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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

VVHundeVO - Hinweise für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden
- Hessen -

Vom 5. November 2014
(StAnz. Nr. 48 vom 22.11.2014 S. 1000; 19.11.2019 S. 1291 19; 14.09.2021 S. 1203 21; 04.11.2022 S. 1279 22; 11.10.2023 S. 1362 23)



Zu § 1 - Halten und Führen von Hunden

Generalklausel ( § 1 Abs. 1)

Die Vorschrift enthält in Abs. 1 Satz 1 (ähnlich § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme. Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Diese Gefahren können zum Beispiel dadurch entstehen, dass Hunde von nicht geeigneten Personen geführt werden, sich losreißen können und durch ihr Weglaufen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die Gefahren können auch eintreten, wenn Hunde nicht ordnungsgemäß gehalten werden, sei es, dass sie nicht ausreichend beaufsichtigt werden oder dass sie von Grundstücken oder aus Wohnungen entweichen beziehungsweise weglaufen können, weil diese nicht genügend gesichert sind.

Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die für einen Hund verantwortliche Person jederzeit in der Lage sein muss, auf den Hund einzuwirken. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (vergleiche § 18 Abs. 1 Nr. 1). Erfasst wird auch fahrlässiges Verhalten, zum Beispiel wenn der zunächst unter Aufsicht laufen gelassene Hund plötzlich wegläuft. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 StVO ist es verboten, Hunde von Kraftfahrzeugen aus zu führen.

Halsband mit Anschrift und Telefonnummer (§ 1 Abs. 2)

Die in Abs. 2 geregelte Verpflichtung zum Anlegen von Halsbändern außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters dient dazu, einen Hund festhalten zu können, wenn beispielsweise von ihm eine Gefährdung für Kinder ausgeht oder er selbst durch andere Hunde oder den Straßenverkehr gefährdet wird. Die weitere Verpflichtung zur Angabe von Namen, Anschrift und gegebenenfalls Telefonnummer der Halterin oder des Halters dient sowohl den Interessen des Hundes als auch denen von Halterinnen oder Haltern. Aufgrund der Angaben kann der Hund nach einem Entlaufen wieder zu vertrauten Personen zurückgebracht werden. Außerdem dienen die Angaben der Feststellung der Personalien der gegebenenfalls schadenersatzpflichtigen Halterinnen und Halter bei vom Hund verursachten Schadensfällen. Im Rahmen der Güterabwägung werden datenschutzrechtliche Interessenkonflikte nicht gesehen. Das Interesse möglicher Opfer, aber auch das Interesse des Tierschutzes bei der Ermittlung der Halterin oder des Halters überwiegen das Interesse an der Geheimhaltung der Halterpersonalien, so dass die vergleichsweise geringen Offenbarungspflichten der Halterin oder des Halters gerechtfertigt sind. Es reicht aus, die Personalien auf der Innenseite des Halsbandes anzubringen, damit diese nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die Anforderungen des Abs. 2 können auch durch ein Brustgeschirr erfüllt werden.

Halten gefährlicher Hunde ( § 1 Abs. 3)

Abs. 3 regelt die Verpflichtung, einen gefährlichen Hund nur mit Erlaubnis halten zu dürfen. Einzelheiten werden in den §§ 3 und 4 geregelt.

Untersagung der Hundehaltung ( § 1 Abs. 4)

Durch die Regelung des Abs. 4 soll der Behörde die Möglichkeit zum Einschreiten gegeben werden, wenn Gefahren von einem Hund aufgrund eines nicht sachgemäßen Haltens oder Führens ausgehen. Verursacher der Gefahren sind in erster Linie die Personen, die den Hund halten oder führen und erst in zweiter Linie der Hund. Diesen Personen kann daher das Halten oder Führen von Hunden untersagt werden. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn bei einer alkohol- oder drogenabhängigen Person mit Ausfallerscheinungen zu rechnen ist und damit einhergehend eine Unfähigkeit zur Kontrolle des Hundes besteht.

Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die Untersagung zunächst zeitlich begrenzt werden muss.

Zulässig ist auch die generelle Untersagung des Haltens und Führens von Hunden auf der Grundlage der Generalklausel des § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Die Zuständigkeit liegt hierfür ebenfalls bei dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (vergleiche Beschluss des Hess. VGH vom 29.06.2009 - 8 B 1034/09).

Zu § 2 - Gefährliche Hunde

§ 2 bestimmt, was gefährliche Hunde sind. Danach sind drei Alternativen zur Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden zu unterscheiden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ist ein Hund gefährlich, wenn er seiner Art oder seinem Wesen nach eine außergewöhnliche Aggressivität aufweist. Die zweite Möglichkeit ist die Rassen- beziehungsweise Gruppenvermutung in § 2 Abs. 1 Satz 2 (Rasseliste). Schließlich umfasst § 2

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