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Regelwerk; Immissionsschutz

Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren;
Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen

- Niedersachsen -

Vom 2. November 2020
(Nds. MBl. Nr. 53 vom 25.11.2020 S. 1367)
Gl.-Nr.: 28500



Bezug:

  1. Gem. RdErl. v. 2.5.2013 (Nds. MBl. S. 561), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 19.12.2018 (Nds. MBl. S. 1503) - VORIS 28500 -
  2. Gem. RdErl. v. 23.7.2009 (Nds. MBl. S. 794) - VORIS 28500 -

1. Allgemeines

Mit diesem Gem. RdErl. werden Regelungen zur Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für zwangsbelüftete Schweinehaltungsanlagen und für zwangsbelüftete Anlagen für Mastgeflügel im Hinblick auf den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen sowie hinsichtlich der Bioaerosolproblematik getroffen.

2. Stand der Technik

Gemäß der Begriffsdefinition in § 3 Abs. 6 BImSchG ist Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage zum BImSchG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Die Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG führt Kriterien auf, die bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien gehören u. a. die Nummern 4 "vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden", 5 "Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen" und 6 "Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen".

In Schweinehaltungsanlagen in Niedersachsen werden seit mehreren Jahren Abluftreinigungsanlagen eingesetzt, die sich mit Erfolg im Betrieb bewährt haben. Aufgrund der in den zurückliegenden Jahren gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse stehen inzwischen verschiedene Technologien zur Abluftreinigung zur Verfügung, die ihre Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit im praktischen Betrieb in zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen bewiesen haben. Durch den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen können sowohl die Auswirkungen als auch die Mengen der Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen erheblich reduziert werden. Hierdurch wird insbesondere dem Vorsorgegedanken des Immissionsschutzrechts Rechnung getragen.

Der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen ist in großen Schweinehaltungsanlagen aufgrund der Betriebsgröße als wirtschaftlich vertretbar und nicht unverhältnismäßig anzusehen. Große Schweinehaltungsanlagen sind Anlagen für Schweine, Sauen und Ferkel nach den Nummern 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.9.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sowie gemischte Bestände dieser Anlagentypen nach den Nummern 7.1.11.1 und 7.1.11.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Für die Schweinehaltung stehen mehr als zehn verschiedene von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft e. V. (DLG) zertifizierte Anlagentypen von unterschiedlichen Herstellern zur Verfügung. Diese Anlagen haben erfolgreich ein umfangreiches Prüfprogramm durchlaufen und ihre Eignung hinsichtlich der spezifizierten Parameter sowie Langzeitfunktionsfähigkeit in der Praxis unter Beweis gestellt.

Der Fortschritt in der technologischen Entwicklung, die inzwischen vorliegenden umfangreichen Praxiserfahrungen und der Wettbewerb unter mehreren Herstellern haben im Durchschnitt zu einer Senkung der Investitions- und Betriebskosten mit der Folge einer deutlich verbesserten Wirtschaftlichkeit der für Schweinehaltungsanlagen geeigneten Abluftreinigungstechnik geführt. Werden unter Zugrundelegung einer nur zehnjährigen Abschreibungszeit z.B. die Preiseffekte dieser Kosten auf die Vermarktungspreise für Schweinefleisch bezogen, liegen sie deutlich unter 10 %. Dieser Effekt relativiert sich zudem noch deutlich durch die wirtschaftlichen Vorteile, die mit der Produktion in der beantragten großen Schweinehaltungsanlage erreicht werden.

Für zwangsbelüftete Geflügelhaltungsanlagen stehen auch eine Reihe von von der DLG zertifizierte Abluftreinigungsanlagen zur Verfügung, die ihre Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit für die Reduzierung von Staub- und Ammoniakemissionen nachgewiesen haben. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Einsatzes einer Abluftreinigungsanlage bei zwangsbelüfteten Anlagen in der Geflügelhaltung ist im Einzelfall zu prüfen.

3. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für Schweinehaltungsanlagen

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(Stand: 15.12.2020)

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