Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Naturschutz

BremBHV1-V - Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
- Bremen -

Vom 15. Dezember 2015
(GBl. Nr. 148 vom 22.12.2015 S. 653)



Archiv 2005

Aufgrund des § 38 Absatz 9 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Treiben und Halten von Rindern

(1) Rinder aus nicht BHV1-freien Beständen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung dürfen weder auf öffentlichen Wegen getrieben noch auf Neiden gehalten werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, der zu mindestens 30 Prozent aus Kühen besteht und

  1. aus dem alle Reagenten entfernt sind,
  2. für den sich die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Durchführung der Maßnahmen nach Anlage 1 der BHV1-Verordnung verpflichtet hat,
  3. für den frühestens 30 Tage nach dem Entfernen des letzten Reagenten festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a und c der Anlage 1 der BHV1-Verordnung vorliegen, und
  4. für den die frühestens 30 Tage nach dem Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte erste Untersuchung nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b der Anlage 1 der BHV1-Verordnung ergeben hat, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 2 Kennzeichnung und Halten von Reagenten

(1) Reagenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich nach Vorliegen des Befundes an einem Ohr mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte "Bemerkungen" durch die Angabe "BHV1" zu kennzeichnen. Bei Verlust der Ohrmarke ist der Reagent unverzüglich mit einer neuen Ohrmarke im Sinne des Satzes 1 zu kennzeichnen.

(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Ohrmarke nach Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden sollen.

(3) Reagenten sind so zu halten, dass sie nicht in Berührung mit Rindern anderer Bestände kommen können. Satz 1 gilt nicht für Transporte, bei denen alle Rinder unmittelbar zur Schlachtung befördert werden.

§ 3 Impfverbot und Einstellungsverbot

(1) Die Impfung von Rindern gegen eine BHV1-Infektion ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für Rinder zulassen, die aus dem Inland verbracht werden sollen, wenn der Bestimmungsstaat eine Impfung verlangt. Satz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, für den eine Ausnahme nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zugelassen ist.

(2) In einen Rinderbestand dürfen nur noch BHV1-freie Rinder im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 der BHV1-Verordnung eingestellt werden, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt.

§ 4 Dokumentation von Impfungen

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Impfung eines Rindes gegen eine BHV1-Infektion unter Angabe der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffes und des Impfdatums unverzüglich zu dokumentieren und diese Unterlagen zusammen mit dem Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren sowie dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen auf Verlangen vorzulegen. Eine Dokumentation nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der das Rind geimpft hat, die Impfung in der elektronischen Datenbank nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S.1), dokumentiert hat.

§ 5 Entfernen von Reagenten

(1) Werden Reagenten in einem Rinderbestand festgestellt, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter sie unverzüglich zu entfernen.

(2) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag im Einvernehmen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

  1. Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
  2. aufgrund der Zahl der Reagenten in einem Rinderbestand deren Entfernung eine unbillige Härte für die Tierhalterin oder den Tierhalter bedeutet und
  3. die Tierhalterin oder der Tierhalter ein tierärztliches Sanierungskonzept vorlegt, durch das der Rinderbestand in weniger als drei Jahren BHV1-frei werden kann, und sie oder er sich zur Durchführung des Sanierungskonzeptes verpflichtet.

Eine Ausnahme nach Satz 1 ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie ist zu widerrufen, wenn das Sanierungskonzept nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde, gegen Vorschriften der BHV1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion