Regelwerk

AVV SWS - AVV Schnellwarnsystem
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel

Vom 20. Dezember 2005
(BAnz. Nr. 245 S. 17096;::28.01.2010 S. 406 10)



Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Teil 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift soll

  1. eine einheitliche Anwendung des Schnellwarnsystems nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland sicherstellen;
  2. sicherstellen, dass für Meldungen auf Grund von Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, berichtigt ABl. EU Nr. L 191 S. 1) und von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1), der Meldeweg nach Nummer 1 genutzt wird.

§ 2 Behörden 10

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die nach

  1. § 38 Abs. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für die Überwachung zuständigen Behörden sowie Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr, hierunter fallen auch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen, die aufgrund der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) zugelassen wurden und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) im Amtsblatt bekannt gemacht werden,
  2. § 31 Abs. 7 des Weingesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für die Durchführung der Weinüberwachung zuständigen Behörden,
  3. § 4 Abs. 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes für die Überwachung zuständigen Behörden

sowie an das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) und an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt).

§ 3 Begriffsbestimmungen 10

(1) "Kontaktstellen" sind die in den Ländern für die Entgegennahme und Weiterleitung der Meldung zuständigen Stellen sowie das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) "Sitzland" ist das Land, in dem

  1. der Lebensmittelunternehmer,
  2. der Unternehmer nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) oder
  3. der Futtermittelunternehmer,

der das Erzeugnis herstellt oder es erstmalig in Verkehr bringt (Unternehmer), seinen Sitz hat.

(3) "Befundland" ist das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen Lebensmittels, Lebensmittelbedarfsgegenstandes oder Futtermittels erfolgt ist und in dem das entsprechende Gutachten erstellt wurde.

(4) "Meldungen" sind Übermittlungen im Schnellwarnsystem, die wie folgt kategorisiert werden:

  1. "Warnmeldungen": Informationen, aus denen sich ein unmittelbarer Handlungsbedarf ergibt, da sie sich auf Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände oder Futtermittel beziehen, die sich in einem der am Netz gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beteiligten Mitgliedstaaten im Verkehr befinden und von denen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
  2. "Informationsmeldungen": Informationen bezüglich Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln, für die ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit identifiziert wurde, bei denen jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.
  3. "Grenzzurückweisungen": Informationen bezüglich Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln, die aufgrund eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit an einer nach der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2001, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Grenzkontrollstelle zurückgewiesen wurden.
  4. "Folgemeldungen": Zusätzliche Informationen, die zu einer Meldung nach deren Übermittlung eingeholt wurden und für die am Netz beteiligten Staaten von Interesse sein könnten.

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(Stand: 27.07.2012)

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