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Regelwerk; Tierschutz

AGTierNebG - Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Berlin -

Vom 6. November 1997
(GVBl. S. 582; 28.03.2002 S. 117; 14.07.2006 S. 869 06; 21.09.2012 S. 290 12)
Gl.-Nr.: 7831-2


§ 1 Beseitigungspflichtiger 06

(1) Das Land Berlin ist Beseitigungspflichtiger im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist.

(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Pflicht zur Beseitigung gemäß § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, zu übertragen.

(3) Zur Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes gehören die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten Materials.

§ 2 Einzugsbereiche 06

(1) Der Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist das Gebiet des Landes Berlin.

(2) Tierische Nebenprodukte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind durch die Beseitigungseinrichtung zu beseitigen, die im Land Berlin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes mit der Erfüllung der Aufgabe beauftragt ist oder der gemäß § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Pflicht zur Beseitigung übertragen wurde. Dabei kann diese Beseitigungseinrichtung die tierischen Nebenprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandeln, verarbeiten oder endgültig beseitigen, die außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 liegen.

(3) Tierkörper von Heimtieren nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. EG Nr. L 112 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1774/2002) unterfallen nicht der Einzugsbereichsregelung nach Absatz 1 und nicht der Pflicht zum Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten durch eine Beseitigungseinrichtung, wenn sie

  1. auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder Anlagen vergraben werden,
  2. auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen, bedeckt von einer mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, vergraben werden oder
  3. durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage gemäß Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden.

§ 3 Kosten und Entgelte 06 12

(1) Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erhebt der Beseitigungspflichtige vom Besitzer Entgelte oder Gebühren. Bedient sich der Beseitigungspflichtige nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eines Dritten, so werden die Entgelte durch diesen erhoben. Ist die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, übertragen worden, so erhebt diese ein Entgelt. Für die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz beseitigungspflichtigen tierischen Nebenprodukte, die in einem Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieb anfallen, gilt der Inhaber des Betriebes als Besitzer.

(2) Die Höhe der Entgelte oder Gebühren wird durch Rechtsverordnung von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt. Die Erhebung von Entgelten oder Gebühren dient der Deckung der Kosten der unschädlichen Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten Materials. Bei der Festsetzung sind neben den Kosten die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Ist einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen worden, bedürfen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, Entgeltlisten und sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen jährlich der Genehmigung der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnungen Befreiungen von der Gebühren- oder Entgeltpflicht und Ermäßigungen festlegen.

§ 4 Inkrafttreten

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