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Regelwerk

BArtSchV - Bundesartenschutzverordnung
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Vom 16. Februar 2005
(BGBl. I Nr. 11 vom 24.02.2005 S. 258, ber. 18.03.2005 S. 896; 12.12.2007 S. 2873 07a; 29.07.2009 S. 2542 09; 03.10.2012 S. 2108 12; 21.01.2013 S. 95 13)
Gl.-Nr.: 791-8-1



Abschnitt 1
Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote

§ 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

§ 2 Ausnahmen 07a 09

(1) Die Verbote des § 44 Absatz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:

Boletus edulis Steinpilz
Cantharellus spp. Pfifferling - alle heimischen Arten
Gomphus clavatus Schweinsohr
Lactarius volemus Brätling
Leccinum spp. Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten
Morchella spp. Morchel - alle heimischen Arten

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Satz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 44 Absatz 1 Nummerr. 1 und 3 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zulassen, soweit die Vorgaben der Artikel 14 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ( FFH-Richtlinie) (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368) geändert worden ist, nicht entgegenstehen.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Vorschriften der § § 6, 7 und 12 gelten nicht für

  1. domestizierte Formen von Arten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nummer 13 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. gezüchtete beziehungsweise künstlich vermehrte Exemplare der in Anlage 2 aufgeführten Arten sowie
  3. Edelkrebse (Astacus astacus), die rechtmäßig und zum Zweck der Hege dem Gewässer entnommen werden.

Die in Satz 1 genannten Formen sind auch von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.

§ 3 Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten 09

(1) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:

Castor canadensis Amerikanischer Biber
Chelydra serpentina Schnappschildkröte
Macroclemys temminckii Geierschildkröte
Sciurus carolinensis Grauhörnchen.

Die Regelung des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Es ist verboten,

  1. lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben,
  2. Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten.

(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte 05 09 13

(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:

  1. mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
  2. unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel,
  3. mit Armbrüsten,
  4. mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen,
  5. mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten,
  6. durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln,
  7. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,

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