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Regelwerk Naturschutz

BayTierSchZustV - Bayerische Tierschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zum Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 26. März 1999
(GVBl. 1999 S. 144...; 01.09.2014 S. 404 14; 01.08.2017 S. 402aufgehoben)



nachfolgend geregelt in : GesVSV

Auf Grund des Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e des Gesetzes über die Gesundheits- und Veterinärfachverwaltung in Bayern (Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst - GDG) vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 120, BayRS 2120-1-A), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 843), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1 14

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige Behörden zum Vollzug des Tierschutzgesetzes und sonstiger tierschutzrechtlicher Vorschriften des Bundes sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Behörden im Sinn von § 8 Abs. 1, 5 und 6, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Versuchstierverordnung, soweit sich die Tierschutz-Versuchstierverordnung auf die Genehmigung oder die Anzeige von Tierversuchen bezieht, sind

  1. die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,
  2. die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

Den Regierungen von Oberbayern und Unterfranken obliegt die Geschäftsführung für die jeweils von ihnen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes berufenen Kommissionen.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde

  1. im Sinn von § 15a des Tierschutzgesetzes und § 2 der Versuchstiermeldeverordnung,
  2. für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,
  3. im Sinn von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 und 4 sowie von Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und c und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl L 303 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. im Sinn von Art. 13 Abs. 3 und 4 sowie von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl L 3 S. 1, ber. ABl 113 2006 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung..

(5) Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen ermächtigen zum Vollzug der zitierten Vorschriften in deren jeweils geltenden Fassungen.

§ 2 14

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