Regelwerk, Immissionsschutz |
Bekanntmachung nach § 23 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Vom 5. August 2014
(BAnz. AT vom 12.08.2014 B8; 14.03.2019 B8aufgehoben)
I.
1. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 45 und Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, vor, dass folgende Dokumente nur in elektronischer Form beim Umweltbundesamt formwirksam eingereicht werden können:
Das Formerfordernis für Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller bei Unvollständigkeit des jeweiligen Dokuments auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert. Bescheinigungen und Prüfungsberichte von Prüfstellen nach § 21 Absatz 1 TEHG oder von Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüferinnen oder vereidigten Buchprüfern, die sich auf die in Satz 1 und 2 genannten Dokumente beziehen, müssen in elektronischer Form ausgestellt sein.
2. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 23 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, TEHG vor, dass die in Nummer 1 Satz 1 bis 3 genannten Dokumente unter Verwendung von elektronischen Formularvorlagen eingereicht werden müssen, soweit das Umweltbundesamt solche Formularvorlagen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt. Für Dokumente nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe g gilt dies nur, soweit sie der Prüfung des Anpassungsbedarfs von Zuteilungsmengen nach § 9 Absatz 3 Satz 3 ZuV 2020 in Folge von Änderungen der durch die Europäische Kommission nach Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Sektoren oder Teilsektoren dienen.
3. Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 23 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, TEHG vor, dass die in Nummer 1 Satz 1 und 2 genannten Dokumente gemeinsam mit den auf sie bezogenen Bescheinigungen und Prüfungsberichten nach Nummer 1 Satz 3 über die Virtuelle Poststelle (VPS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die Bescheinigungen und Prüfungsberichte müssen dem Antragsteller von der Prüfstelle oder der Wirtschaftsprüferin, dem Wirtschaftsprüfer, der vereidigten Buchprüferin oder dem vereidigten Buchprüfer über die VPS übermittelt worden sein. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen. Betreiber von Anlagen oder Luftfahrzeugen sowie Prüfstellen, die in den Anwendungsbereich des TEHG fallen, werden verpflichtet, einen Zugang für die Kommunikation über VPS zu eröffnen.
4. Die VPS-Nachrichten, mit denen die in Nummer 1 Satz 1 bis 3 genannten Dokumente übermittelt werden, müssen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, TEHG mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, versehen sein. Die Prüfstellen oder die Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und vereidigten Buchprüfer müssen die Nachrichten, mit denen sie die Bescheinigungen und Prüfungsberichte dem Antragsteller übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die im Falle der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und vereidigten Buchprüfer als Attribut (§ 5 Absatz 2 des Signaturgesetzes) die Angabe enthält, dass die Inhaberin oder der Inhaber einen dieser Berufe ausübt. Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gilt nicht für Luftfahrzeugbetreiber, soweit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, nicht die Möglichkeit besteht, sich rechtzeitig für eine qualifizierte elektronische Signatur zu identifizieren, die über die VPS übermittelt werden kann. Diese Ausnahme gilt nicht für Prüfstellen, die für einen solchen Luftfahrzeugbetreiber eine Bescheinigung erteilen.
5. Die elektronischen Formularvorlagen und die Erfordernisse, die für die elektronische Kommunikation jeweils zu erfüllen sind, werden auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http://www.dehst.de, hinsichtlich der Anträge auf Strompreiskompensation unter http://www.strompreiskompensation.de zur Verfügung gestellt beziehungsweise bekannt gegeben.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über die E-Mail-Adresse
Emissionshandel@dehst.des
hinsichtlich Anträgen auf Strompreiskompensation
strompreiskompensation@dehst.de
oder beim Umweltbundesamt - Deutsche Emissionshandelsstelle,
Postfach 33 00 22, 14191 Berlin,
Telefon: +49 (0) 30/89 03-50 50,
Telefax: +49 (0) 30/89 03-50 30,
hinsichtlich Anträgen auf Strompreiskompensation
Telefon: +49 (0) 30/89 03-50 20,
Telefax: +49 (0) 30/89 03-50 10,
weitere Informationen zu erhalten.
II.
Die Bekanntmachungen des Umweltbundesamtes vom 11. Oktober 2011 (eBAnz AT 1182011 B1), vom 22. Mai 2012 (BAnz AT 31.05.2012 B12) und vom 26. November 2013 (BAnz AT 06.12.2013 B7) werden aufgehoben.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der DEHSt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.
IV.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin, zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.
V.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und dem überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten.
Die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 1 und 2 dienen der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 bis 3 genannten Dokumente und die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 3 und 4 dienen der sicheren Übermittlung dieser Dokumente. Die schnelle und sichere Abwicklung der Antrags- und Berichtsverfahren wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge, Berichte oder Bescheinigungen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in elektronischer Form eingereicht werden müssten.
ENDE |
(Stand: 08.04.2024)
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