umwelt-online: Bayerisches Naturschutzgesetz (2)
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Art. 13 Schutz von Kennzeichnungen; Registrierung

(1) Die Schutzbegriffe "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil", "Landschaftsschutzgebiet" und "Naturpark" dürfen nur für die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgewiesenen Gebiete und Gegenstände verwendet werden.

(2) Die nach diesem Abschnitt geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur sind in Verzeichnisse einzutragen. Die Verzeichnisse für Nationalparke, Naturschutzgebiete, Naturparke und Landschaftsschutzgebiete werden beim Bayerischen Landesamt für Umwelt, die sonstigen Verzeichnisse bei den unteren Naturschutzbehörden geführt.

Art. 13a Vollzug von Schutzverordnungen

(1) Im Rahmen behördlicher Gestattungsverfahren nach Schutzverordnungen im Sinn dieses Abschnitts sind die Vorschriften des Art. 6a Abs. 1 und 3 über Ersatzmaßnahmen und Ersatzzahlungen entsprechend anzuwenden.

(2) Eine auf Grund einer Schutzverordnung erforderliche behördliche Gestattung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen und die nach Naturschutzrecht zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt.

(3) Werden Veränderungen oder Störungen von geschützten oder einstweilig sichergestellten Gegenständen oder von geplanten Naturschutzgebieten im Sinn des Art. 48 Abs. 3 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, sind die Vorschriften des Art. 6a Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

IIIa. Abschnitt
Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
gesetzlicher Schutz von Biotopen, Biotopverbund

Art. 13b Auswahl; besonderer Schutz der Gebiete

(1) Die Staatsregierung wählt die Gebiete im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutzgebiete unter Beteiligung der Betroffenen aus. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG sowie die Gebietsbegrenzungen und die Erhaltungsziele dieser Gebiete durch Rechtsverordnung festzulegen; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.

(2) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete werden nach den Maßgaben des III. Abschnitts als besondere Schutzgebiete geschützt. In der Schutzverordnung werden der Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen sowie die dafür erforderlichen Gebote, Verbote und Gebietsbegrenzungen unter Berücksichtigung der Einwirkungen von außen festgelegt. In der Schutzverordnung soll dargestellt werden, ob prioritäre Arten oder prioritäre natürliche Lebensraumtypen geschützt werden sollen. Soweit für Europäische Vogelschutzgebiete eine Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 2 besteht, hat die Schutzverordnung die darin enthaltenen Festlegungen zu beachten. Die Inschutznahme nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn nach diesem Gesetz, anderen Rechtsvorschriften, durch die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis eines gemeinnützigen Trägers, durch Verträge oder Förderprogramme ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

Art. 13c Schutzvorschriften

(1) Veränderungen oder Störungen, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, sind verboten. In Konzertierungsgebieten sind die in Satz 1 genannten Handlungen verboten, sofern sie deren prioritäre Biotope oder prioritäre Arten erheblich beeinträchtigen können.

(2) Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihren Schutzzweck oder für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, sind unzulässig.

(3) Pläne, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigen können, haben Schutzzweck und Erhaltungsziele dieser Gebiete zu berücksichtigen.

(4) Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. Art. 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

Art. 13d Gesetzlich geschützte Biotope

(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender, ökologisch besonders wertvoller Biotope führen können, sind unzulässig:

  1. Moore und Sümpfe, Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Nass- und Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen und Quellbereiche,
  2. Moor-, Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
  3. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche; dies gilt nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung der künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässer,
  4. Magerrasen, Heiden, Borstgrasrasen, offene Binnendünen, wärmeliebende Säume, Lehm- und Lösswände, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden,
  5. Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder,
  6. offene Felsbildungen, alpine Rasen und Schneetälchen, Krummholzgebüsche und Hochstaudengesellschaften.

(2) Für eine Maßnahme kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der jeweiligen Standorteigenschaften für wild lebende Tiere und Pflanzen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Die Entscheidung über die Ausnahme wird durch die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Entscheidung wird im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen.

(3) Die Sicherung von Brut-, Nahrungs- und Aufzuchtsbiotopen des Großen Brachvogels, der Uferschnepfe, des Rotschenkels, der Bekassine, des Weißstorchs oder des Wachtelkönigs in feuchten Wirtschaftswiesen und - weiden soll in geeigneter Weise, insbesondere durch privatrechtliche Vereinbarungen angestrebt werden.

(4) Maßnahmen auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer bedürfen keiner Ausnahme vom Verbot des Abs. 1. Sie dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden.

(5) Werden Maßnahmen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann der Ausgleich der nachteiligen Veränderungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verlangt werden.

(6) Abs. 1 findet keine Anwendung für den Fall, dass ein dort genanntes Biotop während der Laufzeit eines Vertrags oder der Teilnahme an einem Förderprogramm über Bewirtschaftungsbeschränkungen entstanden ist, soweit dieses innerhalb einer Frist von fünfzehn Jahren nach Beendigung des Vertrags oder des Förderprogramms wieder einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.

(7) Für Maßnahmen nach Abs. 1, die der Verwendung der Biotope zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung dienen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fuenften Teils Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen, wenn die Gesamtfläche der betroffenen Biotope mehr als 3 ha

beträgt. Bei Änderung oder Erweiterung der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Biotope ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

  1. der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
  2. das durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals den in Satz 1 genannten Schwellenwert erfüllt. Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist dem geänderten oder erweiterten Vorhaben derjenige Teil des Bestandes nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens in Betrieb genommen worden ist.

Art. 13e Schutz der Lebensstätten

(1) Es ist verboten, in der freien Natur

  1. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen,
  2. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder gebüsche in der Zeit vom 1. März bis 30. September zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen,
  3. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen,
  4. Rohr- und Schilfbestände in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu mähen,
  5. Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene, künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern oder Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.

(2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für die ordnungsgemäße Nutzung im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält. Das Verbot nach Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht in künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässern.

(3) Art. 13d Abs. 2 und Art. 6a Abs. 5 gelten entsprechend.

Art. 13f Biotopverbund; Arten- und Biotopschutzprogramm

(1) Auf mindestens 10 v. H. der Landesfläche soll ein Netz verbundener Biotope eingerichtet und dauerhaft erhalten werden, um die Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern und die hierfür erforderlichen funktionsfähigen ökologischen Wechselbeziehungen zu bewahren, wiederherzustellen und zu entwickeln.

(2) Das landesweite Netz verbundener Biotope besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen (Biotopverbundbestandteile). Biotopverbundbestandteile sind:

  1. Nationalparke und Naturschutzgebiete,
  2. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete,
  3. gesetzlich geschützte Biotope,
  4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten,

wenn sie geeignet sind, die Zielsetzung des Biotopverbunds zu verwirklichen. Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen, Uferzonen und Auenbereiche sind als Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiter zu entwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(3) Die Biotopverbundbestandteile sind durch langfristige Vereinbarungen, Förderprogramme, Schutzgebietsausweisungen, planungsrechtliche Festlegungen, die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder andere geeignete Maßnahmen dauerhaft zu sichern.

(4) Fachliche Grundlage für die Auswahl der Biotopverbundbestandteile ist insbesondere das Arten- und Biotopschutzprogramm. Es enthält

  1. die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Arten- und Biotopschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensräume,
  2. die zu deren Schutz, Pflege und Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.

Das Arten- und Biotopschutzprogramm unterliegt als Fachkonzept der ständigen Fortentwicklung.

IV. Abschnitt
Schutz von Pflanzen und Tieren

Art. 14 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ihrer Entwicklungsformen, Lebensstätten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts (Artenschutz). Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets ein.

(2) Um dem Aussterben geschützter Tiere und Pflanzen entgegenzuwirken, sind auch die ihnen als Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope) wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze nach Möglichkeit zu erhalten. Im besonderen ist die Verwendung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln einzuschränken.

(3) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt.

Art. 14a (aufgehoben)

Art. 15 Allgemeiner Schutz

(1) Es ist verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.

(2) Wild lebende Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt, belästigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden.

(3) Lebensstätten dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden.

(4) Die Verbote des Abs. 1 stehen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Verbesserung des Bodens und der Unkrautbekämpfung nicht entgegen, soweit diese ohne Störung des Naturhaushalts durchgeführt werden.

Art. 16 (aufgehoben)

Art. 17 Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen

(1) Wer in der freien Natur Pflanzen gebietsfremder Arten oder Tiere aussetzen oder ansiedeln will, bedarf der Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Behörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Genehmigung gilt vorbehaltlich des Satzes 4 als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 versagt wird.

(2) Bei der Genehmigung sind die Vorschriften des Art. 22 der Richtlinie 92/43/EWG und des Art. 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Art. 8 Buchst. h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) zu beachten.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

(4) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist

  1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von Tieren
    1. nicht gebietsfremder Arten,
    2. gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes,

  1. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

(5) Soweit in der freien Natur ungenehmigt angesiedelte Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten eine erhebliche Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten im Inland oder im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darstellen, kann die höhere Naturschutzbehörde die aus Gründen des Artenschutzes zwingend erforderlichen Maßnahmen anordnen.

Art. 18 Ermächtigungen der obersten Naturschutzbehörde

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte, nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG fallende und nicht nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) dem Jagdrecht unterliegende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, unter besonderen Schutz stellen, soweit es sich um wild lebende heimische Tier- und Pflanzenarten handelt und dies

  1. wegen der Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff oder
  2. zur Sicherung der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Zwecke

im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist. Bestimmte nach Satz 1 besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten kann die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung unter strengen Schutz stellen, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes vom Aussterben bedroht sind. Für die nach den Sätzen 1 und 2 geschützten Arten gelten § 10 Abs. 2 und 3, §§ 42, 43, 49 und 62 BNatSchG sowie die auf der Grundlage von § 52 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG erlassenen Vorschriften. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte nach Satz 1 besonders geschützte Arten von Verboten des § 42 BNatSchG ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen ausnehmen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. Bezeichnungen für Einrichtungen mit Tieren und Pflanzen festlegen, die aus Gründen des Artenschutzes nur mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden dürfen,
  2. Handlungen verbieten oder einschränken, die geeignet sind, die Ausrottung der Bestände wild lebender Tiere oder Pflanzen zu fördern,
  3. das Abbrennen der Bodendecke und des Pflanzenwuchses verbieten oder einschränken,
  4. zur Verwirklichung des Artenschutzes außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung und zur Abwehr von Pflanzen und Tieren sowie die Verwendung von Wirkstoffen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, verbieten oder einschränken,
  5. zum Schutz und zur Reinhaltung der einheimischen Pflanzenwelt Vorschriften über das Aussäen oder das Anpflanzen standortfremder Gewächse in der freien Natur erlassen,
  6. zur Verwirklichung des Artenschutzes Vorschriften über das gewerbsmäßige Sammeln und Be- und Verarbeiten wild wachsender Pflanzen oder Teile davon und wild lebender Tiere oder ihrer Eier, Larven, Puppen oder Nester erlassen,
  7. zur Verwirklichung des Artenschutzes ganz oder teilweise verbieten,
    1. bestimmte Geräte oder Vorrichtungen zum Fang, zur Bekämpfung oder zur Abwehr von Tieren herzustellen, aufzubewahren, anzubieten, feilzuhalten, anderen zu überlassen, zu erwerben oder bei solchen Handlungen mitzuwirken,
    2. Fischreusen zum Trocknen aufzustellen oder aufzuhängen.

(3) Rechtsverordnungen nach Abs. 2 Nrn. 2, 3, 5 und 7 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.

Art. 19 (aufgehoben)

Art. 20 Kennzeichnung wildlebender Tiere; Ermächtigung

(1) Wild lebende Tiere dürfen nur zu wissenschaftlichen Zwecken gekennzeichnet werden.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung im Interesse der Forschung unter Berücksichtigung des Artenschutzes nähere Vorschriften über die Kennzeichnung erlassen, insbesondere über die Erlaubnispflicht und die Ausübung einer erteilten Erlaubnis, über Kennzeichnungsverbote und über die Zuständigkeit und das Verfahren. In der Rechtsverordnung können Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden, soweit das für die wissenschaftliche Kennzeichnung erforderlich ist.

IVa. Abschnitt
Tiergehege, Zoos

Art. 20a Tiergehege

(1) Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wild lebender Arten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Vögeln. Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen sind der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Anträge auf Erteilung der jagdrechtlichen Genehmigung oder der Zoogenehmigung gelten als Anzeige; dies gilt auch für die tierschutzrechtliche Anzeige. Die untere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige Anordnungen treffen um sicherzustellen, dass

  1. eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie fachgerechte Betreuung erfolgen,
  2. durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch der Zugang zur freien Natur in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  3. das Tiergehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können;

sie kann das Vorhaben untersagen, sofern die Einhaltung der Anforderungen nach Nrn. 1 bis 3 nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Beseitigung eines Tiergeheges kann angeordnet werden, sofern nicht anderweitig rechtmäßige Zustände geschaffen werden können.

(3) Ist bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die Errichtung, die Erweiterung oder den Betrieb des Tiergeheges erforderlich, trifft die für die anderweitige Gestattung zuständige Behörde die Entscheidungen nach Abs. 2 Sätze 3 und 4 im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

Art. 20b Zoos

(1) Zoos haben unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen die in Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 (ABl. EG L 94 S. 24) über die Haltung von Wildtieren in Zoos (Zoo-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung genannten Betreiberpflichten zu erfüllen.

(2) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Anforderungen gewährleistet ist. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; die behördliche Gestattung ergeht im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und darf nur erteilt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Auf die Ersetzungswirkung soll in der behördlichen Gestattung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Werden Zoos im Widerspruch zu den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, trifft die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Anordnungen, die die Einhaltung dieser Vorschriften innerhalb angemessener Frist sicherstellen. Die Genehmigungsbehörde kann während dieser Frist auch anordnen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen.

(4) Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nach Abs. 3 nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Erlass der Anordnung die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen und die Genehmigung insoweit zu widerrufen. In diesem Fall ist durch Anordnungen sicherzustellen, dass mit den betroffenen Tieren im Einklang mit den Bestimmungen des Arten- und Tierschutzrechts verfahren wird.

(5) Die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen wird durch die untere Naturschutzbehörde insbesondere durch regelmäßige Inspektionen überwacht.

(6) Die Vorschriften über das Auskunfts- und Zutrittsrecht gemäß § 50 BNatSchG gelten entsprechend.

V. Abschnitt
Erholung in der freien Natur

Art. 21 Recht auf Naturgenuss und Erholung

(1) Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dieses Recht wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).

(3) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht begründet. Dies gilt insbesondere für Viehweiden und ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungseinrichtungen.

Art. 22 Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

(2) Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach den Art. 23 und 24. Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch die Art. 25 bis 27 dieses Gesetzes.

(3) Das Betretungsrecht kann vom Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 verweigert werden. Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt hat. Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.

(4) Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmt sich nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und den Art. 21 bis 23 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG). Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen bestimmt sich nach Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und § 7 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG).

Art. 23 Benutzung von Wegen; Markierungen

(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.

(2) Markierungen und Wegetafeln müssen ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbilds deutlich, aussagekräftig und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein. Genügen Markierungen und Wegetafeln diesen Anforderungen nicht, kann ihre Beseitigung angeordnet werden.

(3) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte hat Markierungen und Wegetafeln zu dulden, die Gemeinden oder Organisationen, die sich satzungsgemäß vorwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen, mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anbringen. Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen. Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte ist vor der Anbringung zu benachrichtigen.

(4) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

Art. 24 Sportliche Betätigung

Zum Betreten im Sinn dieses Abschnitts gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.

Art. 25 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen

(1) Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

(2) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

Art. 26 Beschränkungen der Erholung in der freien Natur

(1) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung die Erholung in Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls untersagen oder beschränken.

(2) Inhalt von Beschränkungen für das Reiten kann insbesondere sein,

  1. das Reiten nur auf den durch die Behörde besonders dafür ausgewiesenen Wegen oder Flächen zu erlauben,
  2. das Reiten nur zu bestimmten Zeiten zu gestatten,
  3. für die Benutzung von Wegen und Flächen durch Reiter eine behördliche Genehmigung vorzusehen.

(3) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung der Reitpferde vorschreiben.

Art. 27 Durchführung von Veranstaltungen

Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.

Art. 28 Aneignung wild wachsender Pflanzen und Früchte

(1) Jedermann hat das Recht, sich wild wachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse) in ortsüblichem Umfang anzueignen und von wild wachsenden Pflanzen Blüten, Zweige oder Blätter in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen.

(2) Dieses Recht besteht jedoch nur vorbehaltlich der Regelungen des IV. Abschnitts. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Art. 29 Zulässigkeit von Sperren

Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:

  1. Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
  2. Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
  3. Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.

Art. 30 Verfahren

(1) Bedarf die Errichtung einer Sperre im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, so ergeht diese im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. Ist eine Gestattung nach anderen Vorschriften nicht erforderlich, so darf eine Sperre in der freien Natur nur errichtet werden, wenn dies der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde. Sperren von Forstpflanzgärten, Forstkulturen und Sonderkulturen mit einer Fläche bis zu 5 ha bedürfen keiner Anzeige. Für kurzzeitige Sperrungen genügt eine unverzügliche Anzeige an die untere Naturschutzbehörde.

(2) Die Errichtung der Sperre ist zu untersagen, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 29 widerspricht. Die Untersagung ist nur innerhalb von einem Monat nach der Anzeige zulässig.

(3) Unbeschadet sonstiger Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf der Gestattung oder über eine Beseitigungsanordnung kann die untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Abs. 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste.

Art. 31 Durchgänge

Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte muss auf einem Grundstück, das nach vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden kann, für die Allgemeinheit einen Durchgang offenhalten, wenn andere Teile der freien Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind, und wenn er dadurch in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Art. 29 nicht übermäßig in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Die untere Naturschutzbehörde kann die entsprechenden Anordnungen treffen.

Art. 32 Eigentumsbindung und Enteignung

(1) Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte hat Beeinträchtigungen, die sich aus vorstehenden Vorschriften und unter Beachtung der Grundsätze des Art. 29 aus behördlichen Maßnahmen nach Art. 30 und 31 ergeben, als Eigentumsbindung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes und von Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 Satz 1 der Verfassung entschädigungslos zu dulden.

(2) Darüber hinaus können im Einzelfall die Errichtung von Sperren nach Art. 30 Abs. 1 versagt und Anordnungen nach Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Satz 2 getroffen werden, wenn die Absperrung eines Grundstücks nicht gegen Art. 29 verstößt, wenn aber seine unbeschränkte oder beschränkte Zugänglichkeit im überwiegenden Interesse einer Vielzahl Erholungsuchender geboten ist. Dem Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten ist eine Entschädigung zu gewähren; Art. 36 ist anzuwenden.

(3) Die Beseitigung rechtmäßig errichteter baulicher Anlagen ist nach den Vorschriften dieses Abschnitts nur gegen Entschädigung zulässig; Art. 36 ist anzuwenden.

(4) Die Entschädigungspflicht nach den Abs. 2 und 3 trifft den durch die Maßnahme Begünstigten. Bei Maßnahmen von überwiegend örtlicher Bedeutung sind die betroffenen Gebietskörperschaften, bei Maßnahmen von überwiegend überörtlicher Bedeutung ist der Freistaat Bayern begünstigt.

(5) Soweit über die Entschädigung nach den Abs. 2 und 3 keine Einigung zustande kommt, wird darüber auf Antrag eines Beteiligten durch die Behörde entschieden, auf deren Maßnahme die Entschädigungspflicht beruht. Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Art. 30 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) sinngemäß. Ergeht in angemessener Frist keine Entscheidung, so ist die Klage spätestens innerhalb eines Jahres nach Eingang des Antrags bei der Behörde zu erheben. Aus einer nicht mehr anfechtbaren behördlichen Entscheidung findet wegen der darin festgesetzten Entschädigung die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt; Art. 38 Abs. 2 BayEG gilt sinngemäß.

Art. 33 Pflichten des Freistaates Bayern und der Gebietskörperschaften

(1) Der Freistaat Bayern, die Bezirke, die Landkreise und die Gemeinden haben die Ausübung des Rechts nach Art. 21 zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Rechtsausübung zu schaffen.

(2) In Erfüllung dieser Pflichten haben sie der Allgemeinheit die Zugänge zu landschaftlichen Schönheiten und Erholungsflächen freizuhalten und, soweit erforderlich, durch Einschränkungen des Eigentumsrechts freizumachen sowie Uferwege, Wanderwege, Erholungsparke und Spielflächen anzulegen. Sie stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende geeignete Grundstücke in angemessenem Umfang für die Erholung zur Verfügung. Außerdem sollen geeignete Wege und Flächen für den Reitsport bereitgestellt werden. Grundsätzlich sollen dabei Gemeinden örtliche, Landkreise, Bezirke und der Freistaat Bayern überörtliche Maßnahmen durchführen.

(3) Zum Zweck der Erfüllung ihrer Pflichten stellen die Verpflichtungsträger im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit öffentliche Mittel in ihren Haushalten bereit. Der Freistaat Bayern gewährt Gemeinden, Landkreisen und Bezirken sowie kommunalen Einrichtungen, die sich die Sicherung und Bereitstellung von Erholungsflächen zur Aufgabe gemacht haben, Zuschüsse im Rahmen des Haushalts, wenn und soweit diese Träger überörtliche Aufgaben der Erholungsvorsorge wahrnehmen.

Art. 33a Sauberhaltung der freien Natur

(1) Bei der Ausübung des Rechts nach Art. 21 dürfen bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden. Werden Sachen entgegen Satz 1 zurückgelassen, kann die zuständige Naturschutzbehörde Anordnungen gegen den Verursacher treffen. Sie kann zurückgelassene Sachen in Verwahrung nehmen und verwerten. Für die Verwahrung, Verwertung und Herausgabe der verwahrten Sachen sowie für die Herausgabe des Erlöses finden Art. 26 bis 28 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) sinngemäß Anwendung. Die abfallrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Soweit Verursacher nicht herangezogen werden können, soll die Gemeinde unbeschadet anderer Vorschriften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Beschädigungen oder Verunreinigungen, die bei Ausübung des Rechts nach Art. 21 vorgenommen wurden, oder Sachen, die entgegen der Vorschrift in Abs. 1 zurückgelassen wurden, beseitigen. Abs. 1 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(3) Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte hat Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 2 durch die untere Naturschutzbehörde, die Gemeinde oder deren Beauftragte zu dulden. Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen.

VI. Abschnitt
Vorkaufsrecht, Enteignung und Erschwernisausgleich

Art. 34 Vorkaufsrecht

(1) Dem Freistaat Bayern sowie den Bezirken, Landkreisen, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden stehen Vorkaufsrechte zu beim Verkauf von Grundstücken,

  1. auf denen sich oberirdische Gewässer einschließlich von Verlandungsflächen, ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben, befinden oder die daran angrenzen,
  2. die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten, Nationalparken, als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten oder in geplanten Naturschutzgebieten ab Eintritt der Veränderungsverbote nach Art. 48 Abs. 3 liegen,
  3. auf denen sich Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig sichergestellte Schutzgegenstände befinden.

Dies gilt auch bei Vertragsgestaltungen, die in ihrer Gesamtheit einem Kaufvertrag nahezu gleichkommen. Liegen die Merkmale der Nrn. 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für den Eigentümer nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich verwertbar, so kann er verlangen, dass der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen.

(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch den Freistaat Bayern, vertreten durch die Kreisverwaltungsbehörde. Soweit der Freistaat Bayern das Vorkaufsrecht in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wegen des Bedürfnisses der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur für sich ausübt, vertritt ihn die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen an den von ihr verwalteten oberirdischen Gewässern. Die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die in Abs. 1 Sätze 1 und 2 genannten Verträge ist in allen Fällen gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde abzugeben. Der Freistaat Bayern hat jedoch das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen Vorkaufsberechtigten nach Abs. 1 auszuüben, wenn dieser es verlangt. Wollen mehrere Vorkaufsberechtigte nach Abs. 1 von ihrem Recht Gebrauch machen, so geht das Vorkaufsrecht des Freistaates Bayern den übrigen Vorkaufsrechten vor. Innerhalb der Gebietskörperschaften einschließlich der kommunalen Zweckverbände bestimmt sich das Vorkaufsrecht nach den geplanten Maßnahmen, wobei überörtliche den örtlichen Vorhaben vorgehen. 7 In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

(4) Die Vorkaufsrechte gehen - unbeschadet bundesrechtlicher anderweitiger Regelungen - allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor, rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten jedoch nur, wenn diese nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellt werden. Sie bedürfen nicht der Eintragung in das Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

(5) Die Vorkaufsrechte können auch zugunsten eines überörtlichen gemeinnützigen Erholungsflächenvereins oder zugunsten von gemeinnützigen Naturschutz-, Fremdenverkehrs- und Wandervereinen, in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 auch zugunsten des Bayerischen Naturschutzfonds ausgeübt werden, wenn diese einverstanden sind. Wird das Vorkaufsrecht zugunsten der in Satz 1 genannten Vereine ausgeübt, ist das Einvernehmen des Landesamts für Finanzen erforderlich. Äußert sich dieses nicht innerhalb eines Monats, ist davon auszugehen, dass gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts keine Bedenken bestehen.

(6) In den Fällen der Abs. 3 und 5 kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande. Im Fall des Abs. 5 haftet der ausübende Vorkaufsberechtigte für die Verpflichtungen aus dem Kauf neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner.

(7) Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der in Abs. 1 Sätze 1 und 2 genannten Verträge ausgeübt werden. §§ 463 bis 468, 469 Abs. 1, §§ 471, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

(8) Abweichend von Abs. 7 Satz 2 kann der Vorkaufsberechtigte den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall ist der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(9) Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist.

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