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Regelwerk

ZustVTierNebG - Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
- Bayern -

Vom 30. Juni 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 15.07.2008 S. 412; 15.11.2011 S. 593 11; 01.08.2017 S. 402aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-4-1-UG



nachfolgend geregelt in : GesVSV

Auf Grund des Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes - AGTierNebG - (BayRS 7831-4-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2004 (GVBl S. 499), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich 11

Diese Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für den Vollzug folgender Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung:

  1. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - Verordnung über tierische Nebenprodukte - (ABl L 300 S. 1) und der zu ihrer Durchführung ergangenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,
  2. das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl I S. 82) und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften.

§ 2 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige Behörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Zuständigkeit der Regierungen 11

(1) Die Regierungen sind zuständige Behörde nach

  1. § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 TierNebG sowie
  2. Art. 24 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für alle Kategorien tierischer Nebenprodukte und Art. 24 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Behandlung von Material der Kategorie 1 oder 2.

Die Regierungen sind zuständig für die Rücknahme, den Widerruf und den Vollzug von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in den Fällen des Satzes 1.

(2) Soweit eine Regierung nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 26. März 1999 (GVBl S. 144, BayRS 7833-1-1-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2010 (GVBl S. 864), zuständig ist, entscheidet sie auch über die Einstufung der tierischen Nebenprodukte als Kategorie 1 nach Art. 8 Buchst. a Nr. iv der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

(3) Die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern für die Überwachung der Verfütterungsverbote nach Art. 20 Abs. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 Zuständigkeiten des Staatsministeriums 11

Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit ist zuständige Behörde nach

  1. Art. 19 Abs. 1 Buchst. e und Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und
  2. Art. 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 28 Nrn. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2008 tritt die Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Tierkörperbeseitigungsrechts vom 9. Januar 1979 (BayRS 7831-4-1-UG) außer Kraft.

ENDE

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