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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung
zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
*)

Vom 14. März 2002
(BGBl. I Nr. 18 vom 20 März 2002 S. 1081, ber. 2003 S. 129)


Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE

Die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4 Maßnahmen nach Feststellung von BSE

(1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat die zuständige Behörde das Fleisch, das durch die oder infolge der Schlachtung des Rindes nach Maßgabe des Absatzes 2 als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, zu beschlagnahmen und die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes anzuordnen.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel a Abschnitt I Nr. 6.5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten Schlachtkörpern ist das Fleisch als verunreinigt im Sinne des Absatzes 1 anzusehen, das von allen nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, geschlachteten Rindern stammt. Satz 1 gilt nicht, soweit

  1. der Schlagbolzen, sofern nicht ein Betäubungsverfahren angewendet wird, bei dem die Schädelhöhle nicht eröffnet wird,
  2. das Messer für das Absetzen des Kopfes,
  3. die Sägeblätter oder Sägebänder der Rückenspaltsäge, sofern nicht das Rückenmark vor der Spaltung der Wirbelsäule vollständig entfernt wird,
  4. die Geräte oder die Geräteteile zum Entfernen des Rückenmarks, die unmittelbar mit Rückenmark in Berührung kommen und
  5. alle sonstigen Geräte oder Geräteteile und Schutzkleidungen, wie Schutzhandschuhe, die mit infektiösem Material verunreinigt sein können,

nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, ausgetauscht oder nach Maßgabe des Absatzes 3 gereinigt und desinfiziert worden sind.

(3) Die Reinigung nach Absatz 2 Satz 2 ist mit heißem Wasser (ohne Hochdruck), die Desinfektion nach Absatz 2 Satz 2 ist mit einer Natriumhypochloritlösung, die mindestens 2 Prozent freies Chlor enthält, oder mit 2 N (8 Prozent) Natronlauge durchzuführen. Die Desinfektion nach Satz 1 ist so durchzuführen, dass die Einwirkungszeit der Desinfektionsmittel mindestens 60 Minuten und ihre Temperatur bei Verwendung von 2 N (8 Prozent) Natronlauge mindestens 20 °C beträgt. Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Desinfektionsverfahren gestatten, die in ihrer Wirksamkeit der nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durchgeführten Desinfektion entsprechen."

2. Der bisherige § 4 wird neuer § 5.

Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "die die Anforderungen des § 11d Abs. 1 erfüllen" durch die Wörter "die nach § 11 d Abs. 1 Satz 1 registriert sind und die Anforderungen des § 11d Abs. 1 Satz 2 erfüllen" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt.

3. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10a Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben  " § 10a Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben".

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "aus zugelassenen kleinen Verarbeitungsbetrieben nach § 11 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter "aus nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrieben" ersetzt.

4. In § 10c

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