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Regelwerk, Tierschutz

Rabenvögel-Verordnung - Verordnung der Landesregierung über Ausnahmen von den Schutzvorschriften für Rabenvögel
- Baden-Württemberg -

Vom 15. Juli 1996
(GBl. S. 489; 25.07.2006 S. 241; 25.11.2014 S. 550 14aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7910


Auf Grund von § 20g Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 890) wird nach Anhörung der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände verordnet:

§ 1

(1) Abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dürfen Jagdausübungsberechtigte und mit deren Erlaubnis Inhaber von Jagderlaubnisscheinen zum Schutz der heimischen Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wildlebenden Tieren der Arten Rabenkrähe (Corvus corone corone) und Elster (Pica pica) außerhalb von befriedeten Bezirken, von Naturschutzgebieten, von Naturdenkmalen und außerhalb der Brutzeit (15. März bis 15. Juli) nachstellen und sie töten. Unberührt bleiben die Bestimmungen über verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 4 der Bundesartenschutzverordnung) und über das Zerstören von Nist- und Brutstätten (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

(2) Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dürfen Jagdausübungsberechtigte im Rahmen des Absatzes 1 erlegte Tiere in Besitz nehmen und sich aneignen. Die Vermarktungsverbote (§ 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) bleiben unberührt.

§ 2

Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Verwaltungsbehörde Art und Anzahl der erlegten Tiere jährlich bis spätestens 15. April anzuzeigen.

§ 2a

Die untere Verwaltungsbehörde kann aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und der Tierseuchenbekämpfung das Nachstellen und Töten von Rabenkrähen und Elstern nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sowie die Inbesitznahme und die Aneignung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zeitlich befristet regeln, beschränken oder verbieten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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(Stand: 24.06.2022)

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