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Regelwerk, Naturschutz

BayFiG - Bayerisches Fischereigesetz
- Bayern -

Vom 10. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 23 vom 31.10.2008 S. 840, ber. 2009 S. 6; 25.02.2010 S. 66; 22.07.2014 S. 286 14; 15.05.2018 S. 230 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.07.2021 S. 434 21; 23.12.2022 S. 695 22)
Gl.-Nr.: 793-1-L




Siehe auch "VwVFiR - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen"

Siehe Fn 1

Archiv: 1908

Teil 1
Allgemeines
21

Art. 1 Inhalt des Fischereirechts 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere.

(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2. Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. Soweit Besatzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zum Aufbau und zur Stützung eines Fischbestands, ist ein Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im Gewässer möglichst nahestehenden Beständen vorzunehmen.

(3) Jede Fischereiausübung hat, unbeschadet der Abs. 1 und 2, dem Leitbild der Nachhaltigkeit zu entsprechen. Diesem Leitbild entspricht die ausgewogene Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Landschaft sowie des gesellschaftlichen Gewichts und der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Fischerei in allen Ausübungsformen zukommen. Zur nachhaltigen Fischereiausübung gehört die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis einschließlich der Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes.

(4) Eine nachhaltige Fischerei liegt im öffentlichen Interesse und ist als ein wesentliches, die bayerische Kulturlandschaft mitprägendes Kulturgut zu erhalten und zu fördern. Keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei kann an einem dafür geeigneten oberirdischen Gewässer vollständig ausgeschlossen werden. Art. 15 Abs. 2 und naturschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt

Art. 2 Geschlossene Gewässer 21
Siehe auch "VwvFiR"

Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:

  1. alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
  2. die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen,
  3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer wie insbesondere Baggerseen, soweit es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt.

Teil 2
Fischereiberechtigung
21

Art. 3 Fischereirecht des Gewässereigentümers 21
Siehe auch "VwvFiR"

Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. Bestehende Fischereirechte des Freistaates Bayern bleiben unberührt.

Art. 4 Abzweigungen fließender Gewässer 21
Siehe auch "VwvFiR"

(1) In den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen fließender Gewässer - Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw. - steht das Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten in der durch die Läge und durch das Längeverhältnis der Hauptwasserstrecke bestimmten räumlichen Ausdehnung zu. Diese Vorschrift findet auf geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 keine Anwendung.

(2) In zur selbstständigen fischereilichen Bewirtschaftung geeigneten Kanälen, die aus mehreren Flussläufen gespeist werden oder verschiedene Flussgebiete miteinander verbinden, ist der Eigentümer des Kanals fischereiberechtigt.

(3) Besondere Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.

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