m2 2), vgl. Nr. 51.3 5 m2
Wohnfläche 100 m2
Monatsmiete/kalt nach Mietvertrag 880 DM
Mietpreis je m2 (880 DM :100 m2) 8,80 DM/m2
Berücksichtigungsfähiger Betrag (50 % v. 8,80 DM/m2), vgl. Nr. 51.4 4,40 DM/m2
Jahresbetrag damit (4,40 DM/m2 x 5 m2 x 12) 264 DM
Der Vervielfältiger beträgt bei einer Verzinsung in Höhe von 5 % (5 % da Vermietung) und Restnutzungsdauer (hier 70 Jahre)

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