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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Landesfischereiverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 31. März 2020
(GBl. Nr. 9 vom 09.03.2020 S. 173, ber. 287)



Auf Grund von §§ 31 Absatz 2, 44 Absatz 1 Nummer 1 und 49 Absatz 2 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), das zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Landesfischereiverordnung

Die Landesfischereiverordnung vom 3. April 1998 (GBl. S. 252), die zuletzt durch Verordnung vom 1. April 2016 (GBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern

"Hecht und Zander im Main 1. Februar bis 30. April 50" die Wörter "Aal (Anguilla anguilla L.) 15. September bis 1. März 50 (gilt nur im Rhein und seinem Gewässersystem)" eingefügt.

2. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
sieben Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e. V., wobei mindestens zwei Mitglieder Berufsfischer sein müssen und ein Mitglied im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbände benannt sein muß, "vier Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V.,"

bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) drei Mitglieder auf Vorschlag des Landesverbandes der Berufsfischer und Teichwirte in Baden-Württembergischen Bauernverbände benannt sein muss,"

cc) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben c bis e.

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
vier Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e. V., wobei mindestens ein Mitglied Berufsfischer und ein Mitglied im Einvernehmen mit dem zuständigen Bauernverband benannt sein müssen, "zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V.,"

bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landesverbandes der Berufsfischer und Teichwirte in Baden-Württembergischen Bauernverbände benannt sein muss,"

cc) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c und d.

3. § 14 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen."

4. § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Fischerprüfung

(1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ab- legung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird dem Landesfischerei verband Baden-Württemberg e.V. (Landesfischereiverband) übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich von diesem festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens zwei Monate vor der Prüfung erfolgen. Zuständig ist der Landesfischereiverband.

(3) Der Landesfischereiverband kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen.

" § 15 Fischerprüfung

(1) Die nach § 31 Absatz 3 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird dem Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. (Landesfischereiverband) nach Maßgabe des § 31 Absatz 2 FischG übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich von diesem festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.

(2) Zur Fischerprüfung wird vom Landesfischereiverband auf Antrag zugelassen, wer an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang im Sinne des § 16 teilgenommen und zum Zeitpunkt der Prüfung das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag ist beim Landesfischereiverband mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn und spätestens zwei Jahre nach Beendigung des anerkannten Vorbereitungslehrgangs zu stellen. Zuständig für das Prüfungsverfahren ist der Landesfischereiverband.

(3) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt unter Vorbehalt der Voraussetzungen nach Absatz 4. Wer zur Prüfung zugelassen wird, erhält vom Landesfischereiverband spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn eine Ladung. Wer nicht zugelassen wird, erhält einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

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