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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie
- Brandenburg -

Vom 24. Juni 2000
(Amtsblatt Bbg. 2000 S. 358)



.red. Anm.Die §§ 19a bis 19 f Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) sind Im Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) (BNatSchG), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3207), finden sich diese Regelungen jetzt primär in den §§ 31 bis 36.

Dieser Erlass dient ausschließlich der Anwendung der §§ 19a bis 19f BNatSchG im Land Brandenburg. Er ist auf alle von der Brandenburgischen Landesregierung gemeldeten FFH-Gebiete und die in Brandenburg liegenden Europäischen Vogelschutzgebiete anzuwenden (im Folgenden "Natura 2000"-Gebiete). Nicht erfasst werden Landschaftselemente nach Art. 10 der Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ( FFH-Richtlinie) 1.

1. Vorbemerkungen

1.1 Allgemeines

Durch die §§ 19a bis 19f BNatSchG 2 wurde die FFH-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" zu errichten und zu erhalten. Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Das gemäß dieser Leitlinie zu entwickelnde Netz besteht aus Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen; es muss den Fortbestand eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensraumtypen und Habitate der Arten gewährleisten. 3 Das Netz "Natura 2000" umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) 4 ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Vorschriften des BNatSchG gelten teilweise unmittelbar, teilweise müssen sie in Landesrecht umgesetzt werden. Unmittelbar gelten folgende Vorschriften:

§ 19a Abs. 2 enthält die grundlegenden Begriffsdefinitionen, § 19b befasst sich mit der Auswahl der Gebiete und ihrem Schutz durch die Länder, § 19d enthält die Regelungen für Pläne, § 19e stellt die Sonderregelung für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) und stoffliche Belastungen dar, § 19f regelt das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

Folgende Vorschriften gelten für eine Übergangszeit bis zur Umsetzung in Landesrecht, längstens bis zum 8. Mai 2003, unmittelbar ( § 39 Abs. 1):

§ 19b Abs. 5 regelt den vorläufigen Schutz von Natura 2000-Gebieten, § 19c befasst sich mit der Verträglichkeits- und Aufnahmeprüfung und ihren Rechtsfolgen, § 19d Satz 1 Nr. 2 führt die Verträglichkeitsprüfung für Pläne ein.

Außerhalb des BNatSchG sind noch folgende in anderen Gesetzen enthaltene Vorschriften, die die FFH-Richtlinie ebenfalls umsetzen, maßgebend:

1.3 In-Kraft-Treten der Verwaltungsvorschrift; Rechtswirkungen

Die Liste der FFH-Gebiete wird als Ergebnis der Kabinettsentscheidung für die Meldung an die EU-Kommission zusammen mit Karten und Gebietsinformationen im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Mit der zweiten Tranche kommt das Land Brandenburg seiner Pflicht nach, eine vollständige und abschließende Liste von FFH-Gebieten vorzulegen. Durch die Veröffentlichung sind die FFH-Gebiete genau bekannt und wird insofern Rechtssicherheit hergestellt. Zeitgleich mit der Veröffentlichung tritt diese Verwaltungsvorschrift (VV) in Kraft.

Zusätzlich macht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die FFH-Gebietc, die die Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat, und die Vogelschutzgebiete nach § 19a Abs. 4 im Bundesanzeiger bekannt. Wegen unmittelbarer Rechtswirkungen der FFH-Richtlinie 5

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