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Regelwerk

Verordnung zur Durchführung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Juli 2005
(GVBl. Nr. 40 vom 18.07.2005 S. 346; 29.04.2010 S. 298)


Aufgrund des § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. Januar 2005 (MBl. LSa S. 31), wird verordnet:

1. Abschnitt
Ausbildung

§ 1 Lehrgang

(1) Der Lehrgang zur Ausbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren ist nach § 3 Abs. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung durchzuführen. Dabei sind den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung zu vermitteln.

(2) Die Ausbildung dauert mindestens 24 Monate und besteht aus einer mindestens sechsmonatigen theoretischen Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung sowie einer mindestens 18-monatigen berufspraktischen Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer um bis zu sechs Monate verkürzt werden.

(4) Ausbildungszeiten nach § 3 Abs. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung, die in anderen Ländern geleistet worden sind, können auf Antrag angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind.

§ 2 Nachweise

Die Auszubildenden haben ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem theoretischen Unterricht und an der berufspraktischen Unterweisung durch entsprechende Bescheinigungen, die ihnen durch die jeweiligen Ausbildungsstätten auszustellen sind, dem Landesverwaltungsamt nachzuweisen.

§ 3 Ausbildungsstätten

(1) Die theoretische Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur wird für das Land Sachsen-Anhalt an einer vom für die Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung zuständigen Ministerium bestimmten Ausbildungsstätte durchgeführt. Der theoretische Teil des Lehrgangs soll im Regelfall mindestens 720 Stunden zeitlich zusammenhängend umfassen.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in dem Landesamt für Verbraucherschutz und bei den Landkreisen oder kreisfreien Städten und gliedert sich wie folgt:

  1. vier Monate Ausbildung an dem Landesamt für Verbraucherschutz,
  2. 14 Monate Ausbildung bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt als untere Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Die Ausbildungsstätten werden durch das Landesverwaltungsamt bestimmt.

§ 4 Ausbildende

Das Landesverwaltungsamt benennt als Lehrgangsleitung und als Ausbildende hauptberuflich in der amtlichen Lebensmittelüberwachung und -untersuchung tätige Tierärztinnen und Tierärzte, Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker oder Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.

2. Abschnitt
Prüfung

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss beim Landesverwaltungsamt eingerichtet. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses werden vom Landesverwaltungsamt berufen. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu berufen.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. eine Dezernentin oder Referentin oder ein Dezernent oder Referent aus dem Bereich tierische Lebensmittel,
  2. eine Dezernentin oder Referentin oder ein Dezernent oder Referent aus dem Bereich pflanzliche Lebensmittel und Bedarfsgegenstände,
  3. zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder aus einer Überwachungsbehörde und
  4. eine Ausbilderin oder ein Ausbilder aus einer Untersuchungsbehörde.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

§ 6 Prüfungstermin

Das Landesverwaltungsamt setzt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Zeitpunkt und Ort der Prüfung fest.

§ 7 Nichtöffentlichkeit der Prüfung

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der Lebensmittelkontrolleure, des für die Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung zuständigen Ministeriums und des Landesverwaltungsamtes können anwesend sein. Dazu teilt die oder der Vorsitzende dem Verband der Lebensmittelkontrolleure und den in Satz 2 genannten Behörden den Prüfungstermin mit. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 8 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich beim Landesverwaltungsamt durch die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer zu erfolgen.

(2) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. in einem Beruf, der Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vermittelt, den Nachweis erbringt über
    1. das Bestehen einer Fortbildung aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf und

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