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Regelwerk; Immissionsschutz

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Zusammenarbeit der im Rahmen der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
- Brandenburg -

Vom 11. Juli 2023
(Amtsbl. Nr. 31 vom 09.08.2023 S. 746)


Archiv: 2007

1 Beteiligung der Arbeitsschutzbehörde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

1.1 Die nach der jeweils aktuellen Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung zuständige Immissionsschutzbehörde (Landesamt für Umwelt - LfU) bezieht die für Arbeitsschutz zuständige Behörde (Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - LAVG) in immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 4 ff. und § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) ein und gibt dieser rechtzeitig Gelegenheit, bereits an vorbereitenden Gesprächen mit dem Antragsteller und an Besichtigungen teilzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus der Sicht des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit neuartige technologische Verfahren vorgesehen sind.

1.2 Werden im Verlauf des Genehmigungsverfahrens weitere Unterlagen oder Ergänzungen bezüglich der Angaben zum Arbeitsschutz benötigt, so erfolgt die Nachforderung der Unterlagen auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde durch die Immissionsschutzbehörde. Der übrige Schriftverkehr im Rahmen der von der Konzentrationswirkung nach § 13 oder § 23b Absatz 1 Satz 7 BImSchG eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen, die auf die Arbeitsschutzbehörde entfallen, kann von dieser direkt mit den Antragstellern geführt werden. In diesem Falle ist die Immissionsschutzbehörde nachrichtlich durch Übersendung einer Kopie des Schreibens zu informieren.

1.3 Die Arbeitsschutzbehörde prüft, ob Belange des Arbeitsschutzes beziehungsweise der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten und anderer Personen der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit prüft sie auch, ob die zu genehmigenden Anlagen oder Teile von diesen unter Einhaltung des Produktsicherheitsrechts in den Verkehr gebracht wurden beziehungsweise werden. Belange des Arbeitsschutzes beziehungsweise der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten und anderer Personen stehen der Genehmigung unter anderem entgegen, wenn die baulichen und technischen Einrichtungen der Anlage den Arbeitsschutzvorschriften widersprechen. Hierzu gehören alle Vorschriften, die der Bund und das Land Brandenburg auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes beziehungsweise zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen erlassen haben sowie gegebenenfalls unmittelbar geltendes EU-Recht aus diesen Rechtsbereichen.

1.4 Eingeschlossene Erlaubnisse und Genehmigungen

1.4.1 Sind überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) Bestandteile von immissionsschutzrechtlichen Anlagen, so prüft die Arbeitsschutzbehörde diese Anlagen hinsichtlich aller Anforderungen, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung ergeben. Ist eine nach § 18 BetrSichV erlaubnisbedürftige Anlage Bestandteil einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigenden Anlage, wird die Erlaubnis nach § 18 BetrSichV gemäß § 13 oder § 23b Absatz 1 Satz 7 BImSchG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen und ergeht durch die Immissionsschutzbehörde mit dem Genehmigungsbescheid. Hier sind die Verfahrensregelungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) maßgeblich. Die Dreimonatsfrist nach § 18 Absatz 5 BetrSichV gilt nicht. Die Anforderungen an die Unterlagen, die im Erlaubnisverfahren nach der Betriebssicherheitsverordnung zu stellen sind, gelten auch für die Unterlagen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (einschließlich Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle).

Hinweis: Zur Vermeidung von Missverständnissen ist der Antragsteller über die Verfahrensregelungen hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen rechtzeitig zu unterrichten. Die Arbeitsschutzbehörde und die Immissionsschutzbehörde stimmen sich hierzu ab.

1.4.2 Sind Lager für explosionsgefährliche Stoffe gemäß § 17 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe ( Sprengstoffgesetz - SprengG

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(Stand: 25.09.2023)

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