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Übereinkommen gegen Doping
Vom 2. März 1994
(BGBl. II Nr. 11 vom 11.03.1994 S. 335; 30.08.2000 S. 1156; 21.01.2002 S. 128; 21.03.2003 S. 311; 05.07.2004 S. 996; 07.04.2005 S. 372; 21.02.2006 S. 421; 21.06.2007 S. 812; 14.04.2008 S. 255; 07.04.2009 S. 368; 23.03.2010 S. 206; 19.01.2011 S. 78;::26.01.2012 S. 118)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu erleichtern;
In dem Bewusstsein, dass Sport für die Erhaltung der Gesundheit, die geistige, und körperliche Erziehung und die Förderung der internationalen Verständigung eine wichtige Rolle spielen soll;
besorgt über die zunehmende Anwendung von Dopingwirkstoffen und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;
im Hinblick darauf, dass dieses Problem die ethischen Grundsätze und erzieherischen Werte gefährdet, die in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta der UNESCO für Sport und Leibeserziehung und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarats, auch bekannt als die "Europäische Charta des Sports für Alle", enthalten sind;
eingedenk der von den internationalen Sportorganisationen angenommenen Vorschriften, Leitlinien und Erklärungen gegen Doping;
in Anbetracht dessen, dass staatliche Behörden und freiwillige Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortung im Kampf gegen Doping im Sport tragen, insbesondere für die Gewähr, dass Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und gestützt auf den Grundsatz des fairen Spiels durchgeführt werden, sowie für den Schutz der Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen;
in der Erkenntnis, dass diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen geeigneten Ebenen zusammenarbeiten müssen;
unter Hinweis auf die Entschließungen über Doping, die von der Konferenz der für den Sport zuständigen europäischen Minister angenommen wurden, insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der 6. Konferenz in Reykjavik angenommen wurde;
unter Hinweis darauf, dass das Ministerkomitee des Europarats bereits die Entschließung (67) 12 über Doping von Sportlern, die Empfehlung Nr. R (79) 8 über Doping im Sport, die Empfehlung Nr. R (84) 19 über die Europäische Charta gegen Doping im Spott und die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung nicht angekündigter Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat
unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 5 über Doping, die von der 2. von der UNESCO veranstalteten Internationalen Konferenz der für den Sport und die Leibeserziehung zuständigen Ministern und Leitenden Beamten in Moskau (1988) angenommen wurde;
jedoch entschlossen, eine weitere und engere Zusammenarbeit zu verfolgen. die darauf gerichtet ist, Doping im Sport zu verringern und erdgültig auszumerzen, wobei die In diesen Übereinkünften enthaltenen ethischen Werte und praktischen Maßnahmen als Grundlage dienen sollen -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Ziel des Übereinkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Verringerung und schließlich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport innerhalb der Grenzen Ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 2 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich des Übereinkommens
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
(2) Bis eine Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der Beobachtenden Begleitgruppe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wird, gilt die Bezugsliste im Anhang zu diesem Übereinkommen.
Artikel 3 Innerstaatliche Koordinierung
(1) Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer staatlicher Stellen, die sich mit der Bekämpfung des Doping im Sport befassen, aufeinander ab.
(2) Sie sorgen dafür, dass dieses Übereinkommen praktische Anwendung findet und insbesondere die Vorschriften des Artikels 7 eingehalten werden, indem sie gegebenenfalls eine zu diesem Zweck bezeichnete staatliche oder nichtstaatliche, für den Sport zuständige Stelle oder eine Sportorganisation mit der Durchführung einiger Bestimmungen des Übereinkommens betrauen.
Artikel 4 Maßnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden
(1) Die Vertragsparteien erlassen in geeigneten Fällen Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen, um die Verfügbarkeit (einschließlich der Bestimmungen über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere anaboler Steroide einzuschränken.
(Stand: 17.04.2013)
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