28. BImSchV - Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *
Vom 20. April 2004
(BGBl. I Nr. 18 vom 28.04.2004 S. 614, ber. S. 1423; 18.05.2005 S. 1404 05;::07.04.2011 S. 605 11)
Gl.-Nr.: 2129-8-28-1
Auszug Bundesratsdrucksache 954/04 nur zur Information
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 1, des § 37 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1 Anwendungsbereich 05 11
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren in mobilen Maschinen und Geräten und Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3), soweit sie nicht ausschließlich von der Bundeswehr oder von Streitkräften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, benutzt werden sollen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen.
§ 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
Die in dieser Verordnung in Bezug genommene Richtlinie 97/68/EG der Europäischen Gemeinschaften ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird diese Richtlinie nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.
§ 2 Inverkehrbringen 05
(1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
- bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIa nach der Richtlinie 97/68/EG
- mit nicht konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von
aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2006,
bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2007,
cc) 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2008,
dd) 19 kW bis weniger als 37 kW ab dem 1. Januar 2007,
- mit konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von
aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2011,
bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2011,
cc) 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2012,
dd) 19 kW bis weniger als 37kW ab dem 1. Januar 2011,
- für Triebwagen mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2006,
- für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von
aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2007,
bb) über 560 kW ab dem 1. Januar 2009
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,
- bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIB nach der Richtlinie 97/68/EG
- mit nicht konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von
aa) 130 kW bis 560 KW ab dem 1. Januar 2011,
bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2012,
cc) 56 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2012,
dd) 37 kW bis weniger als 56 kW ab dem 1. Januar 2013,
- für Triebwagen mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2012,
- für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2012
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,
- bei Selbstzündungsmotoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl der Stufe IV nach der Richtlinie 97/68/EG mit einer Nutzleistung von
- 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2014,
- 56 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Oktober 2014
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,
- bei Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von 18 kW bis 560 kW, die mit konstanter Drehzahl betrieben werden, die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG ab dem 31. Dezember 2006 einhalten,
- bei Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung bis 19 kW die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG ab dem 11. Februar 2005 einhalten (Stufe 1)
- und bei
- handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem Hubraum von
aa) unter 20 ccm ab dem 1. Februar 2008,
bb) von 20 ccm bis weniger als 50 ccm ab dem 1. Februar 2008,
cc) ab 50 ccm ab dem 1. Februar 2009,
- nicht handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem Hubraum von
aa) unter 66 ccm ab dem 1. Februar 2005,
bb) von 66 ccm bis weniger als 100 ccm ab dem 1. Februar2005,
cc) von 100 ccm bis weniger als 225 ccm ab dem 1. Februar 2008,
dd) ab 225 ccm ab dem 1. Februar 2007
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.2 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,
- sie die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG vorliegt und wenn
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