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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Vom 2. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 33 vom 08.07.2020 S. 1544)



Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5

Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben" durch die Wörter "Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "dauerhaft stillgelegten Anlagen nach Nummer 1" durch die Wörter "betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

  1. eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
  2. die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
  3. die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
  4. der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.

Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen."

d) In Absatz 8 werden nach den Wörtern "nach Abschluss der Maßnahmen" die Wörter "durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl S. 398)" durch die Wörter "(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist)" ersetzt.

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Zeitabstände" wird durch das Wort "Zeiträume" ersetzt.

b) Die Wörter "vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)" werden gestrichen.

c) Das Wort "Zeiträumen" wird durch das Wort "Zeitabständen" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Gebühren

(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.

(2) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

" § 6 Gebühren

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

  1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,

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