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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 14. Februar 2023
(GVBl. I Nr. 1 vom 14.02.2022)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

§ 24 Absatz 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden von der unteren Jagdbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. "(2) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden von der unteren Jagdbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Die untere Jagdbehörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die für die Ausführung des Waffengesetzes zuständige Behörde erteilt der unteren Jagdbehörde die erbetene Auskunft. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden insoweit eingeschränkt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 230298

ENDE

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(Stand: 20.02.2023)

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