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Regelwerk

ThürVV-Lebensmittelüberwachung
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen

- Thüringen -

Vom 30. Januar 2007
(StAnz. Nr. 9 vom 26.02.2007 S. 358; 11.12.2008 S. 9/2009; 09.11.2011 S. 1720 11; 27.08.2014 S. 1143 14; 06.11.2023 S. 1523 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-1



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2004

Aufgrund des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) und des § 5 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung (ThürAGLMBG) in der Fassung vom 10. April 2002 (GVBl. S. 171) erlässt das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit folgende Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

1 Anwendungsbereich 14

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die nach § 39 Abs. 1 LFGB vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen (Betriebskontrollen) und Probenahmen in Betrieben, die Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder sonstige Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, findet sie auch Anwendung auf die Überwachung von Betrieben, die den fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen, den tabakrechtlichen und den weinrechtlichen Vorschriften unterliegen. Darüber hinaus gilt diese Verwaltungsvorschrift auch für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Erzeugnisse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 LFGB - ausgenommen Futtermittel - sowie Tabakerzeugnisse.

2.2 In Zusammenhang mit der Probenahme gelten die in Anhang 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen.

3 Allgemeine Grundsätze 11

3.1 Vorrangige Aufgabe der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden ist es zu überprüfen, ob die Verantwortlichen der Betriebe ihrer Sorgfaltspflicht zur Sicherung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Lebensmittel, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände nachkommen. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Schutz der Verbraucher vor Irreführung und Täuschung. Hierzu sind Überprüfungen in den Betrieben durchzuführen, Proben zu entnehmen und erforderlichenfalls verwaltungsrechtliche und/oder ordnungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden oder die strafrechtliche Verfolgung durch die hierfür zuständigen Behörden einzuleiten.

3.2 In den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern werden fachlich ausgebildete Personen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 LFGB eingesetzt, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 1 arbeiten. Als fachlich ausgebildet gelten insbesondere die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 ThürLMMÜBG genannten Personen.

3.3 Die Lebensmittelkontrolleure werden bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben von dem im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt für die Lebensmittelüberwachung verantwortlichen Sachgebietsleiter fachlich angeleitet. Der Sachgebietsleiter hat sich regelmäßig und in kurzen zeitlichen Abständen davon zu überzeugen, dass die Lebensmittelkontrolleure die Überwachung nach § 39 Abs. 1 LFGB ordnungsgemäß durchführen. Er nimmt dazu auch an Betriebskontrollen teil oder führt diese selbst durch.

3.4 Überwachungsaufgaben nach Artikel 5 Nr. 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 2 zur Unterstützung des amtlichen Tierarztes dürfen von Lebensmittelkontrolleuren nur wahrgenommen werden, wenn sie über eine Qualifikation als amtlicher Fachassistent im Sinne des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 verfügen.

3.5 Sofern dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Informationen über gesundheitsschädliche Erzeugnisse (Warnmeldungen) zur Kenntnis gelangen, ist sicherzustellen, dass diese grundsätzlich vorrangig vor anderen Aufgaben bearbeitet werden. Unverzüglich zu bearbeiten sind insbesondere Warnmeldungen, zu denen Erzeugnisse Anlass gegeben haben, deren Hersteller oder Großhändler im Zuständigkeitsbereich des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes ansässig sind. Der zuständige Sachgebietsleiter veranlasst alle dazu notwendigen Maßnahmen. Auf die Bestimmungen nach Nummer 3.2 der ThürVV-Berichterstattung Lebensmittelüberwachung vom 11. Februar 2010 (ThürStAnz Nr. 11/2010 S. 300) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

3.6 14 Das Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und den übrigen Ländern als zuständige Stelle für die Bearbeitung von Warnmeldungen nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Rapid Alert System for Food and Feed - RASFF) sowie nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG (Rapid Alert System for Non-Food Consumer Products - RAPEX) benannt. Das TLV stellt die Listen mit seinen Kontaktdaten in das elektronische Veterinärinformationssystem Thüringen (VIS-TH) ein.

Abschnitt II
Durchführung von Betriebskontrollen

1 Kontrollbezirke der Lebensmittelkontrolleure

1.1 Jedem Lebensmittelkontrolleur wird innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes ein territorialer Kontrollbezirk zur Durchführung der Betriebskontrollen und Probenahmen zugewiesen, in dem er grundsätzlich alle Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung erledigt, soweit nicht aus fachlichen Gründen diese Tätigkeiten von wissenschaftlichen Sachverständigen (insbesondere Tierärzte, staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker) ausgeführt werden. Auf Abschnitt I Nr. 3.4 wird verwiesen.

1.2 Für die Vertretung im Kontrollbezirk wird mindestens ein Lebensmittelkontrolleur bestimmt. Sofern es aus Erfahrungen bei vorangegangenen Kontrollen oder fachlichen Erfordernissen geboten erscheint, dass eine Betriebskontrolle durch zwei Personen erfolgen muss, ist in der Regel der Vertreter an der Betriebskontrolle zu beteiligen.

1.3 Die Kontrollbezirke sind turnusgemäß zu wechseln, spätestens nach jeweils fünf Jahren.

2 Erfassung der zu überwachenden Betriebe 11

2.1 14 Alle Betriebe, in denen Erzeugnisse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden (Kontrollobjekte), sind zum Zweck der regelmäßigen amtlichen Überprüfungen systematisch und aktuell in dem elektronischen Veterinärinformationssystem Thüringen (VIS-TH) zu erfassen. Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes ( ThürDSG) in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die §§ 4, 6, 9, 10,1 bis 16 sowie 19 bis 21, sind zu beachten. Auf den "Thüringer Anwenderleitfaden BALVI_iP Fachbereich Lebensmittel" in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.

2.2 Für die Erfassung von Lebensmittelunternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen oder die dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bisher nicht bekannt waren, sowie zur Aktualisierung der für ein Kontrollobjekt erforderlichen Daten im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 3 ist ein Meldebogen nach dem Muster des Anhangs 2 zu verwenden. Sofern für die Erfassung eines Kontrollobjekts auf bereits bekannte Daten zurückgegriffen werden kann, sind diese zu nutzen. Das gilt insbesondere für die Erfassung von Betrieben der landwirtschaftlichen Primärproduktion.

2.3 Die für einen Betrieb erfassten Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten. Das gilt insbesondere für Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers. Erforderlichenfalls sind die Lebensmittelunternehmer auf ihre Verpflichtung nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinzuweisen.

2.4 Grundsätzlich ist für jedes Kontrollobjekt eine Betriebsakte anzulegen. Davon ausgenommen sind Einzelhändler, bei denen lediglich aus besonderem Anlass (z.B. zur Überprüfung von Warnmeldungen) Proben entnommen werden. Die statistische Erfassung dieser Betriebe wird nur vorgenommen, wenn im Berichtsjahr eine Überwachungstätigkeit stattgefunden hat.

2.5 Der Lebensmittelkontrolleur führt die Betriebsakten und andere Aufzeichnungen wie Listen, Karteien und Statistiken, soweit erforderlich, unter Anwendung der EDV. Die Betriebsakten müssen nach Ordnungsmerkmalen sortiert und für die jeweils Befugten jederzeit zugänglich sein.

2.6 Die Bestimmungen der AW Datenaustausch vom 15. Dezember 2010 (GMBl. S. 1773) in der jeweils geltenden Fassung und der ThürW-Berichterstattung Lebensmittelüberwachung bleiben unberührt.

3 Durchführung der Betriebskontrollen

3.1 Bei den Betriebskontrollen sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, insbesondere Artikel 3, in Verbindung mit § 39 Abs. 1 bis 4, §§ 43 und 44 LFGB sowie § 41 Abs. 1 und § § 42 und 43 des Vorläufigen Tabakgesetzes maßgeblich. Dabei ist Folgendes hervorzuheben:

  1. Betriebskontrollen sind unter Beachtung der sich aus Nummer 4 ergebenden Kontrollfrequenzen grundsätzlich in allen Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, durchzuführen.
  2. Die Betriebskontrollen erfolgen planmäßig sowie aus besonderem Anlass, insbesondere bei Verdacht auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder bei Beschwerden.
  3. Bei den Betriebskontrollen ist die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Dazu gehört auch die Beurteilung der vorgeschriebenen Eigenkontrollen und Schulungen des Personals in Hygienefragen. Bei Mängeln sind die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
  4. Die Betriebskontrollen erfolgen grundsätzlich ohne Vorankündigung. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, sofern aufgrund des vorgesehenen Kontrollgegenstandes die Anwesenheit eines bestimmten betrieblichen Verantwortlichen erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Überprüfungen nach Nummer 6.1. Die Betriebskontrollen werden, abgesehen von den in § 42 Abs. 2 Nr. 2 LFGB oder § 41 Abs. 3 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes genannten Fällen, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten durchgeführt.
  5. Probenahmen nach § 43 LFGB oder § 42 des Vorläufigen Tabakgesetzes gelten nicht als Betriebskontrollen, es sei denn, sie werden mit Überprüfungen nach Buchstabe c) verbunden. Das schließt nicht aus, dass während einer Probenahme die Entscheidung zur Durchführung einer Betriebskontrolle getroffen wird.

3.2 14 Über jede Betriebskontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen. Darüber hinaus sind alle Betriebskontrollen unter Beachtung des "Anwenderleitfadens BALVI_iP Fachbereich Lebensmittel" auswertbar zu dokumentieren; dabei ist sicherzustellen, dass die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten nur für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Satz 2 gilt nicht für die arbeitstäglichen Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben. Diese sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

3.3 14 Im Kontrollbericht ist anzugeben, welche Bereiche mit welchem Ergebnis überprüft worden sind. Bei der Feststellung von Mängeln sind diese und gegebenenfalls vereinbarte Maßnahmen und Termine zu ihrer Beseitigung übersichtlich aufzuführen. Erforderlichenfalls ist eine Nachkontrolle schriftlich anzukündigen. Die erste Ausfertigung des Kontrollberichtes ist dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter auszuhändigen. Beanstandungen sind zu erläutern. Alle Kontrollberichte, Protokolle, Gutachten und sonstige betrieblich zuzuordnenden Unterlagen sind in der jeweiligen Betriebsakte chronologisch abzulegen.

Ausgenommen sind Vorgänge zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft.

4 Kontrollfrequenzen 11

4.1 Die Häufigkeit der planmäßig durchzuführenden Betriebskontrollen (Kontrollfrequenz) richtet sich grundsätzlich nach der Einstufung der Betriebe in Risikoklassen. Nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind dazu das sich aus der Betriebsart und dem jeweiligen Produkt ergebende Risiko, die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen und das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmers hinsichtlich der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu bewerten. Darüber hinaus sind alle Informationen zu berücksichtigen, die auf einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hinweisen.

4.2 14 Zur Einstufung der Betriebe in Bezug auf ihr spezifisches Risiko und zur Ermittlung der Kontrollfrequenzen für die einzelnen Kontrollobjekte ist das in den Anhängen 3a bis 3c beschriebene Verfahren anzuwenden. Die im elektronischen Dokumentationssystem BALVI_iP hinterlegte elektronische Anwenderversion enthält eine Bewertungstabelle, die im Anschluss an eine Betriebskontrolle elektronisch auszufüllen ist. Auf der Grundlage der elektronisch errechneten Einstufung in Risikoklassen wird die künftige Kontrollfrequenz festgelegt. Soweit erforderlich kann zur primären Datenerfassung während der Betriebskontrolle ein Ausdruck der Bewertungstabelle in Papierform verwendet werden. Die ausgefüllte Bewertungstabelle ist der Betriebsakte beizufügen.

4.3 Die für ein Kontrollobjekt festgelegte Kontrollfrequenz ist im Anschluss an jede folgende Betriebskontrolle auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Eine erneute Bewertung ist immer dann vorzunehmen, wenn sich die für die Einstufung in Risikoklassen maßgeblichen Sachverhalte geändert haben. Das ist insbesondere der Fall, wenn hygienische Mängel festgestellt oder behoben, Eigenkontrollen nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt oder Eigenkontrollverfahren geändert wurden sowie bei baulichen, technologischen oder sonstigen relevanten Änderungen der betrieblichen Gegebenheiten.

4.4 Abweichend von Nummer 4.2 findet das Bewertungsverfahren nach den Anhängen 3a bis 3c keine Anwendung bei Betriebsarten, für die die Kontrollfrequenz in Rechtsvorschriften festgelegt ist. Gleiches gilt bei Herstellern und Einzelhändlern von Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen. Die Festlegung der Kontrollfrequenz erfolgt für diese Kontrollobjekte unter Berücksichtigung der § 6 der AVV Rahmen-Überwachung 4 durch den zuständigen Sachgebietsleiter. Das Bewertungsverfahren nach den Anhängen 3a bis 3c findet ebenfalls keine Anwendung bei Betrieben nach Nummer 2.4 Satz 2.

4.5 14 Bei Kontrollobjekten mit besonderer hygienischer Relevanz soll die erstmalige Bewertung nach den Anhängen 3a bis 3c dem zuständigen Sachgebietsleiter vorgelegt werden. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 AVV RÜb.

4.6 Kontrollen aus besonderem Anlass sind in allen Kontrollobjekten unabhängig von der festgelegten Kontrollfrequenz je nach Erfordernis durchzuführen.

5 Jährliche Überwachungsschwerpunkte

5.1 14 Zusätzlich zu den nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und § 11 AVV RÜb vorgegebenen Überwachungsschwerpunkten sind von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern die vom Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) auf der Grundlage von Vorschlägen der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter und des TLV jährlich festgelegten Kontrollschwerpunkte zu bearbeiten.

5.2 14 Bei der Festlegung der Überwachungsschwerpunkte sind insbesondere die Ergebnisse der vorjährigen Kontrollen im Rahmen des bundesweiten Überwachungsplans nach § 11 AVV RÜb, die Empfehlungen in den Berichten über FVO-Audits einschließlich der daraufhin erstellten Maßnahmenpläne sowie Erkenntnisse und besondere Vorkommnisse der Vorjahre zu berücksichtigen.

5.3 14 Darüber hinaus können im Verlauf des Jahres aus aktuellem Anlass weitere Überwachungsschwerpunkte vorgegeben werden.

  6 Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit 14

6.1 Zur Unterstützung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter ist im TLV eine Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit eingerichtet. Die Kontrolleinheit ist zuständig für die Vorbereitung, Planung, Durchführung und Auswertung von Teamkontrollen in Betrieben, die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel oder Tabakerzeugnisse herstellen oder in den Verkehr bringen. Die (Team-) Kontrollen im Einzelnen werden von interdisziplinär besetzten, spezialisierten Kontrollteams im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AVV RÜb durchgeführt. Die Kontrolleinheit besitzt das Initiativrecht für die Durchführung der Teamkontrollen und legt die Zusammensetzung der Kontrollteams fest.

6.2 Die interdisziplinär zusammengesetzten, spezialisierten Kontrollteams werden zielgerichtet für den jeweiligen Kontrollzweck unter Einbeziehung geeigneter Sachverständiger des TLV aufgestellt. Der Leiter der Kontrolleinheit oder sein Stellvertreter gehören grundsätzlich dem Kontrollteam an. Ihm obliegt die fachliche Leitung und Koordinierung des Kontrollteams. Erforderlichenfalls können Sachverständige anderer Behörden eingebunden werden. Bei Kontrollen zugelassener Betriebe sollte ein mit der Zulassung von Betrieben befasster Sachverständiger des TLV Mitglied des Kontrollteams sein. Private externe Sachverständige werden nur im Einzelfall unter Voraussetzungen, die sich an § 12 AVV RÜb orientieren, und nur nach Zustimmung des TMSFG einbezogen.

6.3 Die Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit erarbeitet einen jährlichen Kontrollplan mit konkreten Überwachungszielen, der auch Angaben zur Zusammensetzung der Kontrollteams für die geplanten Kontrollen enthält. Der Kontrollplan ist bis zum 1. Dezember des Vorjahres dem TMSFG zur Zustimmung vorzulegen. Darüber hinaus können im Verlauf des Jahres aus aktuellem Anlass weitere Kontrollen vorgesehen werden. Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter können Betriebe für gemeinsame Kontrollen durch ein interdisziplinär zusammengesetztes, spezialisiertes Kontrollteam vorschlagen.

6.4 Die interdisziplinär zusammengesetzten, spezialisierten Kontrollteams werden vorrangig für systematische Betriebskontrollen in Betrieben eingesetzt, für die aufgrund ihrer Erzeugnisse, Technologie, Struktur oder sonstiger Gründe spezifisches Fachwissen erforderlich ist. Aus den Teamkontrollen können amtliche Maßnahmen sowie Hinweise für nachfolgende amtliche Kontrollen erwachsen.

6.5 Die Kontrollen durch interdisziplinär besetzte Kontrollteams werden grundsätzlich von der Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit gemeinsam mit dem vor Ort zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorbereitet und durch das jeweilige Kontrollteam gemeinsam mit dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt durchgeführt. Die Zuständigkeit des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes für die Feststellung von Mängeln sowie für die Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung bleibt unberührt. Sofern das jeweilige Überwachungsziel dies erforderlich macht, sollte der für die Durchführung der Eigenkontrollen verantwortliche Mitarbeiter des Betriebs zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesend sein. Für die Dokumentation der Kontrollen ist das Kontrollteam zuständig. Für bestimmte Kontrollen kann das TLV eine hiervon abweichende Verfahrensweise festlegen.

7 Überwachung von Betrieben der landwirtschaftlichen Primärproduktion 11

7.1 Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind in die Überwachung nach § 39 Abs. 1 LFGB einbezogen. Die Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. Die Überprüfung auf Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, in Betrieben, die ausschließlich Tiere zum Zweck der Mast halten, kann mit sonstigen veterinärrechtlichen Kontrollen verbunden werden. Die Kontrollfrequenz für diese Betriebe ist abweichend von Nummer 4.2 durch den Sachgebietsleiter auch unter Berücksichtigung der veterinärrechtlichen Aspekte gesondert festzulegen.

Die Bestimmungen der ThürVV-Milchhygiene vom 22. Mai 2008 (ThürStAnz. nr. 24/2008 S. 886) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

7.2 Die im Zusammenhang mit veterinärrechtlichen Kontrollen durchgeführte Überprüfung von Mastbetrieben auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, ist in einem gesonderten Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs 4 zu dokumentieren.

7.3 14 Kontrollen von Betrieben der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die gleichzeitig der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 5 dienen (Cross Compliance), sind nach den Vorgaben des Landesverwaltungsamtes (Zahlstelle) zu dokumentieren. Der Prüfbericht ist diesem zu übermitteln.

7.4 Das Landesverwaltungsamt ist über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, die in Betrieben der landwirtschaftlichen Primärproduktion festgestellt werden, zu informieren. Auf die "Hinweise zur Durchführung der Cross Compliance-Kontrollen auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und Rückstandsüberwachung in Thüringen vom 17. Juni 2010 wird verwiesen.

8 Weinüberwachung 11

8.1 Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung ist der Weinkontrolleur zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden als Weinsachverständiger bestellt.

Bei der Überwachung von Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes herstellen oder in den Verkehr bringen, und gegebenenfalls von Betrieben, die Spirituosen sowie weinähnliche Getränke herstellen oder in den Verkehr bringen, ist die regelmäßige Beteiligung des Weinkontrolleurs vorzusehen.

8.2 Maßnahmen der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter auf der Grundlage weinrechtlicher Vorschriften sind im Benehmen mit dem Weinkontrolleur zu treffen.

9 Überwachungsmaßnahmen in Apotheken

Apotheken, die Erzeugnisse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift in den Verkehr bringen, sind in die Maßnahmen nach Nummer 2 und 3 einzubeziehen.

Die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Abschnitt III
Probenahme von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen,
kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen

1 Allgemeines

1.1 Die mit der Lebensmittelüberwachung beauftragten Personen der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter entnehmen nach § 43 LFGB Proben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen zum Zweck der Untersuchung. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für die Probenahme von Tabakerzeugnissen nach § 42 des Vorläufigen Tabakgesetzes und, soweit in Abschnitt IV nichts anderes bestimmt ist, für die Probenahme von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln.

1.2 14 Art und Anzahl der Planproben werden durch den vom TLV erstellten Rahmenprobenplan bestimmt. Der jährliche Rahmenprobenplan für Lebensmittel wird durch das TLV nach den Grundsätzen der Anhänge 5a bis 5e erarbeitet und dem TMSFG bis zum 31. Januar jedes Jahres zur Bestätigung vorgelegt. Das TLV setzt die im Rahmenprobenplan festgelegten Planprobenzahlen in spezifische Quartalsprobenpläne für jedes Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt um. Darüber hinaus werden Verdachtsproben nach Maßgabe der Nummer 3 nach eigenem Ermessen sowie Proben aus besonderem Anlass auf Weisung des TLV entnommen.

2 Planproben 14

Planproben sind nach den Grundsätzen des § 8 AVV RÜb vorrangig in Herstellungs-, Verarbeitungs- und Verpackungsbetrieben sowie in Großhandelseinrichtungen zu entnehmen. Einzelhandelsgeschäfte, Reisegewerbe, Märkte aller Art, gastronomische Einrichtungen sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion und andere sind angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Betriebe, in denen Planproben nach Satz 1 entnommen werden, bestimmt sich maßgeblich nach der Risikobewertung der Betriebe nach Abschnitt II Nr. 4.2. Von Erzeugnissen, die nicht dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden (zum Beispiel Rückstellproben, Labormuster), werden keine Planproben entnommen.

3 Verdachtsproben

Die Entnahme von Verdachtsproben ist so durchzuführen, dass dem Untersuchungszweck am besten entsprochen werden kann. Die Stichprobengröße ist nach der Menge der noch vorhandenen Produkte gleicher Art und Beschaffenheit unter Berücksichtigung des vorliegenden Verdachts zu bemessen. Das gilt auch für die Entnahme von Verfolgsproben (Nachproben).

4 Beschwerdeproben

4.1 Beschwerdeproben der Verbraucher werden ohne Leistung einer Entschädigung entgegengenommen. Die Entgegennahme ist durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu protokollieren. Sofern die Probe nicht abschließend durch den Sachverständigen im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beurteilt werden kann, ist diese - möglichst zusammen mit einer in der gleichen Verkaufsstätte amtlich gezogenen Vergleichsprobe - dem TLLV zuzuleiten.

4.2 Beschwerdeproben der Verbraucher können auch vom TLLV entgegengenommen werden. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine Vergleichsprobe benötigt wird, ist diese durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu entnehmen.

5 Probemenge 14

Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen oder bei der Anforderung von Proben nichts anderes verlangt wird, richtet sich die Menge der zu entnehmenden Proben nach Anhang 6.

6 Probenahme-Niederschrift 11

6.1 Für jede Probe ist eine Niederschrift mit drei Durchschriften unter Verwendung des vom TLLV vorgegebenen Formulars zu fertigen. Die Originalschrift und die erste Durchschrift werden mit der Probe dem TLLV übergeben. Sie müssen alle für die Untersuchung erforderlichen Angaben erhalten, gegebenenfalls ist ein zusätzliches Blatt zu verwenden. Die Originalschrift wird vom TLLV mit dem Befund an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zurückgesandt. Eine Durchschrift verbleibt bei dem Inhaber des Betriebes oder dem von ihm bestellten Vertreter als Bescheinigung für die Entnahme der Probe.

Werden von einem Erzeugnis Proben verschiedener Chargen entnommen, ist für jede Charge eine gesonderte Probenahme-Niederschrift auszufüllen.

6.2 14 Für jede Probe ist eine eindeutige Probenkennung zu vergeben und in der Probenahme-Niederschrift zu vermerken. Die Probenkennung erlaubt den Rückschluss auf das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, auf den Probenehmer sowie auf das Jahr der Probenahme

6.3 Bei der Entgegennahme von Beschwerdeproben der Verbraucher nach Nummer 4.1 ist zusätzlich zur Probenahme-Niederschrift ein Protokoll anzufertigen, welches bei Übergabe der Beschwerdeprobe an das TLLV der Niederschrift beizufügen ist. Dazu ist das Formblatt "Anlage zur Niederschrift über die Entgegennahme einer Probe, Beschwerdeprobe" zu verwenden. Der Verbraucher erhält eine Durchschrift. Das Formblatt ist in der Weise auszufüllen, dass nur die in dem entgegennehmenden Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt verbleibende und die für den Verbraucher bestimmte Durchschrift Name und Anschrift desselben enthalten. Weitere personenbezogene Daten sind nicht zu erheben.

In den Fällen nach Nummer 4.2 fertigt das TLLV das Protokoll "Anlage zur Niederschrift über die Entgegennahme einer Probe, Beschwerdeprobe" an und übergibt jeweils eine Durchschrift dem Verbraucher und dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

7 Durchführung der Probenahme

7.1 Sofern für das Lagern, Aufbewahren und Transportieren von Lebensmitteln bestimmte Temperaturen vorgeschrieben sind, ist vor der Probenahme unverpackter Lebensmittel die Produkttemperatur, bei originalverpackten Lebensmitteln die Temperatur zwischen den Verpackungseinheiten (keine die Verpackung zerstörende Messung) am Entnahmeort durch den Probenehmer mit einem geeichten Thermometer zu messen. Der Messfühler ist dabei vor dem Kontakt mit dem Produkt in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren. Die Temperatur ist in die Probenahme-Niederschrift einzutragen.

7.2 Alle zur Abgabe an Verbraucher bereitgehaltenen Erzeugnisse sind grundsätzlich in der im Verkauf üblichen Verpackung oder Angebotsform zu entnehmen.

Bei unverpackten Erzeugnissen sind die Proben, soweit Volumen und Konsistenz der Proben dies ermöglichen, in die amtlichen Probenbeutel zu geben und im Beisein des Betriebsinhabers oder seines Vertreters mit Druckplombe oder Klebesiegel zu verschließen. Die Beutel sind so zu kennzeichnen, dass eine Verwechslung nicht möglich ist. Wenn Art und Beschaffenheit der Probe dies erfordern, sind innen beschichtete Beutel zu verwenden. Bei der Entnahme und Verpackung ist jede Verunreinigung der Probe zu vermeiden. Für Proben unverpackter Lebensmittel, die zur mikrobiologischen Kontrolle entnommen werden, sind sterile Gefäße zu verwenden.

Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen sind die Proben mit einem Klebesiegel kenntlich zu machen, das mit der Probennummer zu beschriften ist. Das Klebesiegel ist so anzubringen, dass kein Kennzeichnungselement verdeckt wird. Soweit erforderlich, ist die amtliche Probe darüber hinaus mit einer weiteren Verpackung zu versehen.

Wenn das Volumen einer Probe die Verwendung des amtlichen Probebeutels nicht zulässt, kann eine andere sachgerechte Verpackung gewählt werden. Diese ist mit einem Klebesiegel als amtliche Probe kenntlich zu machen.

7.3 Bei der Probenahme von Rohstoffen, Lebensmittel-Zusatzstoffen, Zwischenprodukten und ähnlichen nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmten Produkten (z.B. bei Stufenkontrollen) wählt der Probenehmer unter Berücksichtigung der Warenbeschaffenheit eine sachgerechte Verpackung und Kenntlichmachung entsprechend Nummer 7.2 nach eigenem Ermessen, soweit hierfür keine besonderen Gefäße durch das TLLV zur Verfügung gestellt werden.

8 Zurücklassen von Proben

8.1 Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB und § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist eine Gegenprobe oder eine Zweitprobe zurückzulassen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Hersteller darauf verzichtet ( § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB; § 42 Abs. 1 Satz 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes). Der Verzicht ist auf der Probenahme-Niederschrift nach Nummer 6 zu vermerken. Nach § 43 Abs. 3 LFGB und § 43 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist der dort genannte Personenkreis verpflichtet, Gegenproben oder Zweitproben entgegenzunehmen und aufzubewahren. Ausgenommen ist der auf die Zurücklassung einer Probe verzichtende Hersteller.

8.2 Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 LFGB und § 42 Abs. 2 Satz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes sind die zurückgelassenen Proben amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Zu diesem Zweck werden die amtlichen Probenbeutel verwendet. Es ist entsprechend Nummer 7.2 zu verfahren. Gegenproben oder Zweitproben unverpackter Lebensmittel, die zur mikrobiologischen Kontrolle entnommen werden, sind zuvor in sterile Einwegverpackungen zu geben. Die Probenbeutel sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

Wenn das Volumen einer Gegenprobe oder einer Zweitprobe die Verwendung des amtlichen Probenbeutels nicht zulässt, ist die Probe nach anderweitiger sachgerechter Verpackung und Kenntlichmachung mit einem Klebesiegel zusätzlich mit einer Durchschrift der Probenahme-Niederschrift zu versehen, auf der die ansonsten auf dem amtlichen Probenbeutel vorgesehenen Angaben und Daten anzubringen sind.

8.3 Die Dauer der Versiegelung soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten, jedoch vorbehaltlich Satz 2 mindestens sechs Wochen betragen. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln ist der Zeitpunkt des Verbrauchsdatums, des Mindesthaltbarkeitsdatums sowie bei nicht gekennzeichneten Lebensmitteln der Zeitpunkt des abzusehenden Verderbs bei der Wahl der Versiegelungsdauer zu berücksichtigen. Die Versiegelungsdauer der Gegenprobe ist auf der Probenahme-Niederschrift zu dokumentieren. Die versiegelt oder plombiert zurückgelassene Probe unterliegt für die angegebene Dauer dem amtlichen Gewahrsam im Sinne des § 136 Abs. 2 des Strafgesetzbuches. Während dieser Zeit darf das Siegel oder die Plombe nur von einem als Gegengutachter zugelassenen privaten Sachverständigen zum Zweck der Untersuchung der Probe geöffnet werden.

9 Information des Herstellers 11

Wird im Rahmen der amtlichen Überwachung eine Probe entnommen, so gelten für die Information des Herstellers die Regelungen des § 7 der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung.

10 Entschädigung

10.1 Nach § 43 Abs. 4 LFGB und § 42 Abs. 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes wird für entnommene Proben grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Die im Einzelfall vorgesehene Entschädigung ist nur zu gewähren, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. Der nach § 44 LFGB und § 43 des Vorläufigen Tabakgesetzes zur Duldung Verpflichtete ist durch den Probenehmer über die Rechtslage aufzuklären und zu informieren, wie die Entschädigung gegebenenfalls beantragt werden kann.

10.2 Ein Antrag auf Entschädigung ist schriftlich unter Darlegung der Gründe, die den möglichen Eintritt einer unbilligen Härte erkennen lassen, an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu richten. Die Entscheidung über die Leistung einer Entschädigung trifft der Leiter des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Sie hat in angemessener Frist zu erfolgen und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

11 Übergabe der Proben an das TLLV

11.1 Alle Proben müssen in möglichst unverändertem Zustand zum TLLV gelangen. Wenn für das Lagern, Aufbewahren und Transportieren von Lebensmitteln bestimmte Temperaturen vorgeschrieben sind, sind die Proben unter Verwendung geeigneter Kühleinrichtungen zu befördern. Nach dem Eintreffen der Proben im TLLV sind unverzüglich im Beisein des Überbringers die Temperaturen der Proben entsprechend Nummer 7.1 zu messen und zu dokumentieren.

11.2 Leicht verderbliche Proben sind unmittelbar nach der Probenahme durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt dem TLLV zu überbringen. Davon kann abgewichen werden, wenn die zu erwartende Transportdauer bei persönlichem Überbringen voraussichtlich nicht unter der Dauer des Kuriertransportes liegt.

11.3 Proben, die durch einen Kurier befördert werden sollen, müssen sich in einem Transportbehältnis (z.B. Kühlbox) oder einem amtlichen Probenbeutel befinden. Vor Übergabe an den Kurier sind die Transportbehältnisse mit einem Klebesiegel zu verschließen.

Proben der amtlichen Lebensmittelüberwachung dürfen grundsätzlich nicht in einem Behältnis mit anderen Proben (z.B. Proben zur bakteriologischen Fleischuntersuchung oder Proben zu diagnostischen Zwecken) transportiert oder zwischengelagert werden. Das gilt auch für Proben von Erzeugnissen in Fertigpackungen.

Die Übergabe der Proben an den Kurier und die Übernahme durch das TLLV sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

12 Untersuchung der Proben

Die Untersuchung der Proben erfolgt im TLLV nach validierten Untersuchungsmethoden. Für spezifische Untersuchungen können durch das TLLV andere Untersuchungseinrichtungen hinzugezogen werden. Die Beurteilung der Untersuchungsergebnisse wird in einem Gutachten dargelegt, das der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde in der Regel spätestens sechs Wochen nach dem Eingang der Probe übermittelt wird.

13 Beurteilung durch Sachverständige der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter

Bei erkennbar nicht mehr zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln (z.B. bei Schimmelbefall, ekelerregenden Verunreinigungen, Fremdkörpern oder sonstigen sensorisch feststellbaren erheblichen Abweichungen) sowie bei eindeutig erkennbaren Kennzeichnungsmängeln kann von einer Übergabe der Proben an das TLLV abgesehen und eine Beurteilung durch die Sachverständigen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes vorgenommen werden. Nummer 14.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

14 Befundübermittlung und Berichterstattung in dringenden Fällen

14.1 Nach der Untersuchung wird dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine Durchschrift der Probenahme-Niederschrift mit dem Befundvermerk zurückgesandt. Im Beanstandungsfall sind die wesentlichen Untersuchungsergebnisse aufzuführen und hat eine abschließende schriftliche Begutachtung der untersuchten Probe mit Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften zu erfolgen. Im Falle weiterer Ermittlungen sind diese Unterlagen den Ermittlungsakten beizufügen. Das Ergebnis der Untersuchungen einer Beschwerdeprobe ist dem betroffenen Verbraucher durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mitzuteilen und zu erläutern. Gegenüber Dritten sind die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes zu beachten.

14.2 Sofern sich bei der Untersuchung einer Probe der begründete Verdacht ergibt, dass das Produkt gesundheitsschädlich oder nicht verkehrsfähig sein könnte, verständigt das TLLV unverzüglich das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Erzeugnis überregional im Verkehr befinden könnte, ist gleichzeitig die für die Koordinierung des Vollzuges der Lebensmittelüberwachung zuständige Abteilung des TLLV zu verständigen. Dabei sind außer dem Befund alle maßgeblichen Informationen zur Identifikation des Erzeugnisses zu übermitteln. Die Berichtspflicht gegenüber dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit bleibt davon unberührt.

Abschnitt IV 14
Fleischhygieneüberwachung außerhalb zugelassener Betriebe

1 Durchführung von § 2a Tier-LMHV 6 und § 7a Tier-LMÜV 7 (Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch)

1.1 Zur Durchführung von § 7a Tier-LMÜV können die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter Fleischuntersuchungsbezirke bilden, die ortsüblich bekannt zu machen sind. Sofern eine Übertragung der Untersuchungsaufgaben nach § 8 Abs. 2 ThürLMÜbG erfolgt, sind die beliehenen amtlichen Tierärzte dem TLV anzuzeigen und einschließlich ihres Zuständigkeitsbereichs ortsüblich bekannt zu machen.

1.2 Eine Hausschlachtung liegt vor, wenn die Schlachtung außerhalb eines zugelassenen Betriebes erfolgt und das Fleisch - frisch oder verarbeitet - ausschließlich zum eigenen häuslichen Verzehr des Schlachttierbesitzers bestimmt ist. Schlachtungen in zugelassenen Betrieben für den Eigenbedarf des Schlachttierbesitzers (Lohnschlachtungen) sind keine Hausschlachtungen. Sie unterliegen vollumfänglich den fleischhygienerechtlichen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 8 und Nr. 854/2004.

Als Hausschlachtungen im Sinne des § 2a Tier-LMHV gelten auch Schlachtungen außerhalb zugelassener Betriebe, die in eigens dafür hergerichteten und vom Besitzer der Schlachttiere genutzten Räumen, zum Beispiel denen des ausführenden Schlachters, vorgenommen werden. Zur Abgrenzung von verbotswidrigen Schlachtungen mit dem Ziel des Inverkehrbringens von Fleisch ist erforderlichenfalls zu prüfen, in wessen Verfügungsgewalt sich das Schlachttier befindet und ob zwischen dem Schlachttierbesitzer und der Person, die die Schlachtung ausführt, ein eindeutiges Dienstleistungsverhältnis besteht.

1.3 Personen, die im Rahmen der Hauschlachtung Tiere betäuben/töten, müssen über einen Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 1a des Tierschutzgesetzes 9 verfügen. Dies ist bei Anmeldung zur Fleischuntersuchung nach § 2a Tier-LMHV zu überprüfen, sofern dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nicht bereits Kenntnis darüber vorliegt.

1.4 Die nach § 12 AVV LmH 10 festgelegten Aufzeichnungspflichten gelten auch für die Untersuchungen nach § 7a Tier-LMÜV.

1.5 Bei der Hauschlachtung von Schweinen kann von der Ausnahme nach § 7a Abs. 1 Satz 2 Tier-LMÜV (mikroskopische Untersuchung nach Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 11 Gebrauch gemacht werden.

1.6 Sofern die Untersuchung von geschlachteten Schweinen auf Trichinen nicht unmittelbar am Ort der Schlachtung mittels mikroskopischer Untersuchung nach Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durchgeführt wird, ist ein Trichinenproben-Begleitschein nach dem Muster des Anhangs 7 auszufüllen. Der Verfügungsberechtigte nimmt durch Unterschrift Kenntnis von dem dort festgelegten Zeitpunkt und den damit verbundenen Auflagen.

1.7 Die Untersuchung von erlegtem Haarwild auf Trichinen erfolgt nach den Vorgaben des § 7a Abs. 2 Tier-LMÜV mittels Digestionsmethode nach Anhang I Kapitel I oder II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005. Die Dokumentation der Trichinenuntersuchung einschließlich des Untersuchungsergebnisses und des Zeitpunktes der frühesten Verfügbarkeit über das Fleisch erfolgt auf dem Wildursprungschein nach § 26 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (ThürJGAVO) vom 7. April 2006 (GVBl. S. 245) in der jeweils geltenden Fassung.

1.8 Zur Kennzeichnung von Schlachtkörpern, die im Rahmen der Untersuchung nach § 7a Abs. 1 Tier-LMÜV nach Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt werden, ist der Stempel nach Anlage 1 Nr. 6 Tier-LMÜV zu verwenden. Eine Kennzeichnung von genusstauglichem Fleisch aus Hausschlachtungen erfolgt nicht. Der Verfügungsberechtigte erhält als Beleg für die Durchführung der Untersuchung eine Quittung über die Entrichtung der Untersuchungsgebühr.

1.9 Die Kennzeichnung von erlegtem Haarwild für den privaten häuslichen Verbrauch, das nach § 2b Abs. 1 Tier-LMHV zur Fleischuntersuchung und/oder zur Trichinenuntersuchung angemeldet wurde, richtet sich nach § 8 Abs. 2, 3 und 6 Tier-LMÜV.

2 Durchführung von § 4 Abs. 2 Tier-LMHV und § 6 Abs. 1 Tier-LMÜV (Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild)

2.1 Die Fleischuntersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMÜV ist dem amtlichen Tierarzt vorbehalten.

2.2 Bei erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Tier-LMHV gilt für die Untersuchung auf Trichinen die in Nummer 1.7 Satz 1 genannte Digestionsmethode (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Tier-LMÜV). Für die Dokumentation und die Kennzeichnung gelten Nummer 1.7 Satz 2 und Nummer 1.9 entsprechend.

3 Beaufsichtigung der Untersuchungstätigkeit

3.1 Die Tätigkeit der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten außerhalb zugelassener Betriebe unterliegt der fachlichen Aufsicht durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Das gilt auch, soweit eine Übertragung nach § 8 Abs. 2 ThürLMÜbG erfolgt ist.

3.2 Durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Beauftragung von amtlichen Fachassistenten mit den Untersuchungen nach § 7a Abs. 1 Tier-LMÜV ein amtlicher Tierarzt bestimmt und verfügbar ist, der bei Vorliegen entsprechender Befunde erforderlichenfalls weiter gehende Untersuchungen und eine abschließende Beurteilung vornimmt. Eine Beurteilung des Fleisches nach Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 als genussuntauglich darf nur durch einen amtlichen Tierarzt vorgenommen werden.

3.3 Durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob

  1. die Ausrüstung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten in einem ordnungsgemäßen Zustand ist,
  2. die Aufzeichnungspflichten nach § 12 AVV LmH sorgfältig erfüllt werden und
  3. den Fortbildungsanforderungen hinreichend entsprochen wird.

Auf die Beachtung von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Tier-LMÜV wird besonders hingewiesen.

3.4 Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter führen mindestens einmal jährlich mit den amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten eine Dienstberatung durch, in der Änderungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften und deren Vollzug erläutert werden. Die Rechtstexte, Erlasse und andere zweckdienliche fachliche Informationen sind erforderlichenfalls durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt V  11 14
Überwachung des Verkehrs mit aus gentechnisch
veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln

1 Anwendungsbereich

Die Festlegungen dieses Abschnittes beziehen sich auf die Entnahme und Untersuchung von Lebensmittelproben zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Kennzeichnungsregelungen der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 12 und Nr. 1830/2003 13

2 Probenahme

2.1 Soweit spezielle Vorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Vorgaben des Abschnittes III und die Empfehlung 2004/787/EG 14 zu beachten.

2.2 Die Proben können

entnommen werden.

2.3 14 Die Anzahl der Proben und die Art der zu beprobenden Lebensmittel, Lebensmittelzutaten oder zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmten Erzeugnisse, Rohstoffe oder sonstigen Stoffe sind im Probenahmeplan des TLV festgelegt. Im Einzelfall kann bei Erfordernis und nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachverständigen des TLV vom Probenahmenplan abgewichen werden.

2.4 Die erforderlichen Probenmengen richten sich nach Abschnitt III Nummer 5. Insbesondere für Agrarmassengüter oder Schüttgüter (Probenahme bei Betriebskontrollen) ist die Empfehlung 2004/787/EG zu beachten.

2.5 Nach der Empfehlung 2004/787/EG sollen amtliche Kontrollen in allen Phasen der Produktion, Verarbeitung, Lagerung und des Vertriebs von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) oder aus GVO hergestellte Lebensmittel enthalten oder enthalten könnten, durchgeführt werden.

2.6 In der Probenahme-Niederschrift nach Abschnitt III Nummer 6 ist zusätzlich der Untersuchungsauftrag "Zur Untersuchung auf gentechnisch veränderte Organismen" zu vermerken.

3 Betriebskontrollen und Dokumentenprüfung

Bei Betriebskontrollen sind die Lieferscheine und die Zertifikate der Rohstoffe zu kontrollieren. Es ist zu prüfen, ob aus den Dokumenten hervorgeht, dass die Lebensmittel oder Rohstoffe GVO enthalten oder daraus bestehen oder aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden. Die Dokumentenprüfung schließt die Kontrolle der Kennzeichnung der Produkte ein. Das Ergebnis der Dokumentenprüfung ist schriftlich festzuhalten.

4 Veranlassung von Maßnahmen

In Abhängigkeit von den Aussagen des Gutachtens oder den Ergebnissen der Dokumentenprüfung sind von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen.

Die Bestimmungen des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes 15 sowie die Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei zufälligem oder technisch nicht zu vermeidendem Vorhandensein von gentechnisch verändertem Material, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist, bleiben unberührt.

Tabelle: Von den Lebensmittelüberwachungsbehörden zu veranlassende Maßnahmen

Untersuchungsergebnis laut Gutachten des TLLV Maßnahmen
Der Anteil an GVO beträgt mehr als 0,9 % und die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt.

Das Erzeugnis wird in dem Landkreis/der kreisfreien Stadt hergestellt, in dem/der die Probe entnommen wurde.

  • Warenmenge und Vertriebswege des Erzeugnisses ermitteln lassen und dem TLLV mitteilen
  • Rohstoffzertifikate und Eigenkontrollsysteme überprüfen
  • gegebenenfalls Probenahme von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten
  • falls das beanstandete Erzeugnis mit geänderter Kennzeichnung weiterhin in Verkehr gebracht worden ist, überprüfen, ob diese den rechtlichen Vorschriften entspricht
Der Anteil an GVO beträgt mehr als 0,9 % und die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt.

Das Erzeugnis wird nicht in dem Landkreis/der kreisfreien Stadt hergestellt, in dem/der die Probe entnommen wurde.

  • die für den Unternehmer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde informieren und um Mitteilung der getroffenen Maßnahmen bitten
  • Dokumente (Lieferscheine, Zertifikate) der nachfolgenden Lieferungen einsehen in angemessenem Zeitintervall erneut eine Probe des betreffenden Erzeugnisses entnehmen
Der Anteil an GVO beträgt nicht mehr als 0,9 %.

Das Erzeugnis wird in dem Landkreis/der kreisfreien Stadt hergestellt, in dem/der die Probe entnommen wurde.

  • prüfen, ob der Anteil an GVO zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist
  • Eigenkontrollsysteme und Rohstoffzertifikate überprüfen
  • gegebenenfalls Probenahme von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten entscheiden, ob das Erzeugnis zu beanstanden ist
  • wenn die Probe im Handel entnommen wurde, Handelseinrichtung über das Ergebnis der Untersuchung informieren
Der Anteil an GVO beträgt nicht mehr als 0,9 %.

Das Erzeugnis wird nicht in dem Landkreis/der kreisfreien Stadt hergestellt, in dem/der die Probe entnommen wurde.

  • die für den Unternehmer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde gemäß Anhang 6 informieren, um klären zu lassen, ob die Probe zu beanstanden ist
  • Handelseinrichtung über das Ergebnis der Untersuchung informieren
  • Dokumente (Lieferscheine, Zertifikate) der nachfolgenden Lieferungen einsehen
  • gegebenenfalls erneut eine Probe des betreffenden Erzeugnisses entnehmen

Abschnitt VI 14
Schlussbestimmungen

1 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die ThürVV-Lebensmittelüberwachung vom 15. Dezember 2003 (ThürStAnz Nr. 3/2004 S. 140 - 155) außer Kraft.

.

 Begriffsbestimmungen für Proben Anhang 1
(zu Abschnitt I Nr. 2.2)


Planprobe Probe, die nach dem vom Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit erlassenen Rahmenprobenplan amtlich entnommen wird und aus der Schlüsse auf eine allgemeine Beschaffenheit des Produktes gezogen werden können
Verdachtsprobe Probe, die auf Grund von Verdachtsmomenten oder Informationen anderer Behörden bzw. der Verbraucher amtlich entnommen wird
Nach- bzw. Verfolgsprobe Verdachtsprobe. die auf Grund auffälliger Untersuchungsergebnisse zur weiteren Nachprüfung amtlich entnommen wird
Vergleichsprobe Probe, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde- oder Verdachtsprobe (gegebenenfalls auch auf besondere Anforderung des TLLV) als Probe mutmaßlich gleicher Beschaffenheit wie diese amtlich entnommen wird
Gegenprobe Teil der amtlich entnommenen Probe und von gleicher Beschaffenheit wie diese, der amtlich versiegelt zurückgelassen wird
Zweitprobe weitere amtlich entnommene Probe, von der angenommen werden kann, dass sie von gleicher Art und Beschaffenheit ist wie die als Probe entnommene und die amtlich versiegelt zurückgelassen wird
Beschwerdeprobe Probe, die durch Privatpersonen auf Grund von Verdachtsmomenten zur Untersuchung und Beurteilung eingereicht wird


.

Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Anhang 2
(zu Abschnitt II Nr. 2.2)

Alle Lebensmittelunternehmen sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs der zuständigen Behörde durch die Lebensmittelunternehmer zwecks Eintragung zu melden.

Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.

Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen.

Bei Änderung der Daten sollte innerhalb eines Monats eine Aktualisierungsmeldung erfolgen.


Art der Meldung [ ] Anmeldung [ ] Aktualisierung [ ] Abmeldung
Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte
 
Name:

PLZ:

Straße:

 

Ort:

Vornutzung der Betriebsstätte
 
Kontaktdaten des Lebensmittelunternehmers
 
Name:

PLZ:

Straße:

Vorname:

Ort:

Telefon:

Handy:

Fax:

E-Mail:

Betriebsart/Tätigkeit (allgemeine Beschreibung, z.B. Getränkehersteller, Hofladen, Pizza-Service)
 
Angaben zum Produktsortiment
 
Unterschrift
Ich bestätige die Angaben der Meldung mit meiner Unterschrift.


_______________
Ort, Datum
________________________________
Unterschrift Lebensmittelunternehmer

.

Risikobasierte Beurteilung von Betrieben zur Ermittlung und Festlegung der Kontrollfrequenz Anhang 3a 14
(zu Abschnitt II Nr. 4)

1 Risikobetrachtung

Der Lebensmittelunternehmer hat in Wahrnehmung seiner Verantwortung nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auf der Grundlage seiner speziellen Tätigkeit eine Gefahrenanalyse durchzuführen und daraus Maßnahmen in Bezug auf die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit abzuleiten. Die zuständige Überwachungsbehörde führt eine Risikobeurteilung durch, um zu ermitteln, inwieweit der Lebensmittelunternehmer die Gefahren und damit das betriebliche Risiko beherrscht. Dazu wird u. a. das betriebliche Eigenkontrollsystem bewertet. Die Risikobeurteilung dient der Festlegung der Häufigkeit von amtlichen Kontrollen.

Die Kriterien, anhand derer die Risikobeurteilung durchgeführt wird, sind so zu gestalten, dass eingeschätzt werden kann, ob die betrieblichen Verfahrensabläufe geeignet sind, die Lebensmittelsicherheit und die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Sie sollten aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften abzuleiten und fachlich begründet sein.

Die Überprüfung und Beurteilung des betrieblichen Eigenkontrollkonzeptes bzw. des HACCP-Konzeptes sind wesentliche Elemente des Systems zur Risikobeurteilung eines Lebensmittelbetriebes. Es müssen betriebliche Verfahren eingerichtet sein, die betriebs- und produktspezifische Risiken auf ein akzeptables Maß herabsetzen. Vom Ergebnis der Risikobeurteilung ist der Aufwand für die amtliche Überwachung abzuleiten.

2 Zielsetzung des Beurteilungssystems

Das Beurteilungssystem dient der Ermittlung der Kontrollfrequenz für die amtliche Überwachung durch risikoorientierte Klassifizierung von Betrieben anhand differenzierter, möglichst objektivierbarer Kriterien.

3 Grundsätze des Beurteilungssystems

Aus den Erfahrungen der Überwachungspraxis heraus wurden den Betriebsarten bestimmten Risikokategorien zugeordnet (Anhang 3c).

Jede Risikokategorie erstreckt sich über mehrere Risikoklassen. Jeder Risikoklasse ist eine Kontrollfrequenz zugeordnet (Tabelle 1). Die Kontrollfrequenz eines Betriebes kann dabei innerhalb der für die jeweilige Risikokategorie festgelegten Grenzen variieren und ergibt sich letztlich aus der ermittelten Risikoklasse.

Das Beurteilungssystem charakterisiert einen Lebensmittelbetrieb mit Hilfe vorgegebener Beurteilungsmerkmale. Die Hauptbeurteilungsmerkmale wurden aus den in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Artikel 3 Abs.1 Buchst a bis d genannten Grundsätzen abgeleitet.

Da die Merkmale mit einer Punkteskala korrelieren, liefert das System mit Hilfe einer Rechentabelle schließlich ein quantitatives Ergebnis (Punktwert), aus dem sich die Kontrollfrequenz ergibt.

4 Beurteilungsmerkmale

Das System enthält statische und variable Beurteilungsmerkmale.

Mit den statischen Merkmalen werden die von einem Unternehmen schwer veränderbaren Betriebskenngrößen erfasst. Dementsprechend sind die statischen Merkmale vor allem bei der Einteilung der Betriebsarten in Risikokategorien zugrunde zu legen.

Mit den variablen Merkmalen werden die vom Betrieb beeinflussbaren Managementfragen erfasst. Damit sind die variablen Merkmale geeignet, die Maßnahmen des betrieblichen Eigenkontrollkonzeptes zu erfassen und zu bewerten. Die variablen Merkmale finden daher bei der betriebsindividuellen Risikobeurteilung Anwendung.

Zusammenfassend ergibt sich somit die folgende Gliederung für die Beurteilungsmerkmale:

Hauptmerkmal I
(statisch)
Betriebsart
Beurteilungsmerkmale:
  1. Umgang mit dem Produkt
  2. Produktrisiko
Hauptmerkmal II
(variabel)
Bisheriges Verhalten des Unternehmers
Beurteilungsmerkmale:
  1. Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen
  2. Rückverfolgbarkeit
  3. Mitarbeiterschulung
Hauptmerkmal III
(variabel)
Verlässlichkeit des betrieblichen Eigenkontrollsystems
Beurteilungsmerkmale:
  1. HACCP-Verfahren
  2. Untersuchung von Produkten
  3. Temperatureinhaltung (Kühlung)
Hauptmerkmal IV
(variabel)
Hygienemanagement
Beurteilungsmerkmale:
  1. Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung)
  2. Reinigung und Desinfektion
  3. Personalhygiene
  4. Produkthygiene
  5. 5. Schädlingsbekämpfung

Die Beurteilungsmerkmale sind einzeln zu bewerten, um eine differenzierte Bewertung zu ermöglichen.

5. Erläuterungen zum System der Risikobeurteilung

Nachfolgende Erläuterungen zur Anwendung des Systems werden ergänzt durch einen Leitfaden mit Beschreibungen der Beurteilungsmerkmale (Anhang 3b). Der Leitfaden wurde in seinem Abschnitt III hinsichtlich der Beurteilungsmerkmale und Beurteilungskriterien an die spezifischen Anforderungen für Betriebe der Primärproduktion angepasst.

Es handelt sich um ein geschlossenes System mit folgenden Kenndaten:

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Zusammenhänge zwischen

Tabelle 1: Zusammenhang zwischen Risikoklasse, Risikokategorie und Kontrollfrequenz

Risikoklasse Punkte Risikokategorie des Betriebes Kontrollfrequenz
1 2 3 4 5 6
1 200 bis 181 200

bis

Täglich
2 180 bis 161 180

bis

Wöchentlich
3 160 bis 141 160

bis

Monatlich
4 140 bis 121 140

bis

Vierteljährlich
5 120 bis 101 120

bis

20

Halbjährlich
6 100 bis 100 100

bis

0

Jährlich
7 80 bis 80 1,5jährlich
8 60 bis 41 60 Zweijährlich
9 40 bis 0 40 Dreijährlich
Betriebsart (für Ersteinstufung): max. 100 Punkte
Produktrisiko (statisch): 20 Punkte
Variable Merkmale 80 Punkte

Tabelle 2: Ersteinstufung nach Betriebsart

Risikokategorie (RKAT) Risikopunkte für Betriebsart Risikoklasse (RK)
Ersteinstufung
(= mittlere Einstufung)
RKAT 1 (z.B. bestimmte Fleischbetriebe, Fischbetriebe) 100 RK 3
RKAT 2 (z.B. Säuglingsnahrungshersteller, Eiproduktbetriebe) 80 RK 4
RKAT 3 (z.B. Speisegaststätten, Kantinen, Hersteller von Erzeugnissen pflanzlicher Herkunft) 60 RK 5
RKAT 4 (z.B. Groß-/Einzelhändler loser Ware) 40 RK 6
RKAT 5 (z.B. Groß-/Einzelhändler verpackter Ware) 20 RK 7
RKAT 6 (z.B. Getränkehändler, Süßwareneinzelhändler) 0 RK 8

Aus Gründen der Praktikabilität kann das Beurteilungssystem in Papierform oder in elektronischer Form angewandt werden. Die elektronische Version ist in das Datenerfassungssystem der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter BALVI-iP eingefügt und enthält bereits die Einstufung der Betriebsarten in die Risikokategorien nach Anhang 3c.

6. Anknüpfungspunkte zur risikoorientierten Probenplanung

Aus den bisherigen Ausführungen zeigt sich, dass es Anknüpfungspunkte zur risikoorientierten Probenplanung gibt. Bei der Risikobeurteilung der Betriebe wird das Produktrisiko nur pauschal bewertet, während das Gewicht auf die Verlässlichkeit der betrieblichen Eigenkontrollen gelegt wird. Für die risikoorientierte Probeplanung hingegen steht das Risiko der einzelnen Produkte/Produktgruppen im Vordergrund.

Die Verknüpfung beider Konzepte liegt in der zielorientierten Umsetzung der Probenahme durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, d.h. die Probenahme soll schwerpunktmäßig dort durchgeführt werden, wo betriebliche Defizite in Bezug auf die Verlässlichkeit der Eigenkontrolle oder entsprechende Erkenntnisse im bisherigen Verhalten des Unternehmers in Bezug auf die Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften vorliegen.

7 Erläuterung der verwendeten Begriffe

Hauptmerkmal

In Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegte Überwachungsgrundsätze, die einen Beurteilungsbereich charakterisieren. Ein Hauptmerkmal kann entweder insgesamt oder anhand der einzelnen zu diesem Beurteilungsbereich zugeordneten Beurteilungsmerkmale differenziert beurteilt werden.

Beurteilungsmerkmal

In Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegte Überwachungsgrundsätze und Risikokriterien anhand derer das Risiko eines Betriebes beurteilt wird. Es gibt statische und variable Beurteilungsmerkmale. Zur Beurteilung bzw. Einstufung eines Beurteilungsmerkmals dienen ein oder mehrere Beurteilungskriterien.

Beurteilungskriterium

Kurzbeschreibung der bezogen auf ein Beurteilungsmerkmal von dem zu beurteilenden Betrieb einzuhaltenden Anforderungen oder der Risikostufe.

Die Einhaltung der beschriebenen Kriterien bzw. Anforderungen wird bei der risikoorientierten Beurteilung überprüft und dient zu Einstufung des Beurteilungsmerkmals.

Zur Einstufung des Risikos wird für jede Beurteilungsstufe das Beurteilungskriterium beschrieben, z.B. Haltbarkeit des Produktes als Kriterium für die Risikostufe eines Produktes.

Zur Beurteilung der Mängelausprägung wird entweder die Anzahl der Abweichungen von den gestellten Anforderungen in mehreren Abstufungen angegeben (ein Beurteilungskriterium pro Beurteilungsmerkmal) oder, sofern mehrere Beurteilungskriterien pro Beurteilungsmerkmal vorhanden sind, die Einhaltung der einzelnen Beurteilungskriterien pro Beurteilungsmerkmal beurteilt.

Beurteilungsstufen

Die Einstufung erfolgt in Form von Punkten. Ab vier Beurteilungsstufen lassen sich Tendenzen in der Mängelausprägung darstellen. Die einzelnen Beurteilungsstufen sollten beschrieben werden.

Beispiel:

Beurteilungsstufe Risiko Anforderungen Mängel Bewertung
1. sehr gering voll eingehalten keine sehr gut
2. gering weitgehend eingehalten geringfügig gut
3. mittel überwiegend eingehalten vorhanden befriedigend
4. hoch teilweise eingehalten mehrfach vorhanden ausreichend
5. sehr hoch nicht eingehalten schwerwiegend ungenügend

Risikoklasse

Von den Betrieben werden im Rahmen der Erst- oder Feineinstufung der Risikobeurteilung bestimmte Punktzahlen erreicht. Die Punkteskala ist in verschiedene Bereiche unterteilt, welchen jeweils eine Risikoklasse zugeordnet ist. Es können sich verschiedene Betriebe (unterschiedlicher Branchen) in derselben Risikoklasse befinden. Bei diesen Betrieben wurde dann nach der Risikobeurteilung in der Summe dasselbe Risiko ermittelt.

Kontrollfrequenz

Das Hauptziel der Risikobeurteilung ist die Ermittlung amtlicher Kontrollfrequenzen für Lebensmittelbetriebe auf Grundlage des ermittelten betrieblichen Risikos. Zu diesem Zweck wird einer jeden Risikoklasse jeweils eine Kontrollfrequenz zugeordnet.

Risikokategorie

Die verschiedenen Betriebsarten sind nach den Kriterien Umgang mit dem Produkt, Art der Abgabe, Kontaminationsrisiko und Produktart in verschiedene Risikokategorien eingestuft worden. Je nach Risikokategorie kann der beurteilte Betrieb bestimmte Risikoklassen und damit den der jeweiligen Risikokategorie zugeordneten Kontrollfrequenzbereich erreichen. Eine Risikokategorie umfasst nur einige Risikoklassen und gibt somit die Grenzen, d.h. die von einem Betrieb aus eigener Kraft erreichbaren Risikoklassen vor.

Kontrollfrequenzbereich

Ein Kontrollfrequenzbereich gibt die Spanne zwischen der höchsten und niedrigsten Kontrollfrequenz der zugehörigen Risikoklassen einer Risikokategorie an.

Ersteinstufung

Unter der Ersteinstufung versteht man die risikoorientierte Vorsortierung der zu kontrollierenden Betriebe auf der Basis einer für alle Betriebe verfügbaren Datengrundlage. In der Regel ist von allen Betrieben die Betriebsart bekannt. Für die vom Betrieb beeinflussbaren Beurteilungsmerkmale wird für alle Betriebe entweder derselbe betriebliche Risikostandard (mittel) vorausgesetzt oder eine vorläufige Einstufung nach den vorliegenden Erkenntnissen aus dem bis zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift gültigen Bewertungsschema vorgenommen. Da jeder Betriebsart eine Risikokategorie zugeordnet ist, wird damit festlegt, in welcher Risikoklasse sich ein Betrieb zum Stand der Einführung dieses Systems der Risikobeurteilung befindet und in welchen Grenzen dem Betrieb Verbesserungs- bzw. Verschlechterungsmöglichkeiten innerhalb des Systems zugestanden werden.

Feineinstufung

Im Rahmen der Feineinstufung wird die bei der Ersteinstufung getroffene Annahme des betrieblichen Risikostandards durch Beurteilung aller einzelnen Merkmale bzw. der Hauptmerkmale den tatsächlichen Gegebenheiten des Betriebes angepasst.

.

Leitfaden zur Anwendung der risikobasierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben Anhang 3b  14
(zu Abschnitt II Nr. 4)


Abschnitt I
Statische Merkmale für alle einzustufenden Betriebsarten:
Beurteilungsmerkmale Beispiele für geringstes Risiko bzw. Beurteilungskriterien volle Einhaltung der Anforderungen
Hauptmerkmal I - Betriebsart
Umgang mit dem Produkt Zuordnung einer dem Risiko entsprechenden Risikokategorie zu einer Betriebsart oder einer Gruppe von Betriebsarten

Einteilung der Risikokategorien nach der Produktionsstufe, Umgang mit offenen oder umhüllten/verpackten Lebensmitteln, Kontaminationsrisiko, Produktart und Art der Abgabe (z.B. Einzelhandel nach Verordnung (EG) Nr. . 178/2002)

Eine Einteilung der Betriebsarten in Risikokategorien ist unter Berücksichtigung der nebenstehenden Kriterien erfolgt (s. Anhang 3c).

Auswahl der entsprechenden Risikokategorie mit der zugeordneten Betriebsart aus dem zuvor hinterlegten Katalog:

Risikokategorie 1:
Herstellung von Lebensmitteln mit hohem Risiko ohne direkte Abgabe an den Endverbraucher (z.B. Hackfleischbetrieb)

Risikokategorie 2:
Herstellung von Lebensmitteln mit mittlerem Risiko ohne direkte Abgabe an den Endverbraucher (z.B. Hersteller von Fleischerzeugnissen mit mittlerem Risiko)

Risikokategorie 3:
Herstellung von Lebensmitteln (Umgang mit offenen Lebensmitteln) mit geringem Risiko ohne direkte Abgabe an den Endverbraucher(z.B. Brennerei)
oder
mit hohem Risiko bei direkter Abgabe an den Endverbraucher (z.B. Konditoreien; Einzelhandel mit Hackfleischherstellung; Gaststätte; Imbiss)

Risikokategorie 4:
Herstellung von Lebensmitteln mit mittlerem Risiko (Umgang mit offenen Lebensmitteln) bei direkter Abgabe an den Endverbraucher (z.B. Bäcker, Einzelhandel mit eigener Herstellung; Catering; Gemeinschaftsverpflegung; Eiscafé; Gaststätte; Imbiss; Schankwirtschaft) oder Umgang mit verpackten/umhüllten Lebensmitteln ohne direkte Abgabe an Endverbraucher (z.B. Kühlhaus, Großhandel)

Risikokategorie 5:
Herstellung von Lebensmitteln mit geringem Risiko (Umgang mit verpackten Lebensmitteln) bei direkter Abgabe an den Endverbraucher (z.B. Einzelhandel ohne eigene Herstellung mit z. T. kühlpflichtigen Produkten)

Risikokategorie 6:
Primärproduktion oder Umgang mit verpackten/umhüllten Lebensmitteln mit direkter Abgabe an den Endverbraucher ohne zusätzliches Kontaminationsrisiko (z.B. Getränkehandel)

Produktrisiko * Einteilung in Risikostufen nach Beurteilung der:
  1. Haltbarkeit (mikrobiologische Gefahr); Stabilisierung durch: Säuerung; Trocknung, Erhitzung; Gehalt an: Zucker, Salz, Alkohol)
  2. Rückstände und Kontaminanten (chemische Gefahr) im Endprodukt
    (Einzelfallentscheidung!)
  3. physikalische Gefahr im Endprodukt
    (Einzelfallentscheidung!)
  4. empfindliche Verbrauchergruppen
Risikostufe "geringes Risiko"
  1. 3 Monate; umhüllte/verpackte Lebensmittel nicht kühlbedürftig im Einzel- oder Großhandel (Risikokategorie 6); umhüllte/verpackte Lebensmittel in Kühlhäusern oder Umpackzentren (Risikokategorie 4)
  2. nicht vorhanden oder zu erwarten
  3. nicht vorhanden oder zu erwarten
  4. bestimmungsgemäß nicht vorgesehen

Risikostufe "mittleres Risiko"

  1. 1 Woche < 3 Monate; stabilisiert;
    oder
    unmittelbar nach Herstellung verzehrt
  2. ggf. im Einzelfall vorhanden (Untersuchungsergebnis vorhanden);
  3. ggf. im Einzelfall aufgetreten
  4. bestimmungsgemäß nicht vorgesehen

Risikostufe "hohes Risiko"

  1. < 1 Woche; bestimmungsgemäßer Verzehr ohne Wärmebehandlung, zum Rohverzehr geeignet
  2. Grenzwertüberschreitung
  3. regelmäßig aufgetreten
  4. bestimmungsgemäßer Verzehr durch besonders empfindliche Verbrauchergruppen
* Bewertet wird anhand des Produktes mit dem höchsten Risiko, das im Betrieb hergestellt wird, unabhängig von der produzierten, verarbeiteten oder in Verkehr gebrachten Menge. Wenn ein Produkt unter mehreren Merkmalen eines aus einer höheren Risikostufe trägt, so ist es in die höhere Risikostufe einzustufen.
Abschnitt II
Variable Merkmale für alle Lebensmittelbetriebe außer Primärproduktion:
Hauptmerkmal II - Bisheriges Verhalten des Lebensmittelunternehmers
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen Beurteilung der
  1. Art und Anzahl aller verwaltungsrechtlichen Maßnahmen (Ordnungsverfügungen, Beschränkungen oder Widerruf von Zulassungen, Bußgeldverfahren, Strafverfahren) eines bestimmten Zeitraumes
  2. Anzahl von Probenbeanstandungen in Bezug auf Gesundheitsgefahr: (Kennzeichnung und Täuschungsbeanstandungen sind als Beurteilungskriterium für die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers heranzuziehen)
  3. Einhaltung von behördlich gesetzten Fristen und Maßnahmen/Anordnungen
  1. keine verwaltungsrechtlichen Maßnahmen
  2. keine Probenbeanstandungen im eigenen Verantwortungsbereich
  3. behördlich gesetzte Fristen werden eingehalten
Rückverfolgbarkeit Beurteilung der
  1. Funktionstüchtigkeit der eingerichteten Rückverfolgbarkeitssysteme gem. VO (EG) Nr. 178/2002, VO (EG) Nr. 1830/2003 für GVO
  2. Verwendung von Identitätskennzeichen bei Erzeugnissen tierischer Herkunft
  3. Dokumentation
  1. der Betriebsgröße und -art angemessen, funktionsfähig, nachvollziehbar
  2. nachvollziehbar
  3. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
Mitarbeiterschulung Beurteilung der
  1. Ziele, Inhalte, Intervalle und Wirksamkeit der durchgeführten/ veranlassten Schulungen zu Hygiene (Personalhygiene, Arbeitsvorgänge, Produktionsabläufe); Infektionsschutzgesetz; betrieblichen Eigenkontrollen; HACCP-Konzept
  2. Dokumentation
regelmäßig, Intervall dem Produktrisiko und der Betriebsgröße und -art angemessen, umfassend theoretisch und vor Ort, Schulungserfolg überprüft, Fachkenntnisse vorhanden bzw. in Unternehmen, die von einer Person allein betrieben werden, Nachweis eigener Fachkenntnisse durch fortlaufende Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und erforderlichenfalls Nachweise über HACCP-Schulungen

regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar

Hauptmerkmal III - Verlässlichkeit der Eigenkontrollen
HACCP-Verfahren Beurteilung des HACCP-Konzepts:
  1. Qualität, Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit Gefahrenanalyse, Bestimmung von Lenkungspunkten (CP) und kritischen Lenkungspunkten (CCP), Festlegung von Grenzwerten, Festlegung von Verfahren zur Überwachung von kritischen Lenkungspunkten, Maßnahmen bei Abweichung von den festgelegten Grenzwerten, Verifizierung
  2. Umfang
  3. Aktualisierung
  4. Dokumentation
  1. Gefahrenanalyse: umfassend erstellt
    CCPs: prozessabhängig festgelegt
    Grenzwerte: nachvollziehbar festgelegt
    Verfahren zur Überwachung der CCPs festgelegt, CCPs überprüft, Prüfintervall angemessen Korrekturmaßnahmen bei Grenzwertüberschreitung: festgelegt, geeignet, umfassend
    Verifizierung: festgelegt, regelmäßig durchgeführt, angemessen bzw. Leitlinie für eine gute Hygienepraxis des Betriebszweiges vollständig angewendet und an eigenen Betrieb angepasst bzw. in Betrieben die kein HACCP-Konzept benötigen, eine der Betriebsgröße und -art angemessene Gefahrenanalyse
  2. regelmäßig überprüft, Anpassung bei Änderungen
  3. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
  4. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
Untersuchung von Produkten Beurteilung der
  1. Qualität der Wareneingangskontrolle und Untersuchung von Ausgangsmaterial
  2. Qualität der Untersuchungen des Betriebes im Rahmen der Sorgfaltspflicht des Lebensmittelunternehmers (Untersuchungspläne für Ausgangstoffe/Zutaten, Behandlungsstoffe, Zwischenprodukte, Endprodukte, Bedingungen bei denen Lebensmittel behandelt oder gelagert werden, Trinkwasserqualität)
  3. Dokumentation
  1. regelmäßig, Intervall angemessen (Temperaturmessungen, Überprüfung optisch und hygienisch, Kennzeichnung); Auswertungen (Lieferantenbewertung) Nichteinhaltung der Vorgaben: Zurückweisung und Information des Lieferanten
  2. Betriebsgröße und -art angemessen, produktabhängig, Parameter geeignet, regelmäßig, Intervalle angemessen, Ergebnisse ausgewertet; Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, angemessen
  3. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
Temperatureinhaltung (Kühlung/Heißhaltung) Beurteilung der
  1. Qualität der Einhaltung der Kühltemperaturen und der Kühlkette bei kühlpflichtigen bzw. der Heißhaltung bei heißzuhaltenden Lebensmitteln
  2. Überprüfung der Temperaturen und Temperaturmessgeräte
  3. Dokumentation
  1. eingehalten, Kühlung der Ware ohne Verzögerung und ohne Unterbrechung bzw. bei Heißhaltung gemäß einschlägiger Leitlinie; Maßnahmen bei Abweichungen umfassend, geeignet
  2. regelmäßig, Prüfintervalle angemessen
  3. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
Hauptmerkmal IV - Hygienemanagement
Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung) Beurteilung der
  1. Betriebsstruktur, Ausstattung (Wände, Decken, Fußboden, Beleuchtung, Belüftung, Handwaschbecken), Kühlkapazität, Abwasserabfluss, Anlagen
  2. Qualität der laufenden Instandhaltungsmaßnahmen
  1. Anforderungen nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und ggf. Nr. 853/2004 eingehalten, umfassender Schutz vor Kontaminationen durch bauliche Beschaffenheit gegeben
  2. Systematische, dokumentierte Instandhaltungskontrollen, Instandhaltungsmaßnahmen selbständig umgehend oder innerhalb angemessener Fristen
Personalhygiene Beurteilung der/des
  1. Hygienebewusstseins der Mitarbeiter,
  2. Schutzkleidung,
  3. Maßnahmen bei Erkrankungen
  4. Dokumentation
  1. Hygieneverhalten aller Mitarbeiter einwandfrei; Maß an persönlicher Sauberkeit hoch; Umgang mit Rohware bis Endprodukt hygienisch einwandfrei geeignet, sauber, Wechsel täglich oder nach Bedarf, Aufbewahrung
  2. geeignet; Schuhwerk geeignet, sauber
  3. Meldeverpflichtung bei Erkrankung besteht, eingehalten, Maßnahmen bei Erkrankungen geeignet, angemessen
  4. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
Produktionshygiene Beurteilung der
  1. Organisation der Produktion
  2. Schutz vor nachteiliger Beeinflussung
  3. Abfallbeseitigung
  1. Trennung rein/unrein über den gesamten Produktionsablauf gewährleistet,
  2. umfassend gewährleistet; Arbeitsgeräte und Anlagen entsprechen Stand der Technik
  3. Schutz der Lebensmittel vor Kontamination umfassend gewährleistet
Reinigung und Desinfektion (R+ D)
  1. Beurteilung der Effektivität der Reinigung (Mittel, Intervall; Maßnahmen bei Abweichungen, Erfolgskontrolle)
  2. Effektivität der Desinfektion (Mittel, Intervall, Maßnahmen bei Abweichungen, Erfolgskontrolle)
  3. Dokumentation
  1. effektiv, regelmäßig, Intervalle angemessen, zusätzlich bei Bedarf; Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, Erfolg überprüft (optisch, ggf. mikrobiologisch)
  2. effektiv, regelmäßig, Intervalle angemessen, zusätzlich bei Bedarf; Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, Erfolg überprüft (optisch, ggf. mikrobiologisch)
  3. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
Schädlingsbekämpfung
  1. Beurteilung der Effektivität der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen (Auswahl und Lage der Köder, Überprüfungsintervall,
  2. Maßnahmen bei Befall)
  3. Dokumentation
  1. regelmäßig, effektiv, Intervall angemessen; Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, angemessen
  2. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
Abschnitt III
Variable Merkmale für Betriebe der Primärproduktion:
Hauptmerkmal II - Bisheriges Verhalten des Lebensmittelunternehmers
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen
  1. Beurteilung der Art und Anzahl aller verwaltungsrechtlichen Maßnahmen (Ordnungsverfügungen, Beschränkungen oder Widerruf von Zulassungen, Bußgeldverfahren, Strafverfahren) eines bestimmten Zeitraumes
  2. Anzahl von Probenbeanstandungen in Bezug auf Gesundheitsgefahr
  3. Einhaltung von behördlich gesetzten Fristen und Maßnahmen/Anordnungen
  1. keine verwaltungsrechtlichen Maßnahmen
  2. keine Probenbeanstandungen im eigenen Verantwortungsbereich
  3. behördlich gesetzte Fristen werden eingehalten
Rückverfolgbarkeit Beurteilung der
  1. Funktionstüchtigkeit der eingerichteten Rückverfolgbarkeitssysteme
  2. Dokumentation
  1. der Betriebsgröße und -art angemessen, funktionsfähig, nachvollziehbar
  2. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
Mitarbeiterschulung Beurteilung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das an der Behandlung von Lebensmitteln beteiligte Personal ges- und und nach Anhang I der VO (EG) Nr. 852/2004 in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult ist der Betriebsgröße und -art angemessen, in Abhängigkeit von der konkreten Tätigkeit, nachvollziehbar (berufliche Qualifikation, Fortbildung, Merkblätter, Literaturhinweise u. a.)
Hauptmerkmal III - Verlässlichkeit der Eigenkontrollen
Überwachung der Tier- und Pflanzengesundheit Beurteilung der
  1. Maßnahmen betreffend
    • die Tiergesundheit und den Tierschutz nach Anhang Ider VO (EG) Nr. 852/2004,
    • die Sauberkeit der Schlachttiere,
    • die Sicherheitsvorkehrungen beim Einbringen neuer Tiere in den Bestand
    • die Tiergesundheitsanforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kap. I der VO (EG) Nr. 853/2004 (z.B. Überwachung Eutergesundheit, Absonderung kranker oder behandelter Tiere; bei Automatischen Melkverfahren (AMV): Einhaltung des Maßnahmenkataloges)
    • die Überwachung des Auftretens von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten
  2. Dokumentation
  1. der Betriebsgröße und -art angemessen, regelmäßig überprüft
  2. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
Untersuchung von Proben Beurteilung von
  1. Art und Umfang der Untersuchungen (bei Milcherzeugern: Auswertung Milch-Güte-Daten und ggf. Milchleistungsprüfung)
  2. Dokumentation (bei AMV: Überwachungslisten nach Maßnahmenkatalog)
  1. der Betriebsgröße und -art angemessen, Ergebnisse ausgewertet, Maßnahmen geeignet und angemessen
  2. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
Buchführung Beurteilung der
  1. Qualität der Buchführung nach Anhang I Teil a Abschnitt III der VO (EG) Nr. 852/2004 , z.B.:
    • Bestandsbuch, TAM-Abgabebelege
    • Verwendung Pflanzenschutzmittel, Biozide aufgetretene Krankheiten
  2. Information der Behörde bei Problemen, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, z.B.:
    • Abweichungen bei der Rohmilchgüte
    • Hemmstoffnachweis
    • Zoonosenverdacht
  1. der Betriebsgröße und -art angemessen, regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
  2. unverzüglich, sachgerecht
Hauptmerkmal IV - Hygienemanagement
Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung) Beurteilung der
  1. betrieblichen Anlagen und Ausrüstung, Kühlkapazität bei Milchproduktion, Abwasserbeseitigung
  2. Qualität der laufenden Instandhaltungsmaßnahmen
  1. Anforderungen nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und ggf. Nr. 853/2004 eingehalten, Schutz vor Kontaminationen durch bauliche Beschaffenheit gegeben
  2. Systematische Instandhaltungskontrollen, Instandhaltungsmaßnahmen selbständig umgehend oder innerhalb angemessener Fristen
Personalhygiene Beurteilung der/des
  1. Hygienebewusstseins der Mitarbeiter,
  2. ggf. Schutzkleidung,
  3. Maßnahmen bei Erkrankungen
  4. Dokumentation
  1. Hygieneverhalten der Mitarbeiter einwandfrei; persönliche Sauberkeit; Umgang mit Primärprodukten hygienisch einwandfrei
  2. geeignet, angemessen sauber, Wechsel nach Bedarf, Aufbewahrung geeignet
  3. Maßnahmen geeignet, angemessen
  4. der Betriebsgröße und -art angemessen, nachvollziehbar
Produktionshygiene Beurteilung
  1. des Schutzes vor Kontaminationen
  2. des Schutzes vor sonstiger nachteiliger Beeinflussung
  3. der Abfallbeseitigung
  1. Schutz vor Kontamination gewährleistet, Trennung rein/unrein soweit erforderlich
  2. gewährleistet; Arbeitsgeräte und Anlagen entsprechen Stand der Technik
  3. Schutz der Primärerzeugnisse vor Kontamination gewährleistet
Reinigung und Desinfektion
(R + D)
Beurteilung der
  1. Effektivität der Reinigung (Mittel, Intervall; Maßnahmen bei Abweichungen, Erfolgskontrolle)
  2. Effektivität der Desinfektion (Mittel, Intervall, Maßnahmen bei Abweichungen, Erfolgkontrolle)
  3. Dokumentation
  1. regelmäßig, Intervalle nach Betriebsart angemessen, Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, Erfolg überprüft (optisch, ggf. mikrobiologisch)
  2. der Betriebsgröße und -art angemessen, zusätzlich bei Bedarf; Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, Erfolg überprüft (optisch, ggf. mikrobiologisch)
  3. der Betriebsgröße und -art angemessen, nachvollziehbar
Schädlingsbekämpfung Beurteilung der
  1. Effektivität der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen (Auswahl und Lage der Köder, Überprüfungsintervall, Maßnahmen bei Befall)
  2. Dokumentation
  1. regelmäßig, effektiv, Intervall angemessen, Maßnahmen geeignet, angemessen
  2. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar


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