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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Thüringen -

Vom 7. Juli 2021
(GVBl. Nr. 17 vom 16.07.2021 S. 355)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),

des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78 -79-), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2020 (GVBl. S. 58), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "abweichende Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz" angefügt.

b) In Absatz 4 Nr. 3 wird die Verweisung "Absatz 2 Nr. 1" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, ist zuständige Behörde für die Durchführung der Überwachung und die Vornahme vorläufiger Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder überein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Betreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ist abweichend von Absatz 3 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. "(5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis oder die kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist, oder über eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Nr. 3 und 4 zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz."

2. Folgender § 7 wird angefügt:

" § 7 Übergangsbestimmung

Am 16. Juli 2021 bereits begonnene Genehmigungsverfahren für Anlagen nach § 1 Abs. 5 Satz 1 sind nach den bis zum Ablauf des 16. Juli 2021 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, wenn am 16. Juli 2021 bereits ein vollständiger Genehmigungsantrag für die Anlage gestellt war."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 211583

ENDE

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