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Regelwerk

AVV Zoonosen Lebensmittelkette - Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette

Vom 11. Juli 2008
(BAnz. Nr. 106 vom 17.07.2008 S. 2578; 14.07.2009 S. 2432 09)


Zur sktuellen Fassung

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der bundesweit einheitlichen Durchführung der Beobachtung von Zoonosen und Zoonoseerregern gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beobachtung nach Satz 1 umfasst die Erfassung, Auswertung, Übermittlung und Veröffentlichung von repräsentativen Daten über das Auftreten von Zoonosen, Zoonoseerregern und deren Antibiotikaresistenzen in Lebensmitteln, Futtermitteln und lebenden Tieren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Zoonosen-Monitoring). Zusätzlich regelt diese allgemeine Verwaltungsvorschrift die Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, sowie die diesbezügliche Berichterstattung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG .

§ 2 Geltungsbereich 09

(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und nach dem Tierseuchengesetz zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. § 11 Abs. 4 richtet sich auch an die für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz örtlich zuständigen Behörden der Länder. Die §§ 6, 7, 11 Abs. 2 und § 12 richten sich auch an das Robert Koch-Institut.

(2) Die zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr wenden die Bestimmungen dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift an, soweit dies mit dem besonderen Auftrag der Bundeswehr vereinbar ist.

(3) Die Regelungen

  1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitorings vom 22. August 2005 (GMBl. S. 937),
  2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher , weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 426) ( AVV RÜb) und
  3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für ein Bund-Länder-Informationsverfahren in epidemisch bedeutsamen Fällen nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 25. April 2002 (BAnz. S. 10.551)

in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind:

  1. Zoonosen:
    Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können,
  2. Zoonoseerreger:
    Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können,
  3. Antibiotikaresistenz:
    die Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes zu überleben oder sich zu vermehren, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten,
  4. Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch:
    das Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Krankheit in mindestens zwei Fällen beim Menschen oder eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet.

Abschnitt 2
Zoonosen-Monitoring

§ 4 Durchführung des Zoonosen-Monitorings

(1) Zur Durchführung des Zoonosen-Monitorings sind in den Jahren 2009, 2010 und 2011 bundesweit insgesamt 40.000 Proben zu untersuchen. Die Einzelheiten werden in jährlichen bundesweit gültigen Stichprobenplänen (Zoonosen-Stichprobenplan) festgelegt.

(2) Die im Zoonosen-Stichprobenplan genannten Probenahmepläne und -verfahren sowie Untersuchungsmethoden sind als Referenzverfahren heranzuziehen. Soweit vorhanden, sind als Referenzmethoden entsprechende EN/ISO-Methoden zu verwenden.

(3) Isolate von Zoonoseerregern, die nach § 3 der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871) den zuständigen Behörden ausgehändigt wurden, können für die Bestimmung von Antibiotikaresistenzen verwendet werden.

(4) Zur weiteren Differenzierung und zur Bestimmung von Antibiotikaresistenzen senden die Untersuchungsstellen der Länder die Isolate an die jeweils hierfür nach dem Zoonosen-Stichprobenplan zuständigen Untersuchungsstellen des Bundes, sofern diese Untersuchungen nicht in den Ländern durchgeführt werden.

§ 5 Zoonosen-Stichprobenplan

(1) Der Zoonosen-Stichprobenplan ist der für jeweils ein Jahr bundesweit gültige Stichprobenplan zur Durchführung des Zoonosen-Monitorings. Er wird jährlich nach Maßgabe des § 6 vorbereitet und vom Ausschuss "Zoonosen" beschlossen.

(2) Der Zoonosen-Stichprobenplan enthält insbesondere

  1. die jährliche Gesamtprobenzahl,
  2. die Zuordnung der Probenzahlen zu den am Monitoring beteiligten Ländern,
  3. die Art der zu beprobenden Untersuchungsmaterialien,
  4. die Probenahmestellen auf den dafür geeigneten Stufen der Lebensmittelkette,
  5. die Zoonoseerreger, auf die die Proben zu untersuchen sind,
  6. die jeweilige Referenzmethode für den Erregernachweis,
  7. die Antibiotika oder Chemotherapeutika, die bei der Resistenzbestimmung zu berücksichtigen sind,
  8. die analytische Referenzmethode für die Resistenzbestimmung von Zoonoseerregern,
  9. weitere Angaben zu den Proben,
  10. die zuständige(n) Untersuchungsstelle(n) des Bundes für die Durchführung weiterer Untersuchungen, sofern diese nicht von den Untersuchungseinrichtungen der Länder durchgeführt werden.

§ 6 Vorbereitung des Zoonosen-Stichprobenplanes 09

(1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) erstellt jährlich den Vorschlag für den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes. Die Expertengruppe nach § 8 berät das Bundesinstitut bei der Erstellung des Vorschlages. Bei der Erstellung werden die Empfehlungen der Europäischen Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft.

(2) Die Auswahl der Proben und die Bestimmung der Probenzahl erfolgen mit dem Ziel, repräsentative und vergleichbare Daten zu erfassen. Die Probenahme erfolgt auf den Stufen der Lebensmittelkette, die hinsichtlich der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers dafür am besten geeignet sind. Bei der Auswahl werden die landesspezifischen Produktions-, Gewerbe- und Bevölkerungsstrukturen berücksichtigt.

(3) Die Länder, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt), das Friedrich-Loeffler-Institut und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Zoonosen-Stichprobenplänen bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr schriftlich beim Bundesinstitut einreichen.

(4) Das Bundesinstitut übermittelt den Vorschlag für den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(5) Bei der Festlegung der jährlichen Gesamtprobenzahl nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ist zu prüfen, welche Untersuchungsergebnisse aus sonstigen laufenden Monitoring-, Überwachungs- oder Bekämpfungsprogrammen zu berücksichtigen sind. Diese Untersuchungsergebnisse werden im entsprechenden Zoonosen-Stichprobenplan angerechnet und von der erforderlichen jährlichen bundesweit zu ziehenden Gesamtprobenzahl abgezogen. Zusätzlich ist zu prüfen, welche Proben und Isolate aus sonstigen bundesweiten Monitoring-, Überwachungs- oder Bekämpfungsprogrammen, die zu einem anderen Zweck entnommen wurden, im Rahmen des Zoonosen-Stichprobenplanes mit verwendet werden können. Ein entsprechender Verweis erfolgt an geeigneter Stelle im vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz überarbeiteten Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes.

(6) Bei der Zuordnung der Probenzahl auf die Länder nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind insbesondere

  1. die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings, der Durchführung des jährlichen bundesweiten Überwachungsplanes und die nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) koordinierten Programme der Europäischen Union von den Ländern jeweils zu untersuchenden Proben,
  2. die Belastung einzelner Länder im Rahmen der Einfuhrüberwachung und
  3. die Art und Anzahl von bestimmten Betrieben in einem Land

zu berücksichtigen. Die Anzahl der Lebensmittelproben, die nach § 4 Abs. 1 genommen und untersucht werden, wird auf das Probenkontingent nach § 9 Satz 3 der AVV RÜb bezüglich Lebensmittelproben mit mikrobiologischen Fragestellungen angerechnet.

(7) Die Länder teilen dein Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die zur Erstellung des Entwurfs des Zoonosen-Stichprobenplanes erforderlichen Informationen in Bezug auf Absatz 6 Nr. 2 und 3 bis spätestens 31. Juli eines jeden Kalenderjahres mit.

(8) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes bis spätestens 31. August eines jeden Kalenderjahres zur Stellungnahme an die Länder, das Bundesamt, das Bundesinstitut, das Friedrich-Loeffler-Institut, sofern Belange der Tierseuchen berührt werden, und das Robert Koch-Institut. Die Länder, das Bundesamt, das Bundesinstitut, das Friedrich-Loeffler-Institut und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs des Zoonosen-Stichprobenplanes schriftlich bis spätestens 30. September eines jeden Kalenderjahres an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermitteln.

(9) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz legt den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes bis spätestens 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres dem Ausschuss "Zoonosen" vor. Der Ausschuss "Zoonosen" beschließt den Zoonosen-Stichprobenplan bis spätestens 30. November eines jeden Kalenderjahres. Die durch den Beschluss des Ausschusses angenommene Fassung des Zoonosen-Stichprobenplanes wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an die Länder zur Durchführung übermittelt.

§ 7 Ausschuss "Zoonosen"

(1) Beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ein Ausschuss "Zoonosen" eingerichtet.

(2) Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter eines jeden Landes, einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, einem Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung, einem Vertreter des Bundesamtes, einem Vertreter des Bundesinstituts, einem Vertreter des Friedrich-Loeffler-Instituts, sofern im Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes Belange der Tierseuchen berührt werden, sowie einem Vertreter des Robert Koch-Instituts. Die zuständigen Landesministerien, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesamt, das Bundesinstitut, das Friedrich-Loeffler-Institut und das Robert Koch-Institut benennen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jeweils einen Vertreter sowie einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.

(3) Den Vorsitz führt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tagt mindestens zweimal jährlich. Die erste Sitzung, die jeweils bis Mitte April stattfindet, dient insbesondere der Beschlussfassung über eine Stellungnahme zum Bericht des Bundesamtes nach § 10 Abs. 1. In einer zweiten Sitzung, die jeweils spätestens am 30. November stattfindet, wird der Zoonosen-Stichprobenplan beraten und beschlossen.

(5) Zur Vorbereitung der Sitzung nach Absatz 4 Satz 2 kann der Ausschuss die ständige Expertengruppe nach § 8 hinzuziehen. Soweit erforderlich, können der Ausschuss oder die Expertengruppe weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.

(6) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes, des Bundesinstituts, des Friedrich-Loeffler-Instituts und des Robert Koch-Instituts haben kein Stimmrecht.

§ 8 Expertengruppe "Zoonosen"

(1) Die Expertengruppe "Zoonosen" berät das Bundesinstitut bei der Erarbeitung des Vorschlags für den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes hinsichtlich der Auswahl des Untersuchungsmaterials, der Probenahme und der Analytik.

(2) Die Expertengruppe nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus in der Regel fünf wissenschaftlichen Sachverständigen der Länder auf dem Gebiet der Zoonosen, die vom Ausschuss auf Vorschlag der Länder benannt werden. Die Länder können weitere Sachverständige unterschiedlicher Fachrichtungen vorschlagen, die vom Ausschuss je nach Fragestellung eingesetzt werden können.

§ 9 Datenübermittlung

(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings erfassten Daten durch eine erste Meldung spätestens zum 31. Juli des betreffenden Kalenderjahres sowie durch eine zweite Meldung, die nur Daten beinhaltet, die nicht bereits mit der ersten Meldung übermittelt wurden, spätestens zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundesamt. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden der Länder im Falle der Versendung von Isolaten nach § 4 Abs. 4 die hierzu erfassten Daten unverzüglich an das Bundesamt. Das Bundesamt übermittelt diese Daten unverzüglich an die zuständige Untersuchungsstelle des Bundes. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(3) Die Daten sind nach den Maßgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV DÜb) vom 4. Oktober 2005 (GMBl. S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung zu strukturieren. Kann die Übermittlung von spezifischen Daten, die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings zu erfassen sind, nicht nach Maßgabe der AVV DÜb strukturiert werden, stellt das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut und den Ländern ein geeignetes Datensystem zur Verfügung. Das Bundesamt prüft im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut, ob die erforderlichen Datensysteme zur Übermittlung von Daten zu Zoonosen und Zoonoseerregern zur Verfügung stehen, so dass spätestens zum 30. November eines jeden Kalenderjahres bekannt ist, ob und in welchem Umfang zusätzliche Datensysteme benötigt werden.

(4) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres und zum 1. März des Folgejahres länderbezogene Übersichten über die Erfüllung des festgelegten Probensolls.

(5) Bis zur Gewährleistung eines unmittelbaren Zugriffs des Bundesinstituts auf das Datensystem nach AVV DÜb sammelt das Bundesamt die erhobenen Daten aus dem jährlichen Zoonosen-Stichprobenplan und übermittelt diese Daten aus den Meldungen der Länder spätestens zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres und zum 1. März des Folgejahres in geeigneter Weise dem Bundesinstitut zur wissenschaftlichen Bewertung.

(6) Soweit die Europäische Kommission nach Artikel 9 Abs. 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/99/EG spezielle zusätzliche Informationen anfordert, übermitteln die zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zusätzliche ihnen vorliegende Daten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz leitet die erforderlichen Informationen an die Kommission weiter.

§ 10 Berichterstattung

(1) Das Bundesamt erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des jährlichen Zoonosen-Monitorings gemäß § 51 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vor Veröffentlichung dieses Berichts hat das Bundesamt dem Ausschuss "Zoonosen" Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Das Bundesinstitut bewertet die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings nach § 9 Abs. 5 übermittelten Daten und integriert sie in den Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen nach Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/99/EG .

Abschnitt 3
Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind

§ 11 Übermittlung von Daten, Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Das Bundesinstitut erfasst für jedes Kalenderjahr bundesweit Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind.

(2) Hierfür übermittelt das Bundesinstitut im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut dem nach § 7 eingerichteten Ausschuss Zoonosen" im Rahmen dessen Zuständigkeit bis spätestens 31. Oktober 2008 einen Vorschlag für ein System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind. Dieses System beinhaltet die erforderlichen Dokumentationsbögen sowie ein Handbuch zu den Dokumentationsbögen mit Erläuterungen. Der Ausschuss "Zoonosen" beschließt dieses System bis spätestens 30. November 2008. Das durch den Ausschuss angenommene Datenerfassungssystem wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder und der Bundeswehr zur Verfügung gestellt und in der jeweils aktuellen Fassung in das FIS-VL eingestellt. Änderungen oder Anpassungen des Systems werden in gleicher Weise beschlossen und zur Verfügung gestellt.

(3) Nach Abschluss aller Untersuchungen eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs übermitteln die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder und der Bundeswehr die ausgefüllten Dokumentationsbögen nach Absatz 2 an das Bundesinstitut. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Zur Erfüllung der nach Absatz 3 bestehenden Dokumentationspflichten arbeiten die für die Lebensmittelüberwachung und das Veterinärwesen zuständigen Behörden mit den für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden der Länder zusammen.

(5) Auf Ersuchen einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörde berät das Bundesinstitut im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hinsichtlich der Identifizierung von ursächlich beteiligten Lebensmitteln.

(6) Das Bundesinstitut führt auf Ersuchen einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörde Schulungen hinsichtlich der Anwendung des Erfassungssystems von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, durch.

§ 12 Berichterstattung

Das Bundesinstitut verfasst gemeinsam mit dem Robert Koch-Institut jährlich bis spätestens zum 15. Mai des Folgejahres einen Bericht über die Untersuchungsergebnisse zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen in Deutschland mit den Angaben gemäß Anhang IV Teil E der Richtlinie 2003/99/EG. Das Bundesinstitut integriert diesen Bericht in den Bericht nach § 10 Abs. 2.

Abschnitt 4
Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ENDE

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