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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung
- Berlin -

Vom 25. September 2012
(GVBl. Nr. 25 vom 12.10.2012 S. 343)


Siehe Fn. 1, 2

Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5, 6, 8, 12, 15, 16, 20, 22 und 24 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel XII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Berliner Landesfischereiordnung vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel XIII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 (aufgehoben) " § 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung".

b) Nach § 8 wird folgende neue Angabe § 8a eingefügt:

" § 8a Ausübung der Aalfischerei".

2. In § 1 wird die Angabe "3 Abs. 3 und 5" durch die Angabe "3 Absatz 5" ersetzt.

3. In § 2 werden die Wörter "ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der nachhaltigen Ertragsfähigkeit dienen" durch die Wörter "ausgewogenen und gesunden Fischbestandes, der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und dem Fischartenschutz dienen" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Nicht heimische Fische" die Wörter "und gebietsfremde Arten" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Diese Genehmigung" durch die Wörter "Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der Obersten Naturschutzbehörde und" ersetzt.

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Im Falle des Europäischen Aals ist die legale Herkunft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (ABl. Nr. L 248 vom 22.09.2007 S. 17) und der artenschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen."

c) Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die für Aquakulturbetreiber erforderliche Genehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt die untere Fischereibehörde. Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur ist die untere Fischereibehörde."

5. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "Fortpflanzungsfähige" gestrichen.

6. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

" § 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung

(1) Über die im laufenden Jahr vorgenommenen Besatzmaßnahmen sind vom Fischereiberechtigten gewässerbezogene statistische Aufzeichnungen nach dem Zeitpunkt der Besatzmaßnahme, der Herkunft der Fische, deren Art und Altersklasse, deren Masse oder Menge herzustellen.

(2) Die Fischereiberechtigten haben der unteren Fischereibehörde jeweils bis zum 30. April des der Erstellung folgenden Jahres Besatzstatistiken nach Absatz 1 sowie gewässerbezogene Fangstatistiken, aus denen die Fänge der Fischereiberechtigten und der Fischereiausübungsberechtigten getrennt nach Arten und Massen, bei Krebsen nach Art und Menge, hervorgehen, vorzulegen. Die Statistiken sind zehn Jahre lang aufzubewahren."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 2

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den neuen Absätzen 2 bis 5.

c) Im neuen Absatz 3 werden nach den Wörtern "den Fischfang" die Wörter "und den Einsatz von Fanggeräten" eingefügt.

d) Im neuen Absatz 5 wird das Wort "vier" durch das Wort "acht" ersetzt.

8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Ausübung der Aalfischerei

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor der Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift der unteren Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen der Angaben und die Einstellung der Aalfischerei zu Erwerbszwecken sind der unteren Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die untere Fischereibehörde erfasst die Angaben in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer.

(3) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Die untere Fischereibehörde erfasst jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, in einem Verzeichnis. Wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für den Aalfang zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies unverzüglich der unteren Fischereibehörde anzuzeigen und das Fahrzeug aus dem Verzeichnis zu löschen.

(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat folgende schriftliche Aufzeichnungen in der von der unteren Fischereibehörde vorgegebenen Form zu führen:

  1. ein Fangbuch über den Eigenfang von Speiseaalen
  2. ein Aal-Besatzbuch.

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