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Regelwerk, Abkommen

Übereinkommen vom 23.06.1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

Vom 29. Juni 1984
(BGBl. II Nr. 22 vom 05.07.1984 S. 569)
Gl.-Nr.: 791-4


Die vertragschließenden Parteien -

in der Erkenntnis, daß wildlebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen und zum Wohle der Menschheit erhalten werden müssen;

in dem Bewusstsein, daß jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet ist sicherzustellen, daß dieses Vermächtnis bewahrt und dort, wo es genutzt wird, die Nutzung auf eine umsichtige Weise erfolgt;

eingedenk des immer größer werdenden Wertes der wildlebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht;

in besonderer Sorge um diejenigen Arten wildlebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder außerhalb derselben unternehmen;

in der Erkenntnis, daß die Staaten die Beschützer der wandernden Tierarten sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren;

in der Überzeugung, daß Erhaltung sowie wirksame Hege und Nutzung wandernder Tierarten gemeinsame Maßnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen;

eingedenk der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms -

sind wie folgt übereingekommen.

Artikel I Begriffsbestimmungen

  1. Im Sinne dieses Übereinkommens
    1. bedeutet "wandernde Art" die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert;
    2. bedeutet "Erhaltungssituation einer wandernden Art" die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgröße beeinflussen
      können;
    3. gilt die "Erhaltungssituation" als "günstig", wenn
  2. Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, daß die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet;
  3. das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig reduziert wird noch, langfristig gesehen, künftig eingeschränkt zu werden droht;
  4. sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Lebensraum vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten, und
  5. die Verbreitung und Populationsgröße der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Maße nahekommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind und dies mit einer sinnvollen Hege und Nutzung zu vereinbaren ist;
    1. gilt die "Erhaltungssituation" als "ungünstig", wenn irgendeine der im vorhergehenden Unterabsatz angeführten Bedingungen nicht erfüllt ist;
    2. bedeutet "gefährdet" in bezug auf eine bestimmte wandernde Art, daß diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist;
    3. bedeutet "Verbreitungsgebiet" (Areal) das gesamte Land- oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt, sich vorübergehend aufhält, es durchquert oder überfliegt;
    4. bedeutet "Lebensstätte" jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist;
    5. bedeutet "Arealstaät" hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeden Staat (und gegebenenfalls jede andere unter Buchstabe k) genannte Vertragspartei), der über einen Teil des Verbreitungsgebietes dieser wandernden Art Hoheitsrechte ausübt, oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, außerhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen;
    6. bedeutet "der Natur entnehmen" entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch;
    7. bedeutet "Abkommen" eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten gemäß Artikel IV und V und
    8. bedeutet "Vertragspartei" einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende regionale Organisation für wirtschaftliche Integration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluss und die Durchführung internationaler Abkommen in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt.
  6. In den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen alle Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist; in diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben.
  7. Wo dieses Übereinkommen Abstimmungen mit Zweidrittelmehrheit der "anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien" vorsieht, bedeutet dies die "Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgeben". Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den "anwesenden und abstimmenden" Vertragsparteien gezählt.

Artikel II Wesentliche Grundsätze

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