umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (3)

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7 Zu § 8a (Zulassung vorzeitigen Beginns)

7.1 Die Zulassung vorzeitigen Beginns darf in einem Neu- oder Änderungsgenehmigungsverfahren für den Beginn der Errichtung einschließlich der Maßnahmen zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit und unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 auch für den Betrieb der "pflichterfüllend" geänderten Anlage ausgesprochen werden. Auf diese Weise können nur solche Maßnahmen zugelassen werden, deren Rückgängigmachung sowohl technisch möglich als auch wirtschaftlich vertretbar ist und bei denen das Risiko der Rückabwicklung den weiteren Entscheidungsprozess nicht unangemessen belastet. Die vollständige Errichtung einer Anlage wie auch die Inbetriebnahme sind nur aufgrund einer Genehmigung gemäß §§ 4, 6 und 8 zulässig.

Zu den Maßnahmen zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit einer Anlage gehört insbesondere die Erprobung, ob die Anlage insgesamt oder in Teilen den gesetzlichen Anforderungen Im Dauerbetrieb voraussichtlich genügen wird. Dagegen zählen Maßnahmen, die lediglich einer weiteren Verbesserung der Fahrweise der Anlage oder ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit dienen (Anlagenoptimierung), nicht zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit im Sinne des Absatzes 1.

Die mitwirkungsbedürftige Entscheidung nach § 8a setzt voraus, dass durch einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 4 oder 16 ein Genehmigungsverfahren in Gang gekommen ist, in dem sich ein weiterer Antrag auf die Zulassung vorzeitigen Beginns richtet. Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung; ein hiergegen eingelegter Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Dementsprechend kann sich auch ein Bedürfnis nach Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) ergeben.

7.1.1 Bei der nach Absatz 1 Nr. 1 von der Genehmigungsbehörde zu treffenden Prognose müssen nicht alle Zweifel über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens ausgeschlossen sein; dies gilt insbesondere, soweit Einzelheiten der zu erteilenden Genehmigung noch über Nebenbestimmungen regelbar sind. Mindestens muss aber eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Erteilung der Genehmigung sprechen. Das ist der Fall, wenn der Genehmigung des Vorhabens keine offensichtlichen Hindernisse entgegenstehen und sicher abgesehen werden kann, dass nicht mit technischen oder baulichen Konsequenzen zu rechnen ist, die sich - bei einer Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung - nach Genehmigungserteilung nicht mehr realisieren lassen.

Um den Ausgang des Hauptverfahrens hinreichend sicher beurteilen zu können, müssen der Behörde alle für die Entscheidung über die Genehmigung wesentlichen Informationen bekannt sein. Dementsprechend sind in der Regel vollständige Antragsunterlagen und zumindest vorläufige Stellungnahmen der von der Genehmigungsbehörde beteiligten Behörden ebenso erforderlich wie im förmlichen Verfahren nach Ablauf der Einwendungsfrist, weil erst danach zuverlässig festzustellen ist, welche Probleme der Genehmigungserteilung ggf. (überwindbar) entgegenstehen. Soweit hierbei erkennbar ist, welche Einschränkungen oder Belastungen dem Träger des Vorhabens mit der Genehmigung aufzuerlegen sind, sind diese schon in der Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass die zu beteiligenden Behörden bereits abschließend Stellung genommen haben. Vorläufige Stellungnahmen müssen aber für das Vorhaben begründet positiv sein und den oben beschriebenen Anforderungen an die Qualität der Prognose genügen. Die Baugenehmigungsbehörde ist in jedem Fall zu beteiligen.

§ 8a würde in seiner Wirkung ins Leere laufen, wenn neben der Zulassung vorzeitigen Beginns weitere öffentlich-rechtliche Entscheidungen erforderlich wären, um die beabsichtigten Maßnahmen durchzuführen. Deshalb ist davon auszugehen, dass Entscheidungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. die Baugenehmigung) vor Erteilung der immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung zur Durchführung der nach § 8a zugelassenen Errichtungsmaßnahmen nicht erforderlich sind. Die nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 erforderliche positive Prognose wird Im Regelfall nur angenommen werden können, wenn die beteiligten Fachbehörden eine Stellungnahme abgegeben haben, aus der sich die voraussichtliche Genehmigungsfähigkeit unter den von der Jeweiligen Fachbehörde wahrzunehmenden Belangen ergibt; das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch muss vorliegen oder nach deren Auskunft zu erwarten sein.

Die Prognose ist nicht identisch mit dem "vorläufigen positiven Gesamturteil", das für den Erlass von Vorbescheiden oder Teilgenehmigungen nach §§ 8 und 9 erforderlich ist. Einerseits ist das "positive Gesamturteil" nach §§ 8, 9 nur ein "vorläufiges". Andererseits wird bei der Teilgenehmigung doch Aber einen Teilaspekt abschließend entschieden, so dass insoweit die Genehmigungsvoraussetzungen in vollem Umfang erfüllt sein müssen (vgl. Nummer 6.2 dieses RdErl.). Außerdem tritt mit der Teilgenehmigung eine Bindungswirkung für die Behörde ein. Eine derartige Bindungswirkung kommt der Zulassung vorzeitigen Beginns gerade nicht zu. Wie § 8a

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