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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

BGV - Bedarfsgegenständeverordnung

Fassung vom 23. Dezember 1997
(BGBl. I 1998 S. 5, S. 3492, 1999 S. 2059, 2000 S. 179, 849, 1886; 20.06.2002 S. 2076 02a; 07.04.2003 S. 486 03; 07.01.2004 S. 31 04; 08.12.2004 S. 3307 04a; 13.07.2005 S. 2150 05; 13.07.2005 S. 2159 05a; 30.05.2006 S. 1279 06; 30.11.2006 S. 2730 06a; 20.12.2006 S. 3381; 08.08.2007 S. 1816 07 Begründung; 11.02.2008 S. 154 08; 30.04.2008 S. 784 08a; 16.06.2008 S. 1107 08b; 23.09.2009 S. 3130 09; 03.08.2010 S. 1138 10; 11.10.20010 S. 1393 10a; 07.02.2011 S. 226 11; 13.12.2011 S. 2720 11a; 24.06.2013 S. 1682 13; 23.02.2016 S. 198 16; 02.12.2021 S. 5068 21; 20.06.2023 Nr. 159 23; 03.04.2024 Nr. 114 24)
Gl.-Nr.: 2125-40-46



§ 1 Gleichstellung 06

Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 00a 03 05 06 08a 13 21

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Lebensmittelbedarfsgegenstände:
    Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches;
  2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:
    zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte
    1. unbeschichtete Zellglasfolien,
    2. beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder
    3. beschichtete Zellglasfolien mit einer Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 12 vom 15.01.2011 S. 1; L 278 vom 25.10.2011 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,

    jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose

  3. (aufgehoben)
  4. a. (aufgehoben)
  5. b. (aufgehoben)
  6. c. (aufgehoben)
  7. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik:
    zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein;
  8. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:
    1. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
    2. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und

    die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Vinylchloridkopolymerisaten hergestellt sind;

  9. Babyartikel:
    jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen,
  10. Druckfarben: Druckfarben oder Drucklacke, die in einem Druck- oder Lackierverfahren auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aufgetragen werden;
  11. bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände: Lebensmittelbedarfsgegenstände, die unter Verwendung von Druckfarben hergestellt sind;
  12. Nanomaterialien: Materialien in Druckfarben,
    1. die natürlichen Ursprungs sind, bei Herstellungsprozessen anfallen oder gezielt hergestellt werden,
    2. die Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthalten und
    3. bei denen mindestens 50 Prozent der Partikel bezogen auf die Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von einem bis 100 Nanometer aufweisen;
  13. Partikel: ein sehr kleines Teilchen einer Substanz mit definierten physikalischen Grenzen;
  14. Agglomerat: eine Ansammlung schwach gebundener Partikel oder Aggregate, in der die resultierende Oberfläche ähnlich der Summe der Oberflächen der einzelnen Bestandteile ist;
  15. Aggregat: ein Partikel aus fest gebundenen oder verschmolzenen Partikeln;

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