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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen GAP-Umsetzungs-Verordnung
- Brandenburg -

Vom 31. Juli 2023
(GVBl. II Nr. 50 vom 31.07.2023)



Auf Grund des

verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:

Artikel 1

§ 4 Absatz 4 und 5 der Brandenburgischen GAP-Umsetzungs-Verordnung vom 11. Mai 2023 (GVBl. II Nr. 31) wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Abweichend von § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist das Pflügen auf als erosionsgefährdet eingestuften Flächen im Einzelfall auf Antrag aufgrund von
  1. witterungsbedingten Besonderheiten,
  2. besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen oder
  3. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne von § 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes zulässig.

(5) Der Antrag ist elektronisch bei der für Landwirtschaft zuständigen oberen Landesbehörde unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Betriebsnummer, der Feldblock-ID, der Parzellennummer, der Flächengröße in Hektar sowie einer Begründung einzureichen. Soweit hierfür ein Formular durch die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde bereitgestellt wurde, ist dieses zu verwenden.

"(4) Abweichend von § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist das Pflügen einer Ackerfläche, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1, KWasser2oder KWindzugeordnet ist, zulässig, wenn
  1. unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr eine Bodenbedeckung wie folgt sichergestellt wird durch:
    1. Untersaaten,
    2. Zwischenfrüchte,
    3. Stoppelbrache von Körnerleguminosen oder Getreide (Mais ausgenommen),
    4. auflaufendes Ausfallgetreide oder
    5. eine Begrünung, die nicht unter Nummer a bis d aufgeführt ist,
  2. mindestens ein Erosionsschutzstreifen quer zur Bearbeitungsrichtung angelegt wird, wobei jeder Erosionsschutzstreifen der Breite einer praxisüblichen Arbeitsbreite entsprechen muss, oder
  3. ein Abdecken der Fläche mit einer Folie, einem Vlies, einem engmaschigen Netz oder einer in der erosionsmindernden Wirkung gleichwertigen Abdeckung, die bis zum Reihenschluss auf der Fläche verbleibt, erfolgt.

(5) Eine flache, nichtwendende Bodenbearbeitung zur Anregung des Auflaufens von Ausfallgetreide ist zur Erfüllung der abweichenden Anforderung nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d zulässig."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 231562

ENDE

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(Stand: 10.08.2023)

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