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Regelwerk, Tierschutz

HAGTierNebG - Hessisches Ausführungsgesetz
zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

- Hessen -

Vom 19. Juli 2005
(GVBl. Nr. 18 vom 27.07.2005 S. 542; 14.12.2010 S. 621)


zur aktuellen Fassung

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

§ 2 Beseitigungspflichtige

(1) Beseitigungspflichtig nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe in Selbstverwaltung wahr.

(2) Die Beseitigungspflichtigen können Verarbeitungsbetriebe und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen selbst errichten, erwerben und betreiben oder durch vertraglich verpflichtete Unternehmer (Dritte) errichten oder betreiben lassen. Dabei sind die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten. Verträge der Beseitigungspflichtigen mit Dritten nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums.

§ 3 Einzugsbereiche

(1) Die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen von der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) Bei der Bestimmung der Einzugsbereiche ist eine geordnete und für die Beseitigungspflichtigen sowie die Verursacher von tierischen Nebenprodukten finanziell vorteilhafte Entsorgung sowie die Wahrung der Leistungsfähigkeit von Einrichtungen nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu gewährleisten. In dieser Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das der Beseitigungspflicht unterliegende Material mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereiches nach Satz 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.

§ 4 Kosten der Beseitigung tierischer Nebenprodukte

(1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten der Beseitigung (Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und endgültiges Beseitigen).

(2) Zur Deckung der Kosten der Beseitigung erheben sie von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte Gebühren und Auslagen aufgrund einer Satzung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54). § 11 Abs. 2 Satz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und § 15 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), bleiben unberührt.

(3) Ist dem Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen, so gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der Gebühren ein auf einer Entgeltliste beruhendes privatrechtliches Entgelt verlangt werden kann. Dieses Entgelt wird nach den Selbstkostenpreisvorschriften der §§ 5 und 6 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von zwei vom Hundert auf die Selbstkosten ermittelt.

(4) Die Satzungen nach Abs. 2 und die Entgeltlisten nach Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Rabatte oder Nachlässe dürfen nicht gewährt werden.

(5) Die Genehmigung für die Gebühren- und Auslagenerhebung wird erteilt, wenn der Beseitigungspflichtige nachweist, dass bei einer vorkalkulatorischen Betrachtung durch die Erhebung der Gebühren und Auslagen eine Überschreitung der entstehenden Selbstkosten nicht zu erwarten ist. Überschreitungen der Selbstkosten aus vorangegangenen Berechnungszeiträumen sind bei der Gebührenkalkulation in Ansatz zu bringen.

(6) Die Genehmigung der Entgeltlisten nach Abs. 3 wird erteilt, wenn

  1. das Unternehmen nachweist, dass die geforderten Entgelte in Anbetracht seiner gesamten Kosten- und Erlöslage bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes unter Berücksichtigung der Kosten und der möglichen Erlöse bei diesen Leistungen erforderlich sind und
  2. die Entgelte den Erfordernissen einer sicheren und kostengünstigen Bereitstellung der Beseitigungsdienstleistung Rechnung tragen.

Zur wirtschaftlichen Betriebsführung gehört es, dass das Unternehmen, auch bei der Vergabe von Aufträgen durch Markterkundung und Angebotseinholung von Dritten, die Möglichkeiten zur kostengünstigen Bereitstellung der notwendigen Leistungen sowie zu einem vorteilhaften Einsatz oder Absatz der Erzeugnisse einschließlich der Energiegewinnung erkundet und nutzt. Bei der Vergabe von Aufträgen ist mit dem Auftragnehmer die Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu vereinbaren.

(7) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Ist vor Ablauf der Frist eine neue Genehmigung beantragt, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die zuletzt genehmigten Entgelte unter dem Vorbehalt einer Nachberechnung erhoben werden.

(8) Die nach Abs. 4 und 9 zuständige Behörde, das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Hessische Tierseuchenkasse sowie die Landkreise und kreisfreien Städte können von den Beseitigungspflichtigen - auch für zurückliegende Rechnungsperioden - verlangen, dass ihnen Einblick in die für die Kosten und Erlöse maßgeblichen Betriebsunterlagen und -einrichtungen gewährt wird und ihnen Auskünfte und Abschriften von Unterlagen gegeben werden; sie können hierzu Zutritt zum Betrieb verlangen. Zu diesem Zweck können Sachverständige beauftragt werden, denen die in Satz 1 genannten Befugnisse zu gewähren sind.

(9) Wird nachträglich festgestellt, dass die Ermittlung der Selbstkosten nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß erfolgte, so kann die zuständige Behörde eine erteilte Genehmigung widerrufen. Sie kann die Rückzahlung der durch die nicht ordnungsgemäße Ermittlung der Selbstkosten erzielten Mehrerlöse anordnen.

§ 5 Vergütung

(1) Sind für die Erzeugnisse, die aus den Nebenprodukten im Sinne des § 4 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes hergestellt werden, oder für die aus ihnen gewonnene Energie Erlöse möglich, welche die mit der Beseitigung der abzugebenden tierischen Nebenprodukte zusammenhängenden Kosten übersteigen, haben die Beseitigungspflichtigen den Besitzern der Nebenprodukte für die Abgabe eine angemessene Vergütung zu gewähren.

(2) Die nach § 4 Abs. 4 zuständige Behörde kann die für die einzelnen tierischen Nebenprodukte zu gewährende Vergütung festsetzen. § 4 Abs. 3, 6 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Unternehmen ein hinreichender Gewinnanreiz für eine möglichst weitgehende Umwandlung der Erzeugnisse in Verarbeitungserzeugnisse oder Energie oder den Absatz zu diesem Zweck verbleibt. Ein Beseitigungspflichtiger kann beantragen, dass eine Festsetzung geändert wird, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse ändern. Wird nachträglich festgestellt, dass die erzielten oder erzielbaren Erlöse höher sind als die bei der Festsetzung zugrunde gelegten Erlöse, so kann die zuständige Behörde eine festgesetzte Vergütung nachträglich erhöhen.

§ 6 Zuständige Behörden

Die für die Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie darauf beruhender Rechtsverordnungen zuständigen Behörden werden durch die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister bestimmt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), handelt, wer

  1. eine Gebühr im Sinne des § 4 Abs. 2 oder ein Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 3 ohne Genehmigung erhebt
    oder
  2. im Fall des § 5 eine zu niedrige Vergütung gewährt.

§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 522) 1 wird aufgehoben.

(2) Das Gesetz zur Bestimmung der Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506) 2 wird aufgehoben.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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1
) Hebt auf GVBl. II 356-135

2

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