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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Vom 6. Oktober 2018
(BGBl. I Nr. 35 vom 22.10.2018 S. 1651)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift zu Abschnitt 2 werden die Wörter "und deren Vereinigungen" angefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "von Erzeugerorganisationen" gestrichen.

b) Nach dem Wort "Erzeugerorganisation" werden die Wörter "oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen" und nach dem Wort "Erzeugerorganisationen" die Wörter "oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. eine andere nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse oder

wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein."

4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann."

5. In § 6 werden nach dem Wort "Erzeugerorganisation" die Wörter "oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen" eingefügt.

6. In § 8 werden nach dem Wort "Erzeugerorganisation" die Wörter "oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen" eingefügt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, wird dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitgliedschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt. Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. Sie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird. "(1) Für die Berechnung der jährlichen Obergrenze nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18; L 34 vom 09.02.2017 S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird der in Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannte Wert verwendet. Verlässt ein Erzeuger eine nichtländerübergreifende Erzeugerorganisation und tritt einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab dem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt folgenden Kalenderjahres bei der aufnehmenden Erzeugerorganisation berücksichtigt. Die beteiligten Erzeugerorganisationen können eine von Satz 2 abweichende Vereinbarung treffen."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen."

8. In § 13 wird das Wort "Mitglieder" durch die Wörter "ihrer angeschlossenen Erzeuger" ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 30.10.2018)

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