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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 24. Mai 2018
(GVBl. LSa Nr. 7 vom 04.06.2018 S. 58)



§ 1

Das Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSa S. 3) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. die öffentliche Ausschreibung der Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 9 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, "4. die öffentliche Ausschreibung für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder die öffentliche Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 9 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,"

bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. die Zuweisung eines Bezirkes an den ausgewählten Bewerber oder an die ausgewählte Bewerberin im Falle der Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 9 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 Nr. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,".

cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die neuen Nummern 6 und 7 und erhalten folgende Fassung:

alt neu
6. die Anforderung und Entgegennahme von Bewerbungsunterlagen nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

7. die Auswahlentscheidung nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

"6. die Anforderung und Entgegennahme von Bewerbungsunterlagen nach § 9a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 9 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

7. die Vornahme der Auswahlentscheidung nach § 9a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 4 und § 9 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,"

dd) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 8 und 9.

ee) Nach der neuen Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:

"10. die Erteilung einer Aufforderung an bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über seinen oder ihren Gesundheitszustand nach § 12 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,".

ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und die Angabe "Abs. 3" wird durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und die Angabe "1.000 Euro" wird durch die Angabe "4.000 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" durch die Angabe "am 22. Juli 2017" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:

"1. den Erlass von Duldungsverfügungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 25 Abs. 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,".

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.

c) Die neue Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die befristete oder vorübergehende Einsetzung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen in einem weiteren Bezirk oder Teilbezirk nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, "3. die Beauftragung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin mit der kommissarischen Verwaltung eines unbesetzten Bezirkes oder Teilbezirkes nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,"

d) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. die Entgegennahme der Benennung eines Vertreters oder einer Vertreterin eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin von dem jeweils bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder von der jeweils bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,".

e) Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 5 und die Angabe "Abs. 1 Satz 3" wird durch die Angabe "Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

f) Nach der neuen Nummer 5 werden folgende neue Nummern 6 bis 8 eingefügt:

"6. die Anordnung der Vertretung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin durch eine nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes benannte Person nach § 11 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder nach § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

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